Entscheidung
4 StR 245/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022B4STR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022B4STR245.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/22 vom 11. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kaiserslautern vom 26. April 2022 im Strafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Bei- hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verur- teilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.200 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte 18 Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 3.600g Amphetaminbase in einen Erdbunker, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch gesondert verfolgte Haupttäter be- stimmt waren (Fall II.1 der Urteilsgründe). Zudem erwarb der Angeklagte später 500 Gramm Haschisch, 500 Gramm Marihuana und zweimal 1,5 Kilogramm Ma- rihuana mit einem Wirkstoffanteil von jeweils 20% THC sowie einmal 1,5 Kilo- gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 10% THC, um sie gewinnbrin- gend weiterzuverkaufen (Fälle II.2 bis II.6 der Urteilsgründe). II. 1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch und zur Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Dagegen können die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Be- stand haben. a) Die Einzelstrafen sind aufzuheben, weil die Strafkammer bei der kon- kreten Strafbemessung dem Angeklagten jeweils das gesamte Tatunrecht der Tatserie angelastet hat. Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht u. a. die – jeweils richtig be- stimmte – Überschreitung der Grenzwerte der nicht geringen Menge um das 360- fache (Fall II.1 der Urteilsgründe), das 13-fache (in den Fällen II.2 und II.3 der 2 3 4 5 - 4 - Urteilsgründe), das 40-fache (in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe) und das 20-fache (im Fall II.6 der Urteilsgründe) eingestellt. Bei der konkreten Be- messung sämtlicher Einzelstrafen hat es dann „erheblich“ zu Lasten des Ange- klagten gewertet, „dass die gebunkerten und gehandelten Betäubungsmittel die nicht geringe Menge um das mindestens 486-fache überschritten“. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Wirkstoffgehalt der zuletzt erreichten Gesamt- menge aus der Lagerung für andere Händler (Fall II.1 der Urteilsgründe) und den fünf Fällen des Handeltreibens (Fälle II.2 bis II.6 der Urteilsgründe) war bei der Begehung der Einzeltaten nicht von vornherein absehbar. Auch sonst kann er hier nicht bereits bei der Bewertung der Einzeltaten als Gesichtspunkt der Schuld im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB berücksichtigt werden. In den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat der Gesetzgeber dem Wirkstoffgehalt der im Einzel- fall gelagerten bzw. gehandelten Betäubungsmittelmenge ein bestimmtes Un- rechtsgewicht beigemessen. Die Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten ist erst für die Gesamtstrafenbildung bestimmend (vgl. BGH, Beschluss vom 5. No- vember 2014 – 2 StR 419/14 Rn. 3; Beschluss vom 15. Juni 2011 – 2 StR 645/10 Rn. 3). b) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grund- lage. 6 7 - 5 - 3. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt (§ 353 Abs. 2 StPO). Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern, 26.04.2022 ‒ 4 KLs 4151 Js 9419/21 8