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Leitsatz

IV ZR 2/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210922UIVZR2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210922UIVZR2.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 2/21 Verkündet am: 21. September 2022 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 203 Abs. 5; BGB § 818 Abs. 3 Der private Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Wegfall der Berei- cherung berufen, soweit die auf eine gemäß § 203 Abs. 5 VVG unwirksame Prämienanpassung gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kal- kulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung entsprechen. BGH, Urteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2022 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des Klägers werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechts- mittel das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2020 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. De- zember 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsa- che erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Fest- stellung beantragt hat, a) dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Klä- ger und der Beklagten bestehenden Krankenversiche- rung mit der Versicherungsnummer in dem Ta- rif zum 1. Januar 2015 um 14,93 € und zum 1. Januar 2016 um 26,73 €, im Tarif zum 1. Ja- nuar 2015 um 14,52 € sowie im Tarif zum 1. Ja- nuar 2015 um 4,55 € und zum 1. Januar 2016 um 20,97 € unwirksam waren und b) dass er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages aus der Prämienerhöhung im Tarif zum 1. Januar 2015 um 14,52 € verpflichtet ist. - 3 - 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.430,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. Juli 2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Her- ausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 11. Juli 2019 aus dem Prämi- enanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhö- hungen in den Tarifen und zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 und auf die Beitragserhö- hung im Tarif zum 1. Januar 2015 gezahlt hat, und die herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. Juli 2019 zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € freizu- stellen. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Klä- ger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % aus einem Streitwert von bis 9.000 €. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. - 4 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 5.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Er unterhält in der Krankenversicherung bei der Beklagten unter an- derem die Tarife , und . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2012 nebst Anlagen über eine Beitragser- höhung im Tarif um 10,99 € monatlich zum 1. Januar 2013, mit Schreiben vom November 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhö- hung im Tarif um 14,93 € monatlich, im Tarif um 14,52 € monatlich und im Tarif um 4,55 € monatlich zum 1. Januar 2015 und mit Schreiben vom November 2015 nebst Anlagen über eine Beitrags- erhöhung im Tarif um 26,73 € monatlich und im Tarif um 20,97 € monatlich zum 1. Januar 2016. Weitere Beitragserhöhungen er- folgten im Tarif zum 1. Januar 2017 und im Tarif zum 1. Ja- nuar 2017 sowie 1. Januar 2019. In der Anlage zum Schreiben vom November 2012 - "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013" - hieß es auszugsweise: "Eine Krankentagegeldversicherung sichert im Krankheitsfall finanziell ab - bei Arbeitsunfähigkeit zahlen wir die tariflich vereinbarten Leistungen. 1 2 3 - 5 - Darauf können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen! Damit dies so bleibt, müssen wir wie alle privaten Kranken- versicherer einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausga- ben mit den zukünftig erforderlichen vergleichen. Dies erfolgt für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht. Weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach oben oder un- ten voneinander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Bei- träge anzupassen. Dies muss zum 01.01.2013 in den gekenn- zeichneten Tarifen erfolgen." Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit An- waltsschreiben vom 3. Juni 2019 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie daraus gezogener Nutzungen auf. Die Be- klagte wies die Ansprüche zurück. Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung der auf die genannten Erhöhungen ent- fallenden Prämienanteile nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtli- chen Anwaltskosten sowie die Feststellung verlangt, dass diese Beitrags- erhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhö- hungsbeiträge verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 hat der Kläger diesen Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. Der Kläger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um die Feststellung erweitert, dass die Be- klagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen zu verzinsen hat. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin- gehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 3.985,67 € nebst 4 5 6 - 6 - Zinsen ab dem 12. Juli 2019 und zur Freistellung von vorgerichtlichen An- waltskosten in Höhe von 729,23 € verurteilt worden ist. Es hat außerdem festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass die P rämien- erhöhungen im Tarif zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2015 und 1. Ja- nuar 2016, im Tarif zum 1. Januar 2015 sowie im Tarif zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Weiter hat es festge- stellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vo m 1. Ja- nuar 2016 bis zum 31. Juli 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat, und zur Verzinsung dieser Nutzungen ab dem 12. Juli 2019 verpflichtet ist. