Entscheidung
1 StR 43/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR43.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 43/22 vom 4. Mai 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 4. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Konstanz vom 8. November 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsver- fahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisi- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Voll- streckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der Angeklagte durch ein Straßburger Gericht am 5. März 2021 wegen „Rebellion“ zu einer Haft- strafe von drei Monaten verurteilt wurde, die vollständig vollstreckt ist. Hinsicht- lich dieser Verurteilung hätten die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ge- samtstrafenbildung vorgelegen, wäre sie nach innerstaatlichen Recht ergangen. Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 14 mwN) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen. Um eine weitere Verzöge- rung des Verfahrens durch eine Zurückverweisung zu vermeiden und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate herabgesetzt. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 08.11.2021 - 4 KLs 44 Js 3568/21 2