Leitsatz
VI ZB 66/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270922BVIZB66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270922BVIZB66.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 66/21 vom 27. September 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Geht dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers auf einen von ihm ge- stellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine Mitteilung des Gerichts zu, aus der sich ergibt, dass die gewährte Fristverlängerung hinter der begehrten zurückbleibt, so ist eine Grundlage für sein Vertrauen, die Frist laufe erst später als aus der Mitteilung ersichtlich ab, nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt zu erwarten, dass er eine solche Mitteilung zur Kenntnis nimmt und sich auf die daraus ersichtliche Frist einstellt. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - VI ZB 66/21 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz und die Richter Offenloch, Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 95.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht als Erbe seiner verstorbenen Frau Schadensersatzan- sprüche wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammen- hang mit einer ärztlichen Behandlung seiner Frau gegen die Beklagte geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2021 zugestellt wor- den. Nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am Montag, dem 22. März 2021, beim Oberlandesgericht einge- gangenem Schriftsatz beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, worauf die stellvertretende Vorsitzende des Beru- fungsgerichts die Frist durch Verfügung vom 24. März 2021 bis zum 21. April 1 - 3 - 2021 verlängert hat. Mit am 22. April 2021 beim Berufungsgericht eingegange- nem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Be- rufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat zu verlängern. Der Vorsit- zende des Berufungsgerichts hat diesen Fristverlängerungsantrag mit der Be- gründung zurückgewiesen, er sei erst nach Ablauf der verlängerten Berufungs- begründungsfrist eingegangen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2021 hat der Kläger hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, hinsichtlich der Fristverlängerung (nur) bis zum 21. April 2021 von einem zu korrigierenden Schreibfehler auszugehen. Da die Berufungsbegründungsfrist ohne Fristverlängerung erst am 22. März 2021, einem Montag, abgelaufen wäre, hätte ihm - so der Kläger - die Frist bis zum 22. April 2021 verlängert werden müssen. Er sei deshalb jedenfalls ohne sein Verschulden an der Einhaltung der verlängerten Frist gehindert gewesen, weil er auf die uneingeschränkte Bewilligung der von ihm beantragten Fristverlängerung habe vertrauen dürfen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu- rückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzun- gen des § 574 Abs. 2 ZPO sind aber nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen 2 3 4 - 4 - Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden sei. Der Antrag des Klä- gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zwar zulässig, aber unbe- gründet. Die Versäumung der bereits einmal verlängerten Berufungsbegrün- dungsfrist wäre für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt ohne Weiteres vermeid- bar gewesen. Ein sorgfältig handelnder Rechtsanwalt hätte auf die ihm am 29. März 2021 zugestellte Verlängerungsverfügung das daraus eindeutig ersicht- liche Fristende am 21. April 2021 notiert. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt grundsätz- lich auf die positive Bescheidung seines ersten Verlängerungsantrags vertrauen, wenn er erhebliche Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht habe. Hieraus folge jedoch nicht ohne Weiteres auch das Vertrauen, dass dem Fristverlängerungsantrag in vollem Umfang stattgegeben werde. Spätestens mit Zustellung der Verlängerungsverfügung am 29. März 2021 sei für den Klägerver- treter eindeutig erkennbar gewesen, dass die beantragte Fristverlängerung aus- gehend vom Datum der Urteilszustellung nur bis zum 21. April 2021 bewilligt wor- den sei und die verlängerte Berufungsbegründungsfrist daher an diesem Tag und nicht erst am 22. April 2021 ablaufe. Er hätte daher das zunächst vermerkte hy- pothetische Fristende durch das tatsächliche ersetzen müssen. Auch sei zu die- sem Zeitpunkt noch ausreichend Zeit gewesen, die Berufungsbegründung recht- zeitig innerhalb der verlängerten Frist zu erstellen oder mit Zustimmung des geg- nerischen Prozessbevollmächtigten einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten sei dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. 5 - 5 - 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Be- rufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, der beim Be- rufungsgericht am 22. April 2021 eingegangene Antrag auf eine erneute Verlän- gerung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht innerhalb der bis zum 21. April 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist und damit nicht rechtzeitig einge- gangen. Soweit der Kläger in der Vorinstanz - anders als im Rechtsbeschwerde- verfahren - geltend gemacht hat, die Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist in der Verfügung vom 24. März 2021 nur bis zum 21. April 2021 anstatt bis zum 22. April 2021 beruhe auf einem bloßen Schreibversehen der stellvertreten- den Vorsitzenden des Berufungsgerichts, lässt sich ein solches bloßes Schreib- versehen jedenfalls nicht feststellen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht aus- drücklich ausgeführt, ein zu korrigierender Schreibfehler liege nicht vor. Es bedarf im Streitfall mithin keiner Entscheidung, welche rechtlichen Folgen ein solches Schreibversehen, läge es vor, auf den Ablauf der Frist hätte. