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Leitsatz

VI ZB 17/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922BVIZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922BVIZB17.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 17/22 vom 20. September 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 (B) Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden wer- den. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründun- gen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätz- lich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 140.000 € Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 25. September 2021 zugestellte Urteil legte der Kläger fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 begründete der Kläger die Berufung und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die erfahrene und zuverläs- sige Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Rechtsanwältin habe es aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt, das Ende der Berufungsbegrün- dungsfrist im Fristenbuch einzutragen. Die Angestellte habe die Frist richtig auf den 25. November 2021 berechnet, aber lediglich auf einem gelben Notizzettel 1 2 - 3 - in der Handakte eingetragen, bevor sie die Erledigung der Fristenkontrolle ver- merkt habe. Seine Rechtsanwältin habe bei Einlegung der Berufung anhand der Handakte kontrolliert, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet wor- den sei. Mangels Eintrags im Fristenbuch sei ihr die Akte dann aber nicht zum Ende der Berufungsbegründungsfrist wieder vorgelegt worden; der Fehler sei erst am 4. Dezember 2021 bemerkt worden. Zur Glaubhaftmachung hat der Klä- ger eine anwaltliche Versicherung seiner Rechtsanwältin und eine eidesstattliche Versicherung von deren Angestellter vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewie- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und seinen sonstigen Verfahrensgrundrechten. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Wiedereinsetzungsan- trag unbegründet, weil der Kläger schon nicht vorgetragen habe, dass in der Kanzlei seiner Rechtsanwältin die grundsätzliche Weisung bestanden habe, Vor- fristen auszurechnen und zumindest in den Fristenkalender einzutragen. Dieses 3 4 5 - 4 - Organisationsverschulden sei kausal für das Versäumen der Berufungsbegrün- dungsfrist gewesen, weil die Kanzleiangestellte die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich zutreffend berechnet habe, so dass davon auszugehen sei, dass bei einer entsprechenden Weisung die Vorfrist von mindestens einer Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen worden wäre. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Zurück- weisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht zu beanstanden. In dem Un- terlassen der Weisung, eine Vorfrist zu notieren, liegt ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden seiner Prozessbevoll- mächtigten. a) Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrun- gen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allge- meine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwi- schenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist 6 7 - 5 - versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 9 mwN). b) Diese Vorgaben hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Organisation ihrer Kanzlei nicht eingehalten. Eine Vorfrist war nicht notiert. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies versehentlich - entgegen einer anders- lautenden Anordnung - unterblieben sei. c) Der Organisationsmangel der Prozessbevollmächtigten des Klägers war für die Fristversäumnis auch ursächlich. aa) Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 12 mwN). bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht davon aus- zugehen, dass die Kanzleiangestellte der Prozessbevollmächtigten des Klägers, nur weil sie den Eintrag der Berufungsbegründungsfrist in das Fristenbuch ver- säumt hat, auch den Eintrag der Vorfrist in das Fristenbuch versäumt hätte. Es ist vielmehr zumindest möglich, dass die zusätzliche Fristensicherung der Vorfrist gegriffen und die Kanzleiangestellte nicht denselben Fehler zwei Mal gemacht und im Ergebnis zumindest die Vorfrist im Fristenkalender eingetragen hätte. Die Kanzleiangestellte hatte die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich zutreffend berechnet und auch in der Handakte vermerkt (vgl. aber zum Fall der unzutreffenden Berechnung bzw. Übertragung der Berufungsbegründungsfrist 8 9 10 11 12 - 6 - Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2019 - VI ZB 31/19, MDR 2020, 115 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 10). Bei auf die Vorfrist bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen der Kanzleiangestellten wären die Akten der Prozessbevollmächtigten des Klägers folglich rechtzeitig vorgelegt worden. In diesem Fall hätte die Prozessbevoll- mächtigte des Klägers rechtzeitig bemerkt, dass eine Berufungsbegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vor- gelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)ge- langte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbei- teten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin die Prozessbe- vollmächtigte des Klägers nach Vorlage der Akten zur Vorfrist die Berufungsbe- gründung fristgerecht fertiggestellt und einem Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen, wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 14 mwN). - 7 - 3. War dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben, hat das Be- rufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen (§ 520 Abs. 2 und 3 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.09.2021 - 9 O 8858/19 - OLG München, Entscheidung vom 14.02.2022 - 1 U 7600/21 - 13