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Entscheidung

4 StR 63/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:060722B4STR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:060722B4STR63.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 63/22 vom 6. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2022 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, die eine unzulässige Verwendung von Kommunika- tion des Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ zum Ge- genstand hat, ist aus den im Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichts- hofs vom 2. März 2022 (5 StR 457/21, NJW 2022, 1539 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt) genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls un- begründet. Die im Rahmen von § 261 StPO zu beachtenden Verwendungsbe- schränkungen, wie sie sich zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Beweisrechtshilfe hier aus den Wertungen von § 100e Abs. 6 Nr. 1, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StPO ergeben, sind gewahrt. Insbesondere lag auch der Verdacht einer Katalogtat vor. Insoweit kommt es nicht auf die Rekon- - 3 - struktion der Verdachtslage bei Anordnung der französischen Ermittlungsmaß- nahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den französischen Behörden übermit- telten Daten (BGH aaO Rn. 70 mwN). Quentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Hagen, 24.09.2021 ‒ 49 KLs 19/21 600 Js 153/21