Leitsatz
XII ZB 418/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210623BXIIZB418
10mal zitiert
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210623BXIIZB418.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 418/22 vom 21. Juni 2023 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Satz 1 Fd, 85 Abs. 2 Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22 - OLG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2023 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Sep- tember 2022 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 10.000 € Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. April 2022 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Gegen den am gleichen Tag zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgeg- ners am 6. Mai 2022 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 hat das Amtsgericht seinen Beschluss berichtigt und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Zuvor hatte sich der Antragsgegner zwischen dem 30. Mai 2022 und dem 7. Juni 2022 mit mehreren Schriftsätzen an das Amtsge- richt und an das Oberlandesgericht gegen die Anordnung der sofortigen Wirk- samkeit gewandt. 1 2 - 3 - Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 hat das Oberlandesgericht den Antrags- gegner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet wor- den und deshalb beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bean- tragt und seine Beschwerde begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, dass die im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten langjährig und zuverlässig arbei- tende Kanzleimitarbeiterin H. die Beschwerdefrist auf den 7. Mai 2022 sowie die Beschwerdebegründungsfrist auf den 7. Juni 2022 berechnet und beide Fristen auf der Beschlussausfertigung notiert habe. Sie habe aber entgegen einer beste- henden Arbeitsanweisung nur die Beschwerdefrist, nicht aber die Beschwer- debegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen. Es bestehe die folgende schriftliche Arbeitsanweisung zur Bearbeitung eingehender Schriftstücke: „Eingehende Post, sei es per beA oder E-Mail oder Fax oder nor- maler Post ist zu öffnen, tagesaktuell zu stempeln. Die Empfangs- bekenntnisse sind zu kontrollieren dahingehend, ob die übersende- ten Schriftstücke vorliegen, die im Empfangsbekenntnis aufgeführt sind, ob Fristen zu notieren sind. Die Frist ist zu berechnen und zu- nächst im Fristenkalender zu notieren. Sodann ist auf dem Schrift- stück zu vermerken, dass die Frist notiert worden ist und zu wel- chem Datum. Ein Namenskürzel ist hinzuzufügen. Sämtliche Post ist sodann dem zuständigen Sachbearbeiter Rechtsanwalt(in) vorzulegen. Die Fristenkontrolle obliegt dem Rechtsanwalt(in). Diese(r) kontrol- liert anhand des Vermerks auf dem Schriftstück, ob die Frist richtig berechnet worden ist und ob diese notiert wurde. Die Einträge im Fristenkalender werden stichprobenartig vom Rechtsanwalt(in) überprüft.“ 3 4 - 4 - Einen solchen Geschehensablauf habe es im Beschäftigungsverhältnis der Kanzleimitarbeiterin H. und auch sonst in der Kanzlei der Verfahrensbevoll- mächtigten noch nie gegeben. In der Folge der unterlassenen Eintragung im Fris- tenkalender sei die Akte weder mit einer Vorfrist von einer Woche noch bei Frist- ablauf zur Beschwerdebegründung vorgelegt worden. Die Arbeitsanweisung hätte „vorgesehen und sichergestellt, dass die Akte spätestens am 31. Mai 2022 mit einer Vorfrist von einer Woche“ mit dem Vermerk vorgelegt worden wäre, dass die Beschwerdebegründungsfrist am 7. Juni 2022 ablaufe. Die Akte sei dem bearbeitenden Rechtsanwalt aber erst wieder am 8. Juni 2022 im Zusammen- hang mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses vorgelegt worden, wo der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aufgefallen sei. Auf ei- nen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, dass die Handakte dem bearbeitenden Rechtsanwalt letztmalig mit der beschwerdeeinlegenden Verfügung als Fristsache vorgelegt worden sei und sie dem Rechtsanwalt danach nicht mehr im Zusammenhang mit einer fristge- bundenen Prozesshandlung vorgelegen habe. Lediglich am 27. Mai 2022 habe die Handakte dem Rechtsanwalt noch einmal vorgelegen. Alle weiteren Schrift- sätze bis zum 7. Juni 2022 seien ohne Vorlage der Handakte mit den darin no- tierten Fristen gefertigt worden. Das Oberlandesgericht hat sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen als auch die Beschwerde des Antragsgeg- ners verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgeg- ners. 5 6 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinen sonstigen Verfahrensgrundrechten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht geboten, denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Kausalität einer wegen mangelhafter Büroorganisation unterbliebenen Notierung einer Vorfrist für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs geklärt. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde sei nicht innerhalb der am 7. Juni 2022 abgelaufe- nen Begründungsfrist begründet worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist könne nicht gewährt werden, weil dem Antragsgegner insoweit ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen sei. Der Antragsgegner habe bereits nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine allgemeine Anordnung zur Notierung von Vorfristen bestanden habe. Die vorgelegte schriftliche Arbeitsanweisung verhalte sich zur Erforderlichkeit des Notierens von Vorfristen gerade nicht; weitergehende Arbeitsanweisungen seien nicht dargelegt. Unabhängig davon sei dem bearbeitenden Rechtsanwalt die 7 8 9 - 6 - Akte am 27. Mai 2022 zur Erstellung eines am 30. Mai 2022 ausgefertigten und signierten Schriftsatzes betreffend die ergänzende Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses vorgelegt worden. Dieser zeitli- che Ablauf habe so knapp vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 7. Juni 2022 gelegen, dass der bearbeitende Rechtsanwalt gehalten gewesen wäre, die Wiedervorlage der Akte zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Fristablauf oder zum Fristablauf selbst zu verfügen. In diesem Fall wäre aufgefallen, dass keine laufenden Fristen im Fristenkalender mehr notiert gewesen seien. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Die angefochtene Entschei- dung wird bereits durch ihre Hauptbegründung getragen. Die diesbezüglichen Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs. a) In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren, liegt ein dem Beteiligten nach § 113 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zu- rechenbares Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut aus- gebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft über- tragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sor- gen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen gerin- gen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätz- lich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wah- 10 11 - 7 - renden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fris- tensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblie- ben ist (BGH Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 9 mwN). b) Diese Vorgaben haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antrags- gegners bei der Organisation ihrer Kanzlei nicht eingehalten. Eine Vorfrist war nicht notiert. Das Beschwerdegericht hat der von dem Antragsgegner vorgeleg- ten schriftlichen Arbeitsanweisung keine Verpflichtung der Bürokräfte entnehmen können, für Rechtsmittelbegründungen auch eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen. Folgerichtig und rechtsbeden- kenfrei hat das Beschwerdegericht daher für eine ordnungsgemäße Kanzleiorga- nisation eine weitergehende Anweisung an das Büropersonal verlangt, bei der Notierung des Fristendes für Rechtsmittelbegründungen durch Rückrechnung auch eine angemessene Vorfrist zu bestimmen und diese zumindest im Fristen- kalender zu notieren. Das Bestehen einer solchen allgemeinen Büroanweisung oder konkreten Einzelanweisung hat der Antragsgegner weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Gegen diese Würdigung des Beschwerdegerichts erinnert letztlich auch die Rechtsbeschwerde nichts. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war der Organisations- mangel in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auch ursächlich. Eine Wiedereinsetzung kann bereits dann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht voll- ständig ausgeschlossen werden kann. Hat der Rechtsanwalt nicht alle ihm mög- 12 13 14 - 8 - lichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Rechtsmittelbegrün- dungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nicht festzustel- len vermag, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 12 mwN). aa) Es besteht keine Vermutung dafür, dass die im Büro der Verfahrens- bevollmächtigten beschäftigte Kanzleimitarbeiterin H. nur deshalb, weil sie den Eintrag der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender versäumt hat, auch den Eintrag der Vorfrist in den Fristenkalender versäumt hätte. Es ist zu- mindest nicht ausgeschlossen, dass in diesem Fall die zusätzliche Fristensiche- rung der Vorfrist gegriffen, die Bürokraft nicht denselben Fehler zwei Mal ge- macht und wenigstens die Vorfrist im Fristenkalender notiert hätte (vgl. BGH Be- schluss vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 11). bb) Die Kanzleimitarbeiterin H. hatte den Ablauf der Beschwerdebegrün- dungsfrist grundsätzlich zutreffend auf den 7. Juni 2022 berechnet und diesen Termin auch in der Handakte vermerkt. Bei einem auf die Vorfrist bezogen unter- stellt ordnungsgemäßem Vorgehen der Bürokraft wäre die Vorfrist auf den 31. Mai 2022 berechnet und die Akte dem bearbeitenden Rechtsanwalt an die- sem Tage vorgelegt worden. In diesem Fall hätte der Rechtsanwalt bereits zu diesem Zeitpunkt bemerkt, dass eine Beschwerdebegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich zurückgelangte Fristsache recht- zeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Ge- richt eingeht. Dieser Pflicht wird er durch eine weitere, auf den Tag des Fristab- laufs notierte Frist nicht enthoben (vgl. BGH Beschlüsse vom 20. September 15 16 - 9 - 2022 - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 12 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 14 mwN). Hätte mithin der bearbeitende Rechtsanwalt nach Vorlage der Akten zur Vorfrist am 31. Mai 2022 die Beschwerdebegründung fristgerecht fertiggestellt und den Bürokräften mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen, hätte die Beschwerdebegründungsfrist dadurch ge- wahrt werden können. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt aus besonderen Gründen die Wiedervorlage der Akte am letzten Tag der laufenden Frist verfügt hätte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Ok- tober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 und vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - zur Veröffentlichung bestimmt). Denn in diesem Falle wäre im Büro der Verfahrensbevollmächtigen möglicherweise aufgedeckt worden, dass das Ende der Beschwerdebegründungsfrist am 7. Juni 2022 überhaupt nicht im Fristenkalender notiert worden war (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 15 und vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680). cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein Fall der so- genannten überholenden Kausalität vor. Nach den Grundsätzen der überholen- den Kausalität schließt ein früheres Verschulden eines Beteiligten oder ihres Ver- fahrensbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Beteiligten oder ihrem Bevoll- mächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14 - FamRZ 2016, 624 Rn. 25 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 11). Die unterlassene Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender, die auf einem dem An- tragsgegner und seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht zurechenbaren Fehler der Kanzleimitarbeiterin H. beruht, lässt die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichen- den Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit der versäumten Arbeitsanwei- 17 - 10 - sung zur Notierung einer Vorfrist aber gerade nicht entfallen. Denn die ordnungs- gemäße Bearbeitung der Sache nach Vorlage der Akte zur Vorfrist hätte unter den hier obwaltenden Umständen eine fristgerechte Einreichung der Beschwer- debegründung sicherstellen können, ohne dass es auf die versäumte Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender angekommen wäre. Günter Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 07.04.2022 - 45 F 192/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2022 - II-7 UF 67/22 -