Entscheidung
2 StR 124/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240621B2STR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240621B2STR124.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/21 vom 24. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 24. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 18. Dezember 2020, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.182,75 €, davon in Höhe von 10.325 € als Gesamt- schuldner, angeordnet wird; die weitergehende Einziehungsent- scheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 12.471,35 €, davon hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.325 € als Gesamtschuldner, angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang 1 - 3 - zu einer Änderung des Urteils; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Straf- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Dagegen war die Einziehungsanordnung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, um 288,60 € zu re- duzieren. Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend den Wert der Taterträge mit 33.600 € ermittelt, hiervon die dem Angeklagten G. zuzurech- nenden sichergestellten Barbeträge – ausweislich des Urteils 16.793,65 € – so- wie die bei den weiteren Mitangeklagten sichergestellten Gelder (insgesamt 4.335 €) in Abzug gebracht, da die Angeklagten auf die Herausgabe dieser Bar- mittel verzichtet haben. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass sich die Summe der dem Angeklagten G. zuzurechnenden Barbeträge von 2.143,50 € (Sicherstellung im C. ), 7.695,10 € (Sicherstellung beim Angeklagten), 1.240 € (Sicherstellung im M. ) sowie 6.003,65 € (Verzichtsbetrag I. ) auf 17.082,25 € addiert, so dass sich der Gesamtbetrag der Ab- zugsposition auf 21.417,25 € erhöht, der Wert des einzuziehenden Tatertrags sich mithin auf 12.182,75 € reduziert. Daneben tritt die vom Landgericht zutref- fend ausgeurteilte Gesamtschuld des Mitangeklagten E. in Höhe von 10.350 €. 2 3 - 4 - 3. Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 18.12.2020 - 21 KLs 13/20 900 Js 417/19 4