Entscheidung
2 StR 231/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170822U2STR231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170822U2STR231.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 231/21 vom 17. August 2022 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Dr. Lutz, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 5. Oktober 2020 aufgehoben im Ausspruch über a) die Einzelstrafen in den Fällen II.3 bis II.8, II.10 bis II.15 und II.18 bis II.23 der Urteilsgründe sowie b) die Gesamtstrafe. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil a) dahingehend abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.436,20 €, davon in Höhe von 240 € als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Einziehungsentscheidung in den Fällen II.7 sowie II.13 bis II.15 der Urteilsgründe unterblieben ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 4. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Einschleu- sens von Ausländern in 18 Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.111,20 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg. Das zu Ungunsten der Angeklagten einge- legte und auf die unterbliebene Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II.3 bis II.8 sowie II.10 bis II.15 und II.18 bis II.23 der Urteilsgründe be- schränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. I. Zwischen April 2018 und Juli 2019 warb die Angeklagte in 17 Fällen ukra- inische Frauen (Fälle II.3 bis II.8, II.10 bis II.15, II.18 bis II.20 sowie II.22 und II.23 der Urteilsgründe) und in einem Fall eine russische Staatsangehörige (Fall II.21 der Urteilsgründe) an, damit diese sich in den von ihr betriebenen, nicht behörd- lich gemeldeten Bordellen prostituierten. Mit den Frauen war vereinbart, dass diese die Hälfte ihrer Einnahmen während des auf wenige Wochen beschränkten Aufenthalts an die Angeklagte abzugeben hatten. Im Gegenzug übernahm die Angeklagte neben den Kosten für den Bordellbetrieb unter anderem die Kosten für die Ein- und Ausreise der Frauen, die Werbung für deren Person und Tätigkeit im Internet sowie die telefonische Vermittlung von Terminen mit potentiellen Frei- ern. Die eingereisten Frauen konnten die Dauer des Aufenthalts, ihre täglichen 1 2 - 5 - Arbeitszeiten und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen selbst bestim- men. Lediglich die Preise des von der Angeklagten betriebenen Bordells waren einheitlich vorgegeben. Der vormalige Mitangeklagte M. buchte in Absprache mit der Ange- klagten die Flug- und/oder Bustickets für die Reisen der Frauen, legte in einer Vielzahl von Fällen ihre Profile auf einem einschlägigen Internetportal an und be- zahlte die dort geschaltete Werbung, wobei ihm die Angeklagte die entstandenen Kosten ersetzte. Der Angeklagten war ebenso wie den einreisenden Ukrainerin- nen bekannt, dass diese lediglich zu touristischen Zwecken zu einer visumsfreien Einreise mit anschließendem Aufenthalt für insgesamt maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland berechtigt waren und dass für eine be- reits bei der Einreise beabsichtigte Arbeitsaufnahme ein Aufenthaltstitel erforder- lich gewesen wäre, über den keine der Ukrainerinnen verfügte. Die russische Staatsangehörige verfügte bei ihrer Einreise, wie die Angeklagte wusste, über ein französisches Schengen-Visum für Touristen, das sie sich – entsprechend der Vorgabe durch die Angeklagte − mittels der wahrheitswidrigen Angabe eines touristischen Aufenthaltszwecks und unter Verschleierung der beabsichtigten Er- werbstätigkeit erschlichen hatte. 2. Mindestens seit Frühjahr 2018 erzielte die Angeklagte aus dem Betrieb ihres Bordells in E. sowie dem Betrieb verschiedener Terminwohnungen in D. