Entscheidung
2 StR 392/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR392.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 392/20 vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2020 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Ge- samtschuldner in Höhe von 24.150 € angeordnet wird; die weiter ge- hende Einziehungsanordnung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 18.03.2020 - 901 Js 86/18 97 KLs 3/19