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungs- urteils und Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil die Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Unwirksamkeit und der fehlenden Zahlungsverpflichtung betreffend di e Neufestsetzung im Tarif zum 1. Januar 2013, im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der N eufestset- zungen in den Tarifen , und zum 1. Januar 2015 und in den Tarifen und zum 1. Januar 2016 auch für die Zeit vor dem 1. November 2019 und im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung des Klägers betreffend die Neufestsetzungen zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 in den Ta- rifen und insgesamt sowie betreffend die Neufestsetzung zum 1. Januar 2015 im Tarif auch für die Zeit vor dem 1. November 2019 festgestellt worden ist, die Beklagte zur Zahlung von 3.985,67 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, deren Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen bezogen auf die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2013 im Tarif sowie bezogen auf die Beitragserhöhungen zum 7 - 7 - 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 und über den 11. Juli 2019 hinaus festgestellt und die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zunächst erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG bezogen auf die konkrete Prämi- enanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Die Mitteilungsschreiben für die Prä- mienerhöhungen im Tarif zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016, im Tarif zum 1. Januar 2015 sowie im Ta- rif zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 genügten nicht den zu stellenden Anforderungen. Hingegen genügten die Änderungsmitteilungen aus November 2016 und November 2018 den Anforderungen an eine ord- nungsgemäße Begründung. Der Feststellungsantrag sei daher insoweit begründet, als die Kla- geanträge hinsichtlich der in formeller Hinsicht unwirksamen Prämiener- höhungen ursprünglich zulässig und begründet gewesen seien und sich erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpas- sung nach Rechtshängigkeit erledigt hätten. Die Prämienerhöhungen seien durch die Zustellung der Klageerwiderung am 30. September 2019 geheilt und zum 1. November 2019 wirksam geworden. 8 9 10 - 8 - Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge für den unverjährten Zeitraum vo m 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 in Höhe von 3.985,67 € sowie auf Herausgabe der in diesem Zeitraum gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € folge aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 257 BGB. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand. 1. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend be- stimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Ver- änderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht d ie Verände- rung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26). 2. Die Revision hat jedoch teilweise Erfolg, soweit das Berufungs- gericht entschieden hat, dass die Begründungen der Prämienanpassun- gen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen; das trifft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen An- forderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen 11 12 13 14 - 9 - Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38). a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht insoweit nicht angegriffen - entschieden, dass die von der Be- klagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung nicht erfüllten. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war jedoch die Prä- mienanpassung im Tarif zum 1. Januar 2013 formell wirksam. Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben sind in der dazu erfolgten Mitteilung enthalten. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht die von ihm selbst zutreffend bestimmten Maßstäbe angewendet. Die Prämienanpas- sung wird in dieser Mitteilung damit begründet, dass die Beklagte bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten "Leis- tungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, zur Anpassung der Beiträge verpflichtet sei und dies zum 1. Januar 2013 in den gekennzeich- neten Tarifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Ta- rif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist. 3. Demgegenüber hat das Berufungsgericht - anders als die Revi- sion meint - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erle- digung des Rechtsstreits hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamke it der Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 sowie hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung betref- fend die Prämienerhöhung zum 1. Januar 2015 im Tarif festge- stellt, ohne diese Feststellung im Urteilstenor auf den Zeitraum ab dem erledigenden Ereignis zu beschränken. Die Feststellung der Erledigung 15 16 17 - 10 - der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetrete- nes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwen- digkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen. Durch die For- mulierung im Urteilstenor, dass die Klage "ursprünglich" zulässig und be- gründet war, hat das Berufungsgericht zweifelsfrei festgestellt, dass die Klage bei Klageerhebung noch nicht erledigt war, sondern sich, wie es in den Gründen weiter heißt, erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt hat. Die in der Klageerwiderung enthaltenen Angaben zu den Gründen der Prämi- enanpassung führten zu einer Heilung ex nunc (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.), so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 30. September 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. November 2019, wirksam wurden. 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass sich auch der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger nicht zur Zah- lung der Erhöhungsbeträge aus den Prämienanpassungen in den Tari- fen und zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 verpflichtet ist, in der Hauptsache nach Rechtshängigkeit durch die Angaben in der Klageerwiderung erledigt hat. Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begrün- det war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.). Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht 18 19 - 11 - zur Zahlung des Erhöhungsbetrages besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 23. August 2019 zugestellten Klage erledigt und die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet (vgl. Senats- urteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 15). Der Kläger war bereits ab dem 1. Januar 2017 in beiden Tarifen zur Zahlung d es Prämi- enanteils, der betragsmäßig den zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 erfolgten Erhöhungen entsprach, verpflichtet. Ab der Prämienanpassung zum 1. Januar 2017, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Be- klagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung fest- gesetzten neuen Gesamthöhe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechts- grundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. 