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Entscheidung

XI ZB 19/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520BXIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520BXIZB19.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/19 vom 12. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg am 12. Mai 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. August 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 7.500 €. Gründe: I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, begehrt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung von fünf seiner Auffassung nach miss- bräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern und der Geltendmachung eines Entgelts aufgrund dieser Klauseln. Das Land- gericht hat der Klage mit Urteil vom 20. März 2019 in Bezug auf zwei Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbe- vollmächtigten des Klägers am 1. April 2019 zugestellt worden. Hiergegen ha- ben sie fristgerecht Berufung eingelegt. Auf den am 3. Juni 2019 beim Oberlan- 1 - 3 - desgericht eingegangenen Antrag des Klägers hat der Vorsitzende des Beru- fungssenats die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 3. Juli 2019 verlängert, was den Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos mitgeteilt worden ist. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. Juli 2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 19. Juli 2019 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben den Antrag auf Wieder- einsetzung damit begründet, dass ihre erfahrene und stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte B. es versäumt habe, die verlängerte Beru- fungsbegründungsfrist in den Fristenkalender der Kanzlei einzutragen. Dies habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht bemerken können und müssen, weil die Akte ihm wegen Versäumung der Eintragung der Frist nicht vorgelegt worden sei. Frau B. habe weder auf die Bewilligung der vorsorglich bean- tragten gerichtlichen Fristverlängerung diese in den Fristenkalender eingetra- gen noch nachträglich die Eintragung der Frist in den Kalender überprüft. Zu diesem Versehen sei es unter anderem wegen eines gelegentlichen, bis dahin noch unbekannten Versagens des besonderen elektronischen Anwaltspost- fachs gekommen. Dieses habe eine Versendung des Fristverlängerungsantrags durch den bearbeitenden Rechtsanwalt am 3. Juni 2019 um 21.54 Uhr per Tele- fax notwendig gemacht. Aufgrund kanzleiinterner allgemein verbindlicher An- weisung würden die Telefaxsendeberichte auf einer Ablage vor den Telefaxge- räten gesammelt und mehrmals am Tag von dazu eingehend instruierten und eingewiesenen Praktikanten und Auszubildenden eingesammelt und den bear- beitenden Rechtsanwaltsfachangestellten zur Bearbeitung vorgelegt. Entgegen kanzleiinterner Anweisung sei Frau B. der Sendebericht jedoch nicht vor- gelegt worden, weshalb sie die kanzleiinterne Anweisung, aufgrund des Sende- berichts die Frist einzutragen, nicht befolgt habe. Da die erste Fristverlängerung 2 - 4 - regelmäßig bewilligt werde, bestünde die allgemeine kanzleiinterne verbindliche Anweisung, dass diese bereits mit Stellung des Fristverlängerungsantrags in den Fristenkalender eingetragen werde. Lediglich wenn die Fristverlängerung ausnahmsweise versagt werde, werde diese wieder aus dem Fristenkalender herausgenommen. Entsprechend habe Frau B. die Eintragung der Frist in den Fristenkalender auch aufgrund des hohen Arbeitsanfalls nach Eingang der Bewilligung der Fristverlängerung durch das Gericht nicht nochmals überprüft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu- lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Fristversäumung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers sei schuldhaft erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt werde und innerhalb der laufen- den Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Dabei dürfe er zwar die Berech- nung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprob- ten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er habe aber durch ge- eignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuver- lässig festgehalten und kontrolliert würden. Für den Fall eines Fristverlänge- rungsantrags bestünden zusätzliche Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen müsse als zusätzliche Sicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Ver- längerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden könne; zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristendes sei hierfür auch eine Vorfrist einzutragen. 3 4 - 5 - Die Erfüllung dieser Anforderungen sei vorliegend nach der internen Or- ganisation in der Kanzlei der Klägervertreter nicht gewährleistet gewesen. Da- nach seien die Fristen nicht als vorläufig gekennzeichnet eingetragen worden. Zudem sei eine Überprüfung des Eintrags bei Eingang der Bewilligung der Fristverlängerung nicht vorgesehen, so dass eine zusätzliche Kontrolle der Ein- tragung der Frist gefehlt habe. Diese Versäumnisse seien kausal für die Frist- versäumung. Hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Vorkehrungen dafür getroffen, dass das Ende der beantragten Fristverlängerung nach Bewilli- gung im Fristenkalender als endgültig einzutragen gewesen wäre, hätten sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhal- ten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Die unerwartete Störung des be- sonderen elektronischen Anwaltspostfachs entlaste die Klägervertreter nicht. Vielmehr müssten sie sicherstellen, dass ihre Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllten, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniere. Daran fehle es hier. