Beschluss
1 S 88/24
LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2025:0113.1S88.24.00
1mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 29.10.2024 gegen das am 18.10.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hünfeld (Aktenzeichen 2 C 63/22) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert für beide Instanzen auf 2.410,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers vom 29.10.2024 gegen das am 18.10.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hünfeld (Aktenzeichen 2 C 63/22) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für beide Instanzen auf 2.410,39 € festgesetzt. I. Der Kläger macht mit der Klage weiteren Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Die auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.556,44 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 18.10.2024 abgewiesen. Das Urteil ist dem Klägervertreter unter dem 18.10.2024 zugestellt worden (Bl. 340 d.A.). Mit am 29.10.2024 beim Landgericht Fulda eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht binnen der Monatsfrist eingegangen. Mit Verfügung vom 19.12.2024 ist die Klägerseite darauf hingewiesen worden, dass die Berufung mangels fristgerechter Berufungsbegründung unzulässig und daher zu verwerfen sein dürfte. Dieser Hinweis ist dem Klägervertreter unter dem 20.12.2024 zugestellt worden. Mit am 03.01.2025 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist Folgendes ausgeführt: "Der Kläger war ohne eigenes Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, denn die Fristversäumung beruht allein auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen in der Kanzlei der Unterzeichnerin angestellten Rechtsanwaltsfachangestellte Frau x.x.. Nach Eingang des Urteils des Amtsgerichts Hünfeld wurden im Papier-als auch im elektronischen Kalender, die parallel geführt werden, die Fristen zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung ordnungsgemäß eingetragen. Dementsprechend wurde die Berufung fristgemäß eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist war dementsprechend für den 18.12.2024 eingetragen. In der Kanzlei des Unterzeichners besteht die Anweisung, dass die sachbearbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte selbständig Fristen bearbeitet und diese nach Erledigung auch streicht. Im Papierkalender erfolgt diese Erledigung dadurch, dass die Frist nach Erledigung, also Erstellung des jeweiligen Schriftsatzes inclusive erfolgreicher Versendung und Überprüfung der erfolgreichen Sendung per beA, abgehakt wird. Am späten Nachmittag, ca. 16:00 Uhr, eines jeden Arbeitstages wird die Erledigung von fristgebundenen Vorgängen durch die jeweils anwesende Mitarbeiterin, im vorliegenden Fall die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau x.x., anhand des elektronischen Fristenkalenders und des Papierkalenders nochmals selbständig überprüft. Bei der Fristenkontrolle am 18.12.2024 hat Frau x.x. festgestellt, dass die Frist bezüglich der Berufungsbegründung bereits gestrichen worden ist. Aus diesem Grund ging sie davon aus, dass diese Frist bereits durch eine ihrer Kolleginnen erledigt worden ist. Dabei hat sie, entgegen der bestehenden Arbeitsanweisung, jedoch versäumt, anhand der betreffenden Akte zu prüfen, ob der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich erstellt bzw. erfolgreich versandt worden ist. Bei entsprechender Vorgehensweise von Frau x.x. wäre somit aufgefallen, dass der fristwahrende Schriftsatz noch nicht erstellt und dementsprechend auch noch nicht versandt worden sei. Diese Handlung hätte ohne weiteres bei rechtzeitigem Erkennen nachgeholt werden können. Auf die entsprechende Bearbeitung von Fristen bzw. auch deren explizite Kontrolle auf Erledigung wird ausdrücklich in den regelmäßig stattfindenden gemeinsamen Kanzleibesprechungen durch Unterzeichner hingewiesen. Dies wird auch, wie oben ausgeführt, stichprobenartig überprüft. Bei keiner der fünf Mitarbeiterinnen gab es bis dato hier irgendwelchen Anlass zu Beanstandungen, so dass Unterzeichner auf die selbständige Bearbeitung von Fristen durch die Mitarbeiterinnen vertrauen durfte Frau x.x. ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und seit ca. 1,5 Jahren in der Kanzlei des Unterzeichners beschäftigt. Es gab bis dato niemals Anlass zu Beanstandungen, alle Arbeiten wurden stets korrekt ausgeführt, und dies auch durch Unterzeichner stichprobenartig überprüft." Die vorstehenden Angaben hat der Rechtsanwalt des Klägers anwaltlich versichert, soweit sie Gegenstand seiner Wahrnehmung waren. Im Übrigen wird der Geschehensablauf durch eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellte x.x. bestätigt. II. Die Berufung vom 29.10.2024 ist unzulässig. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Hünfeld (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingereicht worden. Die Berufungsbegründung ging erst am 03.01.2025 bei dem Berufungsgericht, mithin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, ein. Auch war dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das Vorbringen im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags trägt eine Wiedereinsetzung nicht. Der im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs gehaltene Vortrag schließt ein Organisationsverschulden des Klägervertreters, welches sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, nicht aus. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Fristenkontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei die grundsätzliche Weisung besteht, Vorfristen auszurechnen und zumindest in den Fristenkalender einzutragen. Jedenfalls für Rechtsmittelbegründungen ist eine zusätzliche Eintragung einer Vorfrist von etwa einer Woche zu veranlassen (BVerfG 25.11.1994 - 2 BvR 852/93, NJW 95, 711; BGH 6.7.1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551; BGH 20.9.2022 - VI ZB 17/22, MDR 2023, 123) In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist zu notieren, liegt ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten (BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – VI ZB 17/22 –, juris). Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris). Diese Vorgaben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Organisation seiner Kanzlei nicht eingehalten. Eine Vorfrist war nicht notiert. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies versehentlich - entgegen einer anderslautenden Anordnung - unterblieben sei. Der Organisationsmangel der Prozessbevollmächtigten des Klägers war für die Fristversäumnis auch ursächlich. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 12 mwN). Es ist hier zumindest möglich, dass die zusätzliche Fristensicherung der Vorfrist gegriffen und die Kanzleiangestellte die Akte dem Rechtsanwalt vorgelegt hätte und dieser die Begründungsschrift fristgerecht angefertigt hätte. Die Kanzleiangestellte hatte die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich zutreffend berechnet und auch in der Handakte vermerkt. Bei auf die Vorfrist bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen der Kanzleiangestellten wären die Akten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers folglich rechtzeitig vorgelegt worden. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig bemerkt, dass eine Berufungsbegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Vorlage der Akten zur Vorfrist die Berufungsbegründung fristgerecht fertiggestellt und einem Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen, wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 14 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Die geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren streitwerterhöhend zu berücksichtigen, soweit sie aus einem Gegenstandwert geltend gemacht werden, der die hiesige Hauptforderung übersteigt. Die Änderung des Streitwertes für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.