5. Der Kläger kann daher die gezahlten und von der Verjährung nicht erfassten Erhöhungsbeträge in den Tarifen und nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 806,16 € ((14,93 € + 26,73 € + 4,55 € + 20,97 €) x 12 Monate) zurückverlangen. Hinzu kommen die Zahlungen im Tarif vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2019 in Höhe von 624,36 € (14,52 € x 43 Monate), insgesamt da- her 1.430,52 €. 6. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassung ge- zahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst. 20 21 - 12 - a) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Be- tracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechts- grund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirk- sam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46). Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte sei durch die empfangenen Zahlungen in Höhe der kalkulierten Risikoprä- mien nicht bereichert, da diese der Erbringung von Versicherungsleistun- gen gedient hätten, trifft das nicht zu. Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die Beklagte zur Erbringung von Versi- cherungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt aber nur in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner deshalb freiwerdende Mit- tel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursäch- lichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 15 m.w.N.). Das behauptet die Beklagte jedoch nicht. Auch Billigkeitserwägungen stehen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhöhungsbeträge, auch soweit sie betrags- mäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen. So- lange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschrie- benen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls mate- riell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksicht igen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 47). Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 19. De- 22 23 - 13 - zember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 49). Es ist daher entge- gen der Ansicht der Revision nicht unbillig, den formal nicht wirksam ge- wordenen Erhöhungsbetrag ungeachtet seiner materiell richtigen Berech- nung nicht zu zahlen und gleichzeitig den vertraglich vereinbarten Versi- cherungsschutz in Anspruch zu nehmen. b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Berei- cherung berufen, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstel- lung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 VAG und für die Zu- schläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) entsprechen. Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Ver- mögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwen- dung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist (BGH, Ur- teil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 13). Ver- mögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind dabei nur berücksich- tigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ad äquat- kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36). Die Berechnung der Alte- rungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungs- grundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämien- anpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin be- ruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisions- vorbringens fest. Die Vorschriften über die Berechnung und Bilanzierung 24 25 26 - 14 - der Alterungsrückstellung, auf die sich die Revision beruft, führen nicht dazu, dass rechtsgrundlos empfangene Zahlungen des Versicherungsneh- mers, die nicht als Prämie geschuldet waren, aus dem Vermögen des Ver- sicherers ausscheiden und nicht zurückerstattet werden können, soweit sie der Höhe nach dem Sparanteil der Prämie oder dem Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 VAG entsprechen. Zwar ist es für die Neukalkulation der Prämie ohne Bedeutung, ob und wann eine aus der Neukalkulation folgende Prämienanpassung gegenüber dem Versicherungsnehmer wirk- sam wird und in welcher Höhe später Prämienzahlungen geleistet werden. Da die Berechnung der Alterungsrückstellung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG, § 341f Abs. 3 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 160 Satz 1 Nr. 1 VAG, § 3 KVAV mit den der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Rech- nungsgrundlagen durchzuführen ist, gilt dies auch für die aus dieser Be- rechnung folgenden künftigen Verpflichtungen, die der Versicherer als Al- terungsrückstellung in seiner Handelsbilanz bei den Passiva abzubilden hat, § 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG, §§ 341f Abs. 3, 249 Abs. 1 HGB. Aber aus diesen Vorschriften zur Berechnung und Bilanzierung der Alterungsrück- stellung folgt nicht, dass nicht geschuldete Prämienzahlungen diesen Be- rechnungen folgend wie geschuldete Prämienzahlungen zu verwenden sind und auf diese Weise einen nicht umkehrbaren Vermögensverlust des Versicherers verursachen, der sich deswegen gegenüber dem Versiche- rungsnehmer auf Entreicherung berufen könnte. Durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz wird der Versicherer im Verhältnis zum Ver- sicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Be- träge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 KVAV - zuzuordnen. - 15 - Durch den Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prä- mienkalkulation in § 203 Abs. 1, § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG hat der Gesetz- geber zwar den materiellen Kern dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 42; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, VersR 2004, 991 unter II 1 a aa [juris Rn. 9]). Aber § 203 Abs. 5 VVG enthält eine versicherungsvertragliche Regelung zum Wirksamwerden der Prämienan- passung im Verhältnis zum einzelnen Versicherungsnehmer, die nicht von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation verdrängt wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann daher die materiell richtige Neukalkulation der Prämie allein nicht zur Geltung der Neufestsetzung im Vertragsverhältnis führen, wenn die Voraussetzungen des Wirksamwer- dens der Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG nicht erfüllt sind. Auch mit Billigkeitserwägungen kann daher ein Bereicherungsan- spruch des Klägers nicht eingeschränkt werden. Einem Bereicherungsan- spruch könnte es allenfalls entgegenstehen, wenn der Schutzzweck der Norm, auf deren Anwendung die Unwirksamkeit der Verträge beruht, eine etwaige Rückabwicklung verhindern will (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, VersR 1997, 1213 unter I 4 c [juris Rn. 25]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift über das Wirksamwerden der Prämi- enanpassung in § 203 Abs. 5 VVG dient dem Informationsrecht des Ver- sicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 44) und nicht einem Interesse des Versicherers - oder auch des Versichertenkollektivs - am Behaltendürfen nicht geschul- deter Prämien. c) Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzli- che Grundlage Beträge der Alterungsrückstellung zugeführt haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung 27 28 29 - 16 - oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Se- natsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52). Dass dies nicht möglich wäre, hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte in den Vorinstanzen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Aber auch das Revisionsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückzahlung von Leistungen des Versi- cherungsnehmers, die der Versicherer ohne Rechtsgrund empfangen, aber nach seiner Behauptung wie eine geschuldete Prämienzahlung zum Teil der Alterungsrückstellung zugeführt haben will, keine Auflösung einer Rückstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB und daher nicht von deren Voraussetzungen abhängig. Die Auflösung einer Rüc kstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbind- lichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vor- teil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt (vgl. Beck Bilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. d) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die in der Klageerwi- derung hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit vom Kläger er- langten Vermögensvorteilen abgelehnt. Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - VII ZR 36/17, BauR 2018, 145 Rn. 12). Das war hier der Fall, da die Beklagte keine Angaben zum Aufrechnungsbetrag oder dessen Zusammensetzung gemacht hat. Mit der erstmaligen Beziffe- 30 - 17 - rung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der Beträge, die sie d er Alte- rungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 KVAV ver- bucht haben will, trägt die Beklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind. 7. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen auch insoweit festgestellt, als diese im Jahr 2016 aus den nicht geschuldeten Erhöhungsbeträgen gezogen wurden. Der mit der Zie- hung der Nutzungen 2016 entstandene Anspruch verjährte mit dem Ablauf des 31. Dezember 2019, bevor die Verjährung des Nutzungsherausgabe- anspruchs durch die am 24. Februar 2020 anhängig gewordene Klageer- weiterung gehemmt wurde. Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Verjährung dagegen nicht den Anspruch auf Herausgabe von Nutzunge n, die ab dem 1. Januar 2017 aus den im Jahr 2016 gezahlten Erhöhungs- beträgen gezogen wurden, da die Verjährungsfrist erst mit der An- spruchsentstehung durch die Nutzungsziehung zu laufen begann. Unzutreffend hat das Berufungsgericht außerdem einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen insoweit angenommen, als sie in demsel- ben Zeitraum, für den dem Kläger auch Zinsen aus den zurückzuzahlen- den Prämienanteilen zugesprochen worden sind, gezogen wurden. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nut- zen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 58). Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe ge- zogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben de m Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess - 31 32 - 18 - oder Verzugszinsen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist daher nur für die Zeit vor dem Verzinsungsbeginn am 12. Juli 2019 festzustellen. Darüber hinaus greift die Revision die Entscheidung des Berufungsge- richts über die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen hin- sichtlich dieser Prämienerhöhungen nicht an. Insoweit richtet sie sich auch nicht gegen die festgestellte Pflicht zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen. 8. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, den Kläger von den vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, hat die Revision insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich die Freistellung von Kosten in Höhe von 201,71 € verlangen kann. a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB angenommen. Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen als Vertragsverlet- zung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht ge- schuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassun- gen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26). Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten wer- den, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpas- 33 34 35 - 19 - sung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertrags- partei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, ver- letzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ab- leitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verlet- zung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Se- natsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). b) Von dem Vorwurf des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens hat sich die Beklagte nicht entlastet. Soweit sich die Revi- sion darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirr- tum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Feb- ruar 2022 aaO Rn. 27 m.w.N.). Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Mei- nung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37). c) Der Anspruch ist aber nur in Höhe von 201,71 € begründet. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert entspricht dem begründeten Rück- 36 37 - 20 - forderungsanspruch von 1.430,52 € abzüglich einer zur Zeit der anwaltli- chen Tätigkeit noch nicht fälligen Prämienrate von 14,52 € für Juli 2019. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr errechnet sich nach dem Rechtsan- waltsvergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fas- sung ein Betrag von 201,71 € (115 € Gebühr x 1,3 + 20 € Pauschale + 32,21 € Umsatzsteuer). III. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das Berufungsver- fahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die ein- seitige Teilerledigungserklärung des Klägers. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.12.2019 - 23 O 210/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2020 - 9 U 18/20 - 38