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, der Klä- ger habe die - verlängerte - Frist zur Begründung der Berufung nicht ohne Ver- schulden seines Prozessbevollmächtigten, das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu- zurechnen sei, versäumt. aa) Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt, dem eine gerichtliche Verfügung über die Verlängerung einer Frist bis zu einem be- stimmten Datum vorliegt, nicht ohne Weiteres davon ausgehen darf, die verlän- gerte Frist beruhe auf einem Irrtum des Vorsitzenden, stelle eine offenbare Un- richtigkeit dar und laufe deshalb um einen Tag länger als aus der Verfügung er- sichtlich. Von einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt (vgl. nur 6 7 8 9 - 6 - BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 Rn. 10; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 233 Rn. 91) ist in einem solchen Fall zu erwarten, dass er sich entweder mit der Fertigung der Berufungsbegründung auf die kürzer als beantragt verlängerte Frist einstellt oder sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist an das Berufungsgericht mit der Bitte um Klarstellung und gegebe- nenfalls weitere Verlängerung wendet. Aus der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10) ergibt sich nichts Anderes. Zwar darf der Prozessbevollmächtigte, der einen ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO unter Darlegung eines erheblichen Grundes gestellt hat, danach darauf vertrauen, dass die Berufungsbegründungsfrist in der beantragten Weise verlängert wird. Dies enthebt ihn aber nur der Obliegenheit, sich noch innerhalb des Laufs der (ursprünglichen) Frist beim Gericht zu erkun- digen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm statt- gegeben werde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Ja- nuar 2017 - IX ZB 34/16, aaO Rn. 11 f.). Geht ihm hingegen - wie hier - rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Frist eine Mitteilung des Gerichts zu, aus der sich das Ende der verlängerten Frist ohne Weiteres entnehmen lässt, so ist eine Grund- lage für sein Vertrauen, die Frist laufe erst später als aus der Mitteilung ersichtlich ab, nicht erkennbar. Von einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt ist vielmehr zu erwarten, dass er eine solche Mitteilung zur Kenntnis nimmt und sich auf die daraus ersichtliche Frist einstellt. Denn für ihn maßgeblich ist in ei- nem solchen Fall die wirkliche, nicht die beantragte (hypothetische) Fristverlän- gerung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO Rn. 11; 10 - 7 - BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - XI ZB 19/19, NJOZ 2021, 691 Rn. 12; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15; vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663, juris Rn. 9). bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte der Prozess- bevollmächtigte des Klägers im Streitfall auf eine bis zum 22. April 2021 verlän- gerte Berufungsbegründungsfrist auch nicht deshalb vertrauen, weil die Verlän- gerungsverfügung vom 24. März 2021 (nur) bis zum 21. April 2021 keine aus- drückliche Zurückweisung eines weiter, nämlich bis zum 22. April 2021 reichen- den Verlängerungsantrags enthielt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass - was einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt be- kannt sein muss - in aller Regel von einer (stillschweigenden) Ablehnung des weitergehenden Antrags auszugehen ist, wenn der Vorsitzende die Berufungs- begründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt verlängert (BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12 mwN). Warum der Kläger - wie die Rechtsbeschwerde weiter meint - deshalb auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. April 2021 hätte vertrauen dürfen sollen, weil der Gegner einer Fristverlängerung um einen Monat zugestimmt habe, erschließt sich dem erkennenden Senat schon im Ansatz nicht. Die Zustimmung der Beklagten betraf nicht die erste, sondern die weitere, vom Kläger zu spät beantragte Fristverlängerung über den 21. April 2021 hinaus. Im Übrigen änderte eine solche Zustimmung nichts an der Obliegenheit des Beru- fungsklägers, Verlängerungsverfügungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis zu nehmen und sich in der oben dargestellten Weise darauf einzurichten. cc) Ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der Kläger die bis zum 21. April 2021 verlängerte Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines 11 12 13 - 8 - ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens seines Prozessbe- vollmächtigten versäumt hat, so kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde weiter problematisierte Frage, ob er die versäumte Prozesshandlung - wie nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO erforderlich - innerhalb der Wiedereinset- zungsfrist nachgeholt hat, nicht mehr an. Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 06.01.2021 - 2 O 117/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2021 - I-3 U 31/21 -