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Recht- 5 6 7 8 - 6 - sprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Be- rufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht bei seiner Be- urteilung insbesondere auch nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts überspannt. 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufen- den Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13, jeweils mwN). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrie- ben noch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 7 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO, jeweils mwN). Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9 und vom 4. September 2018 9 10 - 7 - - VIII ZB 70/17, aaO mwN). Sämtliche organisatorische Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Ge- schäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen An- gestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstän- de, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der an- stehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO mwN). Hiervon ausgehend darf der Rechtsanwalt zwar die Berechnung und No- tierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorg- fältig überwachten Bürokraft übertragen. Jedoch hat er durch geeignete organi- satorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehal- ten und kontrolliert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8 und Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13 f., jeweils mwN). Weiter hat er seine Tätigkeit für die Partei so einzurichten, dass auch mögliche Unregel- mäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünftigerweise anzustellenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmit- telbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechts- mittelschrift oder Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO Rn. 14 mwN). Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zusätzliche An- forderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fris- tensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung 11 12 - 8 - bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Ein- gang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 14 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15, jeweils mwN). Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzu- tragen (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO mwN). Auf diese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden oder die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO mwN). b) Die nach dieser - vom Berufungsgericht in zutreffender Weise zugrun- de gelegten - Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten haben die Pro- zessbevollmächtigten des Klägers nicht in vollem Umfang erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach den Ausführungen in den eidesstattlichen Versicherungen seiner Prozessbevollmächtigten oder deren Büroangestellten B. in deren Kanzlei eine allgemeine oder eine spezielle Anweisung, dass und wie das - zudem nur als vorläufig zu kennzeichnende - Ende einer Berufungsbegrün- dungsfrist rechtzeitig, d.h. spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu überprüfen ist, damit das wirkliche Ende der Frist verlässlich festgestellt werden kann. Nur eine solche kanzleiinterne Anweisung kann die Fristwahrung in der Regel auch dann gewährleisten, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden oder - wie im vorliegenden Fall - die Eintra- gung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist. Das Fehlen einer 13 - 9 - solchen Anweisung stellt ein Organisationsverschulden des Prozessbevoll- mächtigten dar. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Büroangestellte B. in ihrer eidesstattlichen Versicherung ihre Handlungsweise mit einem extrem hohen Arbeitsaufwand in einer Vielzahl zu bearbeitender Angelegenheiten er- klärt hat. Denn insoweit hat sie bekundet, dass sie zwar anhand der bewilligten Fristverlängerung hätte erkennen können, dass in der vorliegenden Sache eine Fristverlängerung erfolgt ist, die in den Fristenkalender einzutragen war, jedoch zugleich davon ausgegangen wäre, dass die verlängerte Frist aufgrund der üb- lichen Handhabung bereits in den Kalender eingetragen gewesen war. Damit hat sie eingeräumt, dass die Eintragung des Endes einer Fristverlängerung nicht generell spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu überprü- fen war. Darüber hinaus würde auch ein hoher Arbeitsanfall von Frau B. 14 - 10 - die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht entlasten. Denn sämtliche orga- nisatorischen Maßnahmen müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwar- teten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung der zuständi- gen Angestellten, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Ein- haltung der anstehenden Fristen gewährleistet ist. Dazu hat die Rechtsbe- schwerde nichts vorgetragen. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2019 - 4 O 148/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.08.2019 - 2 U 494/19 -