Urteil
3 U 31/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0504.3U31.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. September 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. September 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger erwarb am 19. August 2013 von einem Vertragshändler der Beklagten das von dieser hergestellte gebrauchte Fahrzeug A. mit der im Antrag zu 1) genannten FIN, Erstzulassung 22. Mai 2013 zu einem Nettokaufpreis von 47.058,82 € mit einem Kilometerstand von 7.000 km (Anlage K 1). Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs 001, der die Abgasnorm Euro 5 erfüllen soll. Dieser enthält eine Steuerungssoftware, durch die der Stickstoffausstoß im Wege der Abgasrückführung (AGR) reguliert wird, wobei die Regulierung auch von der Außentemperatur abhängig ist („Thermofenster“). Ferner enthält er eine Regelung der Kühlmittel-Solltemperatur (KSR). Eine Rückrufanordnung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erging bislang nicht. Die Beklagte bot dem Kläger für das Fahrzeug im April 2020 ein freiwilliges Software-Update betreffend das Emissionsverhalten an (Anlage K 30, Bl. 247 GA). Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen i.S. des Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die eine Prüfstanderkennung aufwiesen. Dies habe zur Folge, dass die gesetzlichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten würden, im normalen Fahrbetrieb würden sie hingegen um ein Vielfaches überschritten. Hierüber habe ihn die Beklagte arglistig getäuscht. Er meint, er sei im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er begehrt die Rückzahlung des (Netto-)Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung zzgl. Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat sämtliche Ansprüche zurückgewiesen und insbesondere behauptet, die Abgasrückführung werde erst ab einer Temperatur unter 10° C schrittweise reduziert (Bl. 770 GA) und die KSR funktioniere generell während des Warmlaufens des Motors (Bl. 771 GA). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen zu einer Deliktshatung der Beklagten vertiefend aufgreift, wobei er jedoch nur noch die Behauptungen zweier prüfstandbezogener Abschalteinrichtungen - des Thermofensters hinsichtlich der AGR und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung - aufrechterhält. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 10.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 3 O 164/19, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.622,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) 000000 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft; hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) 000000 durch die Beklagte resultieren; Weiter beantragt der Kläger, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H. von 2.994,04 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Gründen zu II. Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO genügende Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält weder Rechtsverletzungen (§ 546 BGB), die sich zu seinen Lasten ausgewirkt haben noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Sachentscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte verneint. 1. Insbesondere folgt ein Anspruch des Klägers nicht aus §§ 826, 31 analog BGB. Es fehlt schon am Vortrag eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagten handelnden Personen. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verhalten der für einen Fahrzeughersteller handelnden Personen im Hinblick auf sogenannte Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen als objektiv sittenwidrig zu bewerten ist, hat der Bundesgerichtshof eine konkretisierte und inzwischen gefestigte Rechtsprechung entwickelt (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 101/21; Urteile vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, 286/20 und 321/20, alle juris; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, beck-online; Beschlüsse vom 13. Oktober – VII ZR 99/21 und VII ZR 179/21, beck-online bzw. juris). Danach ist das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet, zwischen bloß unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen kann, zu unterscheiden. Maßgeblich für die Feststellung einer derartigen Schädigung ist somit, dass die unzulässige Abschalteinrichtung einen Prüfstandsbetrieb erkennt und dort eine andere Funktionsweise an den Tag legt als im Normalbetrieb. Fehlt es an dieser Prüfstandsbezogenheit, kann nicht schon aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht geschlossen werden. Das schließt nicht aus, im Einzelfall andere den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung tragende Umstände heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Rn. 18, beck-online; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 19; Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20, Rn. 27; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., alle juris). Zum sog. „Thermofenster“ hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht zu einer Haftung nach § 826 BGB führt. Dass dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt, kann unterstellt werden. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Rn. 12 beck-online; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Leitsatz 1, Rn. 16; Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20, Rn. 28; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 13, 16, 19; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 35; alle juris). Dieselben Grundsätze gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (BGH, Beschluss vom 29. September 2021, VII ZR 126/21, Rn. 12, 17 beck-online). Ein nach Maßgabe dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB hat der Kläger nicht dargelegt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Es bedürfte über die Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinaus des Vortrags weiterer Umstände, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten schließen ließen. 1.1. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen nicht mehr vollständig durchgeführt wird und dass dies planmäßig nur im Temperaturrahmen des Prüfstands von 20-30°C erfolge (Bl. 162, 458, 592 GA) behauptet er gerade keine unterschiedliche Funktionsweise auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb innerhalb dieses Temperaturrahmens . Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 (Bl. 795 ff. GA) vorgelegten Privatgutachten von B. vom 28.09.2020 bzgl. eines A. nach Euro 6 mit SCR-Katalysator (Anlage K 34), aus dem sich hinsichtlich der AGR zwei Abschalteinrichtungen ergeben („Starttemperatur des Motors“ sowie „Hot and Idle“, Bl. 25 f. des Gutachtens). Der Vortrag ist gemäß §§ 530, 520 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO verspätet, da er nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 11.12.2020 erfolgt ist. Ferner legt der Kläger nicht dar, dass – was die Beklagten im Schriftsatz vom 17. März 2022 in Abrede stellt (Bl. 877 GA) - diese Funktionen auch im streitgegenständlichen Fahrzeug enthalten sind, das – anders als das begutachtete Fahrzeug - nicht über einen SCR-Katalysator verfügt und der Euro 5 Norm unterfällt. Abseits davon ist der Vortrag auch unerheblich. Im Zusammenhang mit der „Starttemperatur des Motors“ behauptet er, der volle AGR-Betrieb sei nur möglich, wenn der Motor in einem Temperaturrahmen von 18°-35° C gestartet werde und die Motortemperatur zu keinem Zeitpunkt 86° C übersteige. Dass diese Bedingungen im NEFZ Prüfstand zu jeder Zeit zutreffen, im realen Fahrbetrieb unter denselben Bedingungen nicht, lässt sich weder dem Klägervortrag (Bl. 800 GA) noch der tabellarischen Darstellung im Gutachten entnehmen (S. 25 des Gutachtens). Dasselbe gilt für die Abschalteinrichtung „Hot & Idle“, wonach die AGR reduziert wird, wenn der Motor warmgelaufen ist und sich im Leerlauf befindet (S. 26 des Gutachtens). Soweit der Kläger behauptet, solche Abläufe kämen auf dem Prüfstand nicht vor, da dort zunächst mit niedrigen und später mit hohen Motortemperaturen gefahren werde (Bl. 800 GA), liegt ebenfalls keine Prüfstandsbezogenheit vor, da eine Vergleichbarkeit zwischen Realbetrieb und Prüfstandsbetrieb bei gleichen Bedingungen nicht gegeben ist. Im Übrigen ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass das KBA in einer Pressemitteilung vom 05. November 2011 (dpa) erklärt hat, dass die vom Gutachter beanstandeten Funktionen bereits überprüft und als nicht unzulässig beurteilt worden seien (so auch der Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 17. März 2022, Bl. 876 ff. GA). 1.2. Der Klägervortrag hinsichtlich der KSR, wonach diese die Aufwärmung des Motoröls verzögere und nur auf dem Prüfstand aktiviert sei, mit der Folge, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nur dort eingehalten würden, während sie im Regelbetrieb deutlich überschritten würden (Bl. 168, 457, 590 GA), ist angesichts des detaillierten Vortrags der Beklagten zu einer gerade nicht prüfstandsbezogenen Funktionsweise unsubstantiiert. Sie macht geltend, dass (nur) unter bestimmten Betriebsumständen (bestimmte Außen- und Ansauglufttemperatur, Umgebungsdruck, Last und Drehzahl, Motoröltemperatur, Zeitraum in Abhängigkeit von der Kühlmitteltemperatur bei Motorstart, der länger sei als die gesetzliche Prüfung), unter denen dies technisch sinnvoll sei, während des Warmlaufens des Motors die Sollwerttemperatur für das Kühlmittelthermostat von 100° C auf 70° C abgesenkt werde. Eine Deaktivierung finde unter anderen Betriebsbedingungen statt, unter denen diese Absenkung im Hinblick auf Risiken der Ölverdünnung, Ablagerungen und des Schmierverlustes nicht nützlich sei (Bl. 771 GA). Dem ist der Kläger nicht erheblich entgegen getreten. Legt man diesen Vortrag zugrunde, liegt keine Prüfstandsbezogenheit vor, die im Übrigen auch das KBA selbst bei rückrufbetroffenen Fahrzeugen nicht festgestellt hat. Allein der Umstand, dass die KSR nur unter bestimmten, im realen Fahrbetrieb selten anzutreffenden Parametern eine niedrigere Solltemperatur aufweist, begründet noch keine Prüfstandsbezogenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/11, Rn. 12, 17, beck-online; Beschluss vom 13. Oktober 2021 – VII ZR 179/21, Rn. 25 juris). Soweit sich der Kläger im Schriftsatz vom 18. Februar 2022 erstmals hinsichtlich der KSR auf Ausführungen in Gutachten des Sachverständigen C. (betreffend einen D. mit Motor 002, Euro 5) und des E. vom 16. Februar 2021 (betreffend einen F. mit Motor 002, Anlage K 41) bezieht, legt er schon nicht dar, dass diese auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar sind, das über einen Motor vom Typ 003 verfügt. Im Übrigen ergeben sich aus beiden Gutachten, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2022 (Bl. 871 ff. GA) darlegt, keine Anhaltspunkte für eine Prüfstandsbezogenheit. 