Entscheidung
5 StR 168/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080622B5STR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080622B5STR168.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 168/22 vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Fällen des Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hält auch der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.1 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. 1 2 - 3 - a) Nach den Urteilsfeststellungen handelte der Angeklagte zwischen dem 19. April und dem 26. Mai 2020 über ein „EncroChat“-Handy mit Drogen. Am 19. April 2020 vermittelte er den Verkauf von 50 g Kokain (Wirkstoffgehalt min- destens 60 % KHC) zum Grammpreis von 33 Euro zwischen den EncroChat- Nutzern „l. “ (Lieferant) und „g. “ (Abnehmer), wofür er eine Vermitt- lungsprovision erhalten sollte. Zu einer direkten Kommunikation zwischen Liefe- rant und Abnehmer kam es nach den Feststellungen nicht. Der Angeklagte be- stimmte im Einvernehmen mit dem Verkäufer Zeit und Ort der Übergabe des Kokains und hielt bis zur Übergabe der Drogen durchgehend Kontakt mit der Verkäufer- und der Abnehmerseite. Im Nachhinein informierte er sich darüber, ob es zur Übergabe gekommen war, woran er wegen der Vermittlungsprovision und möglicher Folgegeschäfte ein Interesse hatte. Aufgrund der schlechten Qualität des Kokains gab der EncroChat-Nutzer „g. “ das Kokain an den Angeklag- ten zurück, der es wiederum an „l. “ weiterreichte. Eine Bezahlung der Be- täubungsmittel und der vom Angeklagten erwarteten Vermittlungsprovision er- folgte nicht. b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. aa) Handeltreiben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerich- tete Tätigkeit; der Begriff ist weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 26. Okto- ber 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 262). 3 4 5 - 4 - Für bloße Vermittlungsgeschäfte, die in Erwartung einer Provision vorge- nommen werden, gilt (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 298 f.; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 425 ff. jeweils mwN): Auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzge- schäfte kann dem Begriff des Handeltreibens unterfallen; er setzt weder ein eigenes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln noch deren Absatz voraus, da- her kann Handeltreiben auch vorliegen, wenn es nicht zur Anbahnung bestimm- ter Geschäfte gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124; vom 15. April 1980 – 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239, 240). Handeltreiben durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe kann insbeson- dere auch bei Vermittlung eines Absatzgeschäftes oder bei Nennung potentieller Kunden erfüllt sein (BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20; vom 4. Oktober 1978 – 3 StR 232/78, NJW 1979, 1259; Beschlüsse vom 10. Ja- nuar 2019 – 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.; vom 2. Juni 2010 – 5 StR 42/10, NStZ-RR 2010, 319; vom 12. Januar 1995 – 4 StR 757/94 jeweils mwN; vgl. zur Einziehung des Werts von Taterträgen in Vermittlungsfällen BGH, Urteil vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22). Maßgeblich ist deshalb nicht, wer Lieferant des Betäubungsmittels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2006 – 4 StR 454/05). Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch bei Ver- mittlungsgeschäften die allgemeinen Grundsätze (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.; vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57), wobei insbesondere auf die Bedeutung des Tatbeitrags, das Tatinteresse und die Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20; Beschluss vom 4. September 2012 – 3 StR 337/12). In Grenz- 6 7 - 5 - fällen ist eine wertende Gesamtwürdigung der für die Abgrenzung von Täter- schaft und Teilnahme relevanten Kriterien vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.). Von Bedeutung hierbei ist insbesondere, welches Gewicht dem konkreten Tatbeitrag für das Um- satzgeschäft insgesamt zukommt (BGH, aaO). Für eine Täterschaft kann spre- chen, dass der eigennützig handelnde Vermittler erst den Kontakt hergestellt hat und noch weitergehend in das Umsatzgeschäft eingebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20). bb) Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte im Fall II.1 täterschaftlich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben. Er hat nicht nur das Geschäft eigennützig in Erwartung einer Provision vermittelt und ist hierfür als Kontaktmann für Verkäufer und Abnehmer aufgetreten, sondern hat darüber hinaus auch Ort und Zeit der Drogenübergabe bestimmt, die Betäubungsmittel schließlich nach Beanstandung der Qualität zurückgenommen und an den Liefe- ranten weitergeleitet. All dies belegt seinen erheblichen Einfluss auf das Tatge- schehen. Einer eingehenden Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme be- durfte es deshalb vorliegend nicht. 2. Der Senat ist durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuld- spruchkorrektur im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht gehindert, die Revision des Angeklagten insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. In der Rechtspre- chung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuld- spruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des 8 9 - 6 - Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 – 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 – 5 StR 111/11 jeweils mwN). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 17.01.2022 - 628 KLs 14/21 6151 Js 2/21