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 1.250 € monatlich. Dennoch gab sie diese Einkünfte bei ihrem Antrag auf Weiterbewilli- gung der Leistungen nach dem SGB II „vom April 2018“ nicht an. Auch im Antrag vom 7. April 2019 verschwieg sie die Einkünfte aus der Prostitution. Unter Be- rücksichtigung dieser Einnahmen bestand keine Hilfsbedürftigkeit der Angeklag- ten und damit, wie ihr bekannt war, kein Anspruch auf die beantragten Sozialleis- tungen. Aufgrund ihres Verhaltens kam es in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 3 4 - 6 - 30. April 2019 zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 10.035,20 € (Fall II.34 der Urteilsgründe) sowie im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 30. Juli 2019 zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.076 € (Fall II.35 der Urteils- gründe). II. Zur Revision der Angeklagten 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts dargestellten Gründen. 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen Betrugs in den Fällen II.34 und II.35 der Urteilsgründe, der hierfür zugemessenen Einzelstrafen sowie der auf diese Verurteilung gründenden Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.111,20 € hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 3. Auch der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen hält rechtlicher Prüfung stand; hingegen haben die hier- für ausgesprochenen Einzelstrafen keinen Bestand. a) Das Landgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Angeklagte der russischen Staatsangehörigen Hilfe bei deren unerlaubten Einreise und ihrem unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland leistete, nachdem diese unter Einsatz eines erschlichenen französischen Visums − sie hatte der Wahrheit zuwider einen touristischen Aufenthaltszweck vorge- täuscht und die beabsichtigte Erwerbstätigkeit verschwiegen − in das Bundesge- biet eingereist war (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), § 95 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 2; § 96 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3 AufenthG). 5 6 7 8 - 7 - Die Angeklagte hatte diese vor deren Visumsantrag entsprechend beraten und sie anschließend bei der gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG illegalen Einreise, bei der sie das erschlichene Visum durch Vorzeigen gebrauchte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2012 – 5 StR 567/11, NStZ 2012, 644; vom 9. Januar 2018 – 3 StR 541/17, juris Rn. 10), sowie ihrem anschließenden unerlaubten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) unterstützt, indem sie die Buchung der Flüge unter Mithilfe des M. organisierte, die Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellte, die Tätigkeit der Frauen und deren Person im Internet bewerben ließ, sich um deren Termin- vereinbarungen sowie ihre Versorgung mit Hygieneartikeln und Handtüchern kümmerte (vgl. zu möglichen Beihilfehandlungen: Mosbacher in Kluth/ Hornung/Koch, ZuwanderungsR-HdB, 3. Aufl., § 10 Rn. 35). Die Angeklagte han- delte, um durch die Prostitutionsausübung der geschleusten Frau Einnahmen zu erzielen und somit entsprechend der mit dieser getroffenen Vereinbarung einen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. zum kausalen und finalen Vermögensvorteil: Senat, Beschluss vom 29. November 2006 – 2 StR 404/06, StraFo 2007, 118; Mosbacher, aaO, Rn. 36). Sie hat sich vor der Schleusung die Hälfte ihrer Ein- nahmen versprechen lassen und diese in Höhe von 775 € von der russischen Staatsangehörigen später auch entgegengenommen. Sämtliche Umstände wa- ren ihr bekannt. Sie handelte, um sich durch den Bordellbetrieb und die dort täti- gen Frauen eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen und damit gewerbs- mäßig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 303/17, juris Rn. 7). b) Die ukrainischen Frauen reisten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.d.F. vom 12. Mai 2017, § 15 AufenthV i.d.F. vom 1. Januar 2005 i.V.m. VO (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (EUVisumVO 2001) jeweils als