1.3. Die vom Kläger vorgetragenen weiteren Umstände – zahlreiche Rückrufe des KBA bzgl. Fahrzeugen mit Motoren vom Typ 001 wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen hochrangige Mitarbeiter der Beklagten in diesem Zusammenhang – mögen zwar für einen substantiierten Vortrag hinsichtlich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, Rn. 10 ff., juris). Sie genügen jedoch nicht für den Vortrag eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Rn. 14, beck-online; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/21, Rn. 28; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20, Rn. 13, juris). 1.4. Weitere Umstände hat der Kläger hinsichtlich beider gerügter Abschalteinrichtungen nicht vorgetragen, insbesondere nicht, dass die Beklagte die EG-Typgenehmigung durch bewusste Täuschung der Behörden in sittenwidriger Weise erlangt hätte. Dies käme bei wissentlich unterbliebenen oder unrichtigen Angaben im Genehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten, in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Rn. 20, beck-online; Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 24, juris). Dies gilt indes nicht, wenn die Beklagte lediglich Einzelangaben zur konkreten Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware unterlassen hätte. Denn dann wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – VII ZR 179/21, Rn. 17, juris; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, Rn. 20, beck-online; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/0, Rn. 26; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 101/21, Rn. 20, beide juris; Senat, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 U 90/20 unter II. 2.c) aa) (2)(c)). Soweit der Kläger eine mutmaßliche Täuschung im Typgenehmigungsverfahren wegen des später erforderlichen Rückrufs vermutet und insoweit anregt, beim KBA eine amtliche Auskunft einzuholen bzgl. der Angaben zur KSR (Bl. 829 GA), liegt dies schon neben der Sache, weil das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht Gegenstand eines Rückrufs gewesen ist. Fehlen wie hier weitere Anhaltspunkte, scheidet ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit der genannten Funktionen aus. Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20, Rn. 28; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, Rn. 19, juris). Die Unsicherheit der Rechtslage ergibt sich schon daraus, dass der EuGH auf Vorlage eines französischen Gerichts sich mit der Auslegung der maßgeblichen Norm (s.o.) befasst hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – C-693/18) und auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend das Thermofenster erneut befasst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – VII ZR 99/21, Rn. 31, beck-online m.w.N.). Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Rn. 22, beck-online; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 31; Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 101/21, Rn. 21, 23f., beide juris). 1.5. Ebenso fehlt es am erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters oder der KSR folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Rn. 24, beck-online; Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 101/21, Rn. 25; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 32, juris m.w.N.). 1.6. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 18. Februar 2022 auf eine angebliche Täuschung durch Manipulation des On-Board-Diagnosesystems zurückkommt (Bl. 833 GA), das so programmiert sein soll, dass es die Überschreitung der Stickoxidwerte nicht melde, ist der Vortrag - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht nur unsubstantiiert, sondern weist auch zweitinstanzlich keinerlei Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug auf. 2. Ansprüche aus anderen Rechtsgründen bestehen ebenfalls nicht. 2.1. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 34, juris). 2.2. Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – VII ZR 99/21, Rn. 30 f., beck-online; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 101/21, Rn. 26; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 35 f., Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20, Rn. 21, juris jeweils m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Januar 2022 – I- 3 U 90/20 unter II. 2.b)). Aus diesem Grund sieht der Senat auch keine Veranlassung, das Verfahren analog § 148 ZPO im Hinblick auf das beim EuGH anhängige - gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV fakulative - Vorlageverfahren C – 100/21 des Landgerichts Ravensburg in dem Rechtsstreit Az. 2 O 393/20 auszusetzen, wie der Kläger im Schriftsatz vom 30. März 2022 beantragt hat. 2.3. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verneint. Dieser scheitert bei dem hier vorliegenden Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 40, juris, Senat, Urteil vom 27. Januar 2022 – I- 3 U 90/20 unter II. 2.a)). 2.4. Hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers aus §§ 826, 831 BGB fehlt es aus den vorgenannten Gründen schon an der Darlegung einer zumindest bedingt vorsätzlichen Schädigungshandlung der für die Beklagte tätigen Personen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 41, juris). 3. Schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen, die begehrte Feststellung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. 4. Der hilfsweise zur Entscheidung stehende Feststellungsantrag ist unbegründet, weil ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach schon nicht in Betracht kommt. 5. Anlass, die mündliche Verhandlung im Hinblick auf den am 26. April 2022 eingegangenen Schriftsatz der Beklagten wiederzueröffnen, besteht nach alldem nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Das konkrete Vorbringen des Klägers wirft keine Fragen auf, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Streitwert: 34.622,66 Euro … … …