Entscheidung
1 StR 346/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:181022B1STR346
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:181022B1STR346.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 346/22 vom 18. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 23. Juni 2022 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 2 - 3 - Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Fest- stellungen des Landgerichts ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln nicht belegen. a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäu- bungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Be- wertungseinheit bilden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 – 5 StR 168/22 Rn. 5; vom 17. Juni 2020 – 1 StR 188/20 Rn. 3; vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 570/19 Rn. 4 und vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 20 mwN). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell besser- gestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennüt- zigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 – 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 – 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 – 4 StR 42/16 Rn. 6). Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täter- schaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Beschränkt sich – wie regelmäßig bei einem Kurier – die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der kon- kreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Er- schöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regel- mäßig von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen. Eine andere Bewer- 3 4 - 4 - tung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Trans- port hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielen- den Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 – 3 StR 136/22 Rn. 6 und vom 18. Mai 2021 – 1 StR 72/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 9 Rn. 4 mwN). b) Diesen Anforderungen entsprechende Feststellungen zu einem täter- schaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) durch den Angeklagten hat das Landgericht bisher nicht ge- troffen. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur- teilsgründe. aa) Das Landgericht hat nur festgestellt, dass sich bei einer polizeilichen Kontrolle am 16. Januar 2022 auf der Bundesautobahn A 8 im Fahrzeug des Angeklagten, dessen Halter er war, in einem professionellen Schmugglerver- steck im Bereich des Armaturenbretts hinter der Mittelkonsole insgesamt 6.989,83 Gramm Kokain in sieben Paketen mit unterschiedlichen Wirkstoffgehal- ten befanden. Konkrete weitere Feststellungen zur Herkunft der Drogen, zu et- waigen Lieferanten oder Abnehmern und zur Stellung des Angeklagten hat es aber nicht getroffen. bb) Im Übrigen wird die Stellung des Angeklagten als Händler auch nicht von der Beweiswürdigung getragen. Durchgreifenden Bedenken begegnet be- reits, dass das Landgericht aus dem Schweigen des Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, den diesem nachteiligen Schluss gezogen hat, er habe nicht geltend gemacht, im Auftrag Dritter tätig geworden zu sein (UA S. 8 f.). 5 6 7 - 5 - Seine Fingerspuren an den Paketen lassen sich ohne Weiteres mit einer Kurier- tätigkeit vereinbaren, ebenso der Umstand, dass das Fahrzeug in seinem Eigen- tum stand. c) Zwar tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts eine Ver- urteilung des Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB). Doch kann der Senat nicht ausschließen, dass in einer neuen Verhand- lung weitere Feststellungen zum täterschaftlichen Handeltreiben oder sogar zur – vom Landgericht bisher nicht angenommenen – Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getroffenen werden können. Die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen des Landgerichts hebt der Senat ebenfalls vor- sorglich auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt wider- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Jäger Bär Leplow Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 23.06.2022 - 7 KLs 140 Js 2187/22 8