Positivstaatle- rinnen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren nach Arti- 9 10 - 8 - kel 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der EUVisumVO 2001 bei den hier erfolgten Kurz- aufenthalten von bis zu drei Monaten und dem Vorliegen eines biometrischen Reisepasses von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Ihre bereits bei der Einreise bestehende Absicht, in Deutschland der Prostitution nachzugehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Strafbarkeit einer Ausländerin be- misst sich bei der Einreise und ihrem Aufenthalt bis zur Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2005 – 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 119 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2021 – 1 StR 289/20, BGHSt 65, 257, 271 ff.; Beschluss vom 24. März 2021 – 3 StR 22/21; OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 1 Ws 216/14, Nds. Rpfl. 2014, 257; ebenso BeckOK AusländerR/Hohoff, 34. Ed., AufenthG, § 95 Rn. 16a; a.A. MüKo-StGB/Gericke, 4. Aufl., AufenthG, § 95 Rn. 40; Bitzigeio, Kriminalistik 2019, 305, 306). Jedoch entfiel nach § 17 Abs. 1 AufenthV i.d.F. vom 1. August 2017 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der EUVisumVO 2001 mit der Aufnahme der Erwerbs- tätigkeit, regelmäßig am Tag nach der Einreise, die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 333/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. März 2021 – 3 StR 22/21, juris). Damit waren die uk- rainischen Frauen ab diesem Moment vollziehbar ausreisepflichtig, ihr Aufenthalt wurde illegal (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 4 StR 142/12, NStZ 2013, 481; MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95 Rn. 41 mwN). aa) Die Angeklagte hat die ukrainischen Frauen in gleicher Form wie die russische Staatsangehörige unterstützt und damit deren illegalen Aufenthalt ge- fördert, um absprachegemäß – gewerbsmäßig − an deren Einnahmen zu partizi- pieren. Sie hat damit in ihrer Person neben der erforderlichen Schleuserhandlung auch das nach § 96 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Schleusermerkmal verwirklicht. Den Vermögensvorteil ließ sie sich regelmäßig vor der Einreise der Frauen als Gegenleistung für ihre Unterstützung verspre- chen; damit ist der objektive Schleusungstatbestand gegeben. Sie erhielt darüber 11 - 9 - hinaus, ausgenommen im Fall II.23 der Urteilsgründe, in der Folge die hälftigen Einnahmen der Frauen. Ihr war auch bekannt, dass die visumfrei eingereisten Ukrainerinnen mit der Arbeitsaufnahme ihre Aufenthaltsberechtigung verloren. bb) Dies gilt auch im Fall II.14 der Urteilsgründe, bei dem sich die ukraini- sche Staatsangehörige „D. “ bereits „zum Arbeiten in Deutschland“ befand und für die Zeit vom 5. bis 12. Mai 2019 im Bordell der Angeklagten tätig war. Denn auch hier unterstützte die Angeklagte den illegalen Aufenthalt von „D. “, indem sie dieser eine Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeit bot, durch deren Arbeitsaufnahme ihren illegalen Aufenthalt (mit-)bewirkte und im Gegenzug an deren Einnahmen teilhatte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2006 – 2 StR 404/06, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 2. September 2009 – 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140, 142 ff.). Dem erforderlichen kausalen und finalen Zusammenhang steht nicht ent- gegen, dass die Angeklagte „den (wenigen) legal in Deutschland aufhältigen Prostituierten … für ihre Gegenleistungen (Miete der Räumlichkeiten und Ver- brauchsgüter wie Hygieneartikel) die Hälfte der erzielten Einnahmen abver- langt[e]“. Der Aufenthalt von „D. “ in der Zeit vom 5. bis 12. Mai 2019 (Tat II.14 der Urteilsgründe) war Ausfluss der vor ihrem ersten illegalen Aufenthalt vom 17. März 2019 bis zum 12. April 2019 (Fall II.13 der Urteilsgründe) getroffe- nen Absprache mit der Angeklagten. Diese sah ihre umfassende Versorgung und Betreuung vor und setzte sich später anlässlich ihrer weiteren Einreise für den Aufenthalt vom 13. bis zum 30. Juni 2019 (Fall II.15 der Urteilsgründe) unverän- dert fort. c) Die Zumessung der Einzelstrafen wegen gewerbsmäßigen Einschleu- sens von Ausländern sowie die Gesamtstrafe haben keinen Bestand. 