Entscheidung
1 StR 261/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280823B1STR261
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280823B1STR261.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 261/23 vom 28. August 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. April 2023 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.500 Euro, davon in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsanordnung in Höhe von 2.600 Euro entfällt. Von den im Verfahren entstandenen not- wendigen Auslagen der Angeklagten, die die Einziehung betref- fen, hat die Staatskasse 1/10 zu tragen; die insoweit angefal- lene Gerichtsgebühr wird um 1/10 ermäßigt. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsanordnung in Höhe von 400 Euro entfällt. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 4. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagte L. die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßi- gen Betrugs und versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt und gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, sowie gegen die Angeklagte L. eine Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Zudem hat es die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuld- ner in Höhe von 18.400 Euro, gegen die Angeklagte L. in Höhe von weiteren 3.700 Euro angeordnet und einen – dem Angeklagten gehörenden – PKW als Tatmittel eingezogen. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Ange- klagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz- ten Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen lediglich in dem aus der Beschlussformel ersicht- lichen Umfang in Bezug auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen teilweisen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 2. Var. StGB für die von dem Angeklagten erlangte und nicht mehr gegenständlich vorhandene Tatbeute von 20.000 Euro ist um weitere 400 Euro zu korrigieren. Beide Angeklagte haben jeweils auf die Rückgabe des bei ihnen sichergestellten Bargeldes verzichtet, die Angeklagte L. in Höhe von 400 Euro und der Angeklagte B. in Höhe von 1.600 Euro. Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt jeweils der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 1 2 3 - 4 - – 1 StR 279/22 Rn. 3 mwN). Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem An- geklagten einzuziehende Betrag nicht nur um die vom Landgericht berücksich- tigten 1.600 Euro, sondern um weitere 400 Euro auf 18.000 Euro. 2. Entsprechend ist bei der Angeklagten der Betrag von 1.600 Euro zu berücksichtigen. Da die Angeklagte nach Ablieferung der Tatbeute bei den Hin- termännern für ihre Beteiligung an der Tat mit 1.500 Euro entlohnt worden ist, war in dieser Höhe gegen sie ebenfalls die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen nach § 73 Abs. 1 2. Var., § 73c Satz 1 StGB anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 31 Rn. 16 f.); die sie betreffende Einziehungsanordnung beläuft sich deshalb auf insgesamt 19.500 Euro. Soweit die Angeklagte in der Tschechischen Republik vor der Tatbege- hung von den Hintermännern insgesamt 1.000 Euro Bargeld zum Bestreiten not- wendiger Ausgaben für die Anreise nach und den Aufenthalt in Deutschland („Spesengelder“) erhalten hat, handelt es sich um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Da sie das Geld bestimmungsgemäß für die Tatbegehung ver- brauchte, scheidet die Einziehung ihres Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB aus, da dies ein Vereiteln der Einziehung des ursprünglichen Einziehungsgegenstands durch den Täter voraussetzt. Das bestimmungsgemäße Verwenden erlangter Tatmittel ist aber keine Vereitelungshandlung in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 – 3 StR 131/21 Rn. 17 mwN). 3. Die Abänderung der Einziehungsentscheidung kann der Senat in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog. Mit Blick darauf, dass die Revision der Angeklagten L. hinsichtlich der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von 4 5 6 7 - 5 - Taterträgen nicht nur unerheblich Erfolg hat, wäre es unbillig, sie mit den gesam- ten Kosten des Rechtsmittels, die die Einziehung betreffen, zu belasten; entspre- chendes gilt für sie bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 10 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 27.04.2023 - 6 KLs 630 Js 34566/22