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Entscheidung

1 StR 253/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110821B1STR253
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110821B1STR253.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 253/21 vom 11. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 11. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München II vom 18. Dezember 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Ein- ziehung entfällt. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der An- geklagten, welche die Einziehung betreffen, sowie die im Revisi- onsverfahren insoweit angefallenen Gerichtsgebühren hat die Staatskasse zu tragen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Übrigen hat die Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels ein- schließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens so- wie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tatmehrheit mit Stö- rung der Totenruhe zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Daneben hat das Landgericht die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 27.186 Euro als Wertersatz angeord- net. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch, der Strafausspruch sowie die Adhäsionsentscheidung sind frei von Rechtsfehlern. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat aber keinen Bestand, weil die Voraussetzungen für eine Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB nicht vorliegen. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte ihren Ehemann in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2018 aus Heimtücke und aus niedrigen Beweggründen ermordet. Auf die Mitteilung der Angeklagten über den Tod ihres Ehemanns hat die Bezirksärztekammer K. ihr für den Zeitraum vom 30. August 2018 bis 30. März 2020 eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von insgesamt 27.186 Euro ausbezahlt. Das Landgericht geht davon aus (UA S. 124), dass es sich bei der Zahlung dieser Hinterbliebenenrente um einen durch den Mord erlangten Vermögenswert handele, da es einer unmittelbaren Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil 1 2 3 4 5 - 4 - nach der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Reform der Vermögensabschöpfung nicht mehr bedürfe und ein nach bereicherungsrechtlichen Wertungen erlangter wirtschaftlicher Vorteil ausreiche. 2. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Vorausset- zungen für eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. a) Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, der Einzie- hung. Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögens- wert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 StR 476/19 Rn. 13; Urteile vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97 und vom 7. März 2019 – 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272). Zwischen der Tat und dem Erlangen des einzuziehenden ʺEtwasʺ muss mithin ein Kausalzusammenhang bestehen (BT-Drucks. 18/11640, S. 78). Dieser ist dann gegeben, wenn der Vermögenszufluss auf der Verwirklichung des Tatbestandes beruht (Köhler, NStZ 2017, 497, 503). Daran fehlt es bei solchen Vermögenswerten, die dem Täter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte (vgl. SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73 Rn. 45; Rübenstahl in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 23 ff.) oder als Ersatzgegenstände im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB zufließen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19 Rn. 3). b) Ein derartiger Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlan- gen besteht hier nicht. Der Vermögenszufluss auf Seiten der Angeklagten beruht nicht auf der Verwirklichung des Tatbestands, sondern weiteren – dem Tötungs- geschehen nachfolgenden – Handlungen der Angeklagten. Diese musste nach 6 7 8 - 5 - den Feststellungen des Landgerichts erst nach der Tat gegenüber dem Versiche- rungsträger eine Erklärung abgeben, um eine Auszahlung der Hinterbliebenen- rente zu erreichen. Damit erlangte die Angeklagte die Auszahlung der Hinterblie- benenrente erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen, nämlich durch ihre – möglicherweise sogar unrichtigen – Angaben gegenüber dem Ver- sicherungsträger. c) Die Einziehungsanordnung ist daher aufzuheben; sie entfällt entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO sowie § 472a Abs. 1 StPO. Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen ergangene Auf- hebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Revisionsverfahren ent- standenen und die Einziehung betreffenden notwendigen Auslagen der Ange- klagten gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH aaO). Jäger Fischer Bär Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht München II, 18.12.2020 - 1 Ks 31 Js 47130/18 9 10