12 13 14 - 10 - aa) Das Landgericht hat in allen Fällen strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte „jeweils die Tatbestandsalternativen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) AufenthaltG erfüllt [habe], da sie sich jeweils einen Vorteil in Form der hälf- tigen Einnahmen versprechen ließ und zumindest wiederholt handelte“. (1) Dieser Wertung liegt – bezogen auf die ukrainischen Frauen – die feh- lerhafte Annahme zugrunde, die Angeklagte habe diese auch bei deren illegalen Einreise unterstützt. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Zumes- sung der Einzelstrafen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. (2) Bei der Zumessung der Einzelstrafe im Fall II.21 der Urteilsgründe − betreffend die russische Staatsangehörige − hat das Landgericht übersehen, dass wiederholtes Handeln, was das Landgericht zusätzlich nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG strafschärfend gewertet hat, erfordert, dass der Täter bereits zu einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder § 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Aufent- haltG angestiftet oder Beihilfe geleistet haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 − 3 StR 122/99, NStZ 1999, 466; BeckOK AuslR/Hohoff, 34. Ed., AufenthG § 96 Rn. 9). Eine Unterstützungshandlung der Angeklagten bei einer vorherge- henden illegalen Einreise einer Ausländerin wird durch die Urteilsgründe jedoch nicht belegt. (3) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutref- fender rechtlicher Würdigung in den Fällen II.3 bis II.8, II.10 bis II.15 und II.18 bis II.23 der Urteilsgründe zu milderen Einzelstrafen gekommen wäre. bb) Der Wegfall der 18 Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grund- lage. 15 16 17 18 19 - 11 - III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft Das Landgericht hat die durch die Prostitution erzielten Mindesteinnahmen der betroffenen Frauen auf 50 € täglich − exklusive des jeweiligen An- und Ab- reisetages − geschätzt, soweit es nicht in Einzelfällen höhere Einnahmen fest- stellen konnte. Es hat von der Einziehung der aus dem Bordellbetrieb resultie- renden Einnahmen der Angeklagten abgesehen, da sie diese nicht durch die Ein- schleusung der Frauen, sondern durch deren spätere Tätigkeit als Prostituierte erzielt habe. Die gegen die unterbliebene Einziehung des Wertes von Taterträ- gen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.). Dieser Teil der Entschei- dung kann losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt überprüft werden. 2. Das Rechtsmittel führt zur Einziehung des Wertes weiterer Taterträge in Höhe von 8.325 € (II.3 bis II.6, II.8, II.10 bis II.12, II.18 bis II.23 der Urteils- gründe) sowie zur Aufhebung der unterbliebenen Einziehungsentscheidung in den Fällen II.7 sowie II.13 bis II.15 der Urteilsgründe. a) Nach § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert (etwas), den der Täter oder Teilnehmer „durch“ oder „für“ die rechtswidrige Tat (Erwerbstat) erlangt hat, einzuziehen. Die Einziehung ist zwingend; das Tatgericht hat kein Ermessen. Ist die Einziehung des Gegenstandes nicht möglich, so ordnet das Gericht die Ein- ziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c Satz 1 StGB). (1) Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermö- genswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestan- des in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen 20 21 22 23 24 - 12 - faktischer Verfügungsgewalt unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 StR 476/19, juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 27. Septem- ber 2018 – 4 StR 78/18, wistra 2019, 96; vom 7. März 2019 – 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272). Zwischen der Tat und dem Erlangen des einzuziehenden Etwas muss mithin ein Kausalzusammenhang bestehen (BT-Drucks. 18/11640, S. 78; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19, juris Rn. 3). Dieser ist dann gegeben, wenn der Vermögenszufluss auf der Verwirklichung des Tatbestandes beruht. Daran fehlt es bei solchen Vermögenswerten, die dem Tä- ter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsge- schäfte zufließen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 StR 476/19, aaO; BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 1 StR 253/21, juris Rn. 7; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73 Rn. 45; Rübenstahl in: Leipold/Tsambikakis/ Zöller, Anwaltkommentar, StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 23 ff.; kritisch Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 135 ff.; Grosse-Wilde/Thurm, wistra 2021, 337 ff.). (2) Nach diesen Maßstäben hat die Angeklagte die ihr seitens der betroffe- nen Frauen zugewendeten Beträge durch ihre Schleusertätigkeit erlangt. (a) Der Tatbestand des § 96 Abs. 1 AufenthG erfordert – soweit hier von Belang − neben der tauglichen Haupttat der geschleusten Person und der Beihil- fehandlung des Schleusers, dass dieser für seine Beteiligung an der illegalen Einreise einen Vorteil (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AufenthG) oder in den übrigen Fällen der Unterstützung einen Vermögensvorteil (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) erhalten hat oder sich hat versprechen lassen. Zwischen der Förderung des ille- galen Verhaltens und dem Erhalten oder Sich-versprechen-lassen des (Vermö- gens-)Vorteils muss ein kausaler und finaler Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – 1 StR 631/88, NStZ 1989, 271; Mosbacher, aaO Rn. 36; MüKo-StGB/Gericke, 4. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 18; von Pollern ZAR 1996, 175, 178). 25 26 - 13 - (b) Nach den Feststellungen traf die Angeklagte mit den geschleusten Frauen die Absprache, dass diese zum Zweck der Prostitution in den von ihr be- triebenen Bordellbetrieb für einen von Anfang an begrenzten Zeitraum in das Bundesgebiet einreisten und die Hälfte der von ihnen erzielten Einnahmen an sie abführten. Im Gegenzug übernahm sie die Kosten der Hin- und Rückreise. Sie stellte die Räumlichkeiten für die Frauen zur Verfügung, bewarb deren Person und Tätigkeit im Internet und versorgte sie mit den erforderlichen Hygieneartikeln, wodurch sie deren illegalen Aufenthalt maßgeblich unterstützte. Damit ist – wie dargestellt − der notwendige Zusammenhang zwischen den der Schleusung die- nenden Tathandlungen der Angeklagten und dem Erlangen des Vermögensvor- teils gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2006 – 2 StR 404/06, juris Rn. 8). Insbesondere ist auch die für die Einziehungsentscheidung erforder- liche Kausalbeziehung zwischen der Tat der Angeklagten und ihrem erlangten Vorteil gegeben. Ihre Unterstützungshandlungen bei der Einreise der russischen Prostituierten sowie dem illegalen Aufenthalt aller betroffenen Frauen auf der ei- nen und der bei ihr erfolgte Vermögenszufluss auf der anderen Seite bilden so- wohl bei objektiver Betrachtung wie auch aus ihrer Sicht wirtschaftlich eine Ein- heit. Sie generierte den Vermögenszufluss als einheitlichen Vermögensvorteil durch ihre Schleuserhandlungen. Dass der Zufluss von der erfolgreichen Prosti- tutionstätigkeit der Frauen abhing, unterbricht diesen Kausalzusammenhang nicht. (3) Der Senat kann den einzuziehenden Wert der Taterträge für die Fälle II.3 bis II.6, II.8, II.10 bis II.12 und II.18 bis II.23 analog § 354 Abs. 1 StPO selbst auf weitere 8.325 € festsetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2021 – 2 StR 124/21, juris Rn. 3). 27 28 - 14 - (a) Das Landgericht hat die seitens der Frauen an die Angeklagten gezahl- ten Beträge in den Fällen II.3 bis II.6, II.10 bis II.12 und II.18 bis II.23 der Urteils- gründe rechtsfehlerfrei mit 7.325 € berechnet. (b) Im Fall 8 der Urteilsgründe hat das Landgericht einen Vermögenszu- fluss bei der Angeklagten in Höhe von 1.200 € errechnet. Dieser wird jedoch nur in Höhe von 1.000 € von den Feststellungen getragen. Danach reisten die beiden ukrainischen Frauen am 5. Februar 2019 in das Bundesgebiet ein, nahmen je- doch erst am 7. Februar 2019 die Prostitutionstätigkeit auf. Ihre Abreise folgte am 17. Februar 2019, so dass sie nur zehn Tage im Bordellbetrieb der Angeklagten tätig waren. Dies führt angesichts der von dem Landgericht in diesem Fall ge- schätzten täglichen Einnahmen der beiden Prostituierten in Höhe von zusammen 200 € rechnerisch zu Gesamteinnahmen beider Frauen in Höhe von 2.000 €, von denen die Angeklagte die Hälfte, mithin für den Tätigkeitszeitraum von zehn Ta- gen mindestens 1.000 € erhielt. (c) In Höhe von 240 € war die gesamtschuldnerische Haftung auszuspre- chen. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte mit dem gesondert verfolgten M. bewusst und gewollt zusammengewirkt. Dieser nahm im Fall II.8 der Ur- teilsgründe von einer der beiden betroffenen Frauen 240 € entgegen und leitete diese an die Angeklagte weiter. Da mehrere Einziehungsadressaten bezüglich derselben Erwerbstat gesamtschuldnerisch haften (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668), ist dies im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 mwN). (4) In den Fällen II. 7 und II.13 bis II.15 der Urteilsgründe ist dem Senat eine Festsetzung des Wertes von Taterträgen verschlossen. 29 30 31 32 - 15 - (a) Im Fall II.7 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Gesamteinnah- men der am 24. Dezember 2018 ein- und am 17. März 2019 ausgereisten Ukra- inerin mit 3.600 € berechnet, wovon die Angeklagte 1.800 € erhalten habe. Wa- rum sich diese Einnahmen bei einem Tätigkeitszeitraum von 82 Tagen und im Übrigen vom Landgericht geschätzten Mindesteinnahmen der ukrainischen Pros- tituierten von 50 € pro Tag auf diesen Betrag beschränken, erläutern die Urteils- gründe nicht. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht in diesem Fall auch unter Berücksichtigung des hälftigen Anteils der Angeklagten von einem zu niedrigen Vermögenszufluss bei ihr ausgegangen ist. (b) In den Fällen II.13 bis II.15 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar festgestellt, dass die Ukrainerin “D. “ während ihrer Aufenthalte vom 17. März 2019 bis 12. April 2019, vom 5. bis zum 12. Mai 2019 und vom 13. bis zum 30. Juni 2019 jeweils 450 € täglich erwirtschaftete und ihre Landsfrau „Ma. “, die in der Zeit vom 17. März 2019 bis zum 12. April 2019 und vom 13. bis zum 30. Juni 2019 gemeinsam mit ihr reiste und arbeitete, Einnahmen von täglich mindestens 50 € erzielte. Diese allein auf die geständige Einlassung der Angeklagten gestützten Schätzungen der Einnahmen sind zwar für „Ma. “, nicht aber für „D. “ be- weiswürdigend unterlegt. Denn nach der Einlassung der Angeklagten „sei D. das beste Mädchen gewesen, das sie je gehabt habe. Sie hätte 450 € am Tag verdient, wenn auch nicht jeden Tag.“ Damit wird ein (durchgängiger) täglicher Verdienst von „D. “ in Höhe von 450 € nicht belegt. 33 34 35 - 16 - IV. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nur in den Fällen II.7 sowie II.13 bis II.15 der Urteilsgründe, hier nur zur Einziehungsentscheidung, be- troffen und unterfallen daher in diesem Umfang der Aufhebung. Im Übrigen blei- ben die Feststellungen von den aufgezeigten Wertungsfehlern unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Franke RiBGH Meyberg ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift gehin- dert. Franke Grube Schmidt RiBGH Dr. Lutz ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Landgericht Aachen, 05.10.2020 - 63 KLs - 903 Js 16/18 - 25/19 36