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Beschluss

2 Ws 16/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0223.2WS16.23.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte. Gründe: I. Das Amtsgericht Aachen hat gegen den Beschuldigten mit Beschluss vom 27.07.2022 (Az. 621 Gs 1181/22) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wobei er in fünf Fällen als Mitglied einer Bande gehandelt haben soll, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, die Untersuchungshaft angeordnet. Der überwiegend in A./P. aufhältige und bereits in der Vergangenheit wegen Betäubungsmittelhandel strafrechtlich erheblich in Erscheinung getretene Beschuldigte soll spätestens im Februar 2020 den erneuten Entschluss gefasst haben, mit Betäubungsmitteln, insbesondere Marihuana, Haschisch und Ecstasy-Pillen, Handel zu treiben, wobei er mit dem gesondert verfolgten B. O. aus C. und zwei weiteren bislang nicht identifizierten Personen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eingegangen sein soll, die einen Warenverkehr zwischen Deutschland und P. zum Ziel hatte. Zur Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte sollen sich die Beteiligten sogenannter Krypto-Handys des Kommunikationsdienstleisters K. bedient haben. In Umsetzung des Tatplanes soll es zwischen dem 12.02.2020 und dem 24.11.2020 in sechs Fällen zu den im Haftbefehl genannten Rauschgiftgeschäften gekommen sein. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Der Beschuldigte, der P. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in P. ist, habe allein wegen der Schwere der ihm zur Last gelegten Taten und vor dem Hintergrund seiner erheblichen einschlägigen Vorverurteilungen, insbesondere durch das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.11.2009 (61 KLs 901 Js 174/08) wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, mit einer ganz empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen; dem sich hieraus ergebenden Fluchtanreiz stünden keine sozialen Bindungen im Inland gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 27.07.2022 Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat wegen der dem vorbezeichneten Haftbefehl zugrunde liegenden Taten auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 05.08.2022 (621 AR 35/22) gegen den Beschuldigten die nationale und internationale Fahndung eingeleitet. Eine Festnahme ist bisher nicht erfolgt. Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.10.2022 gegen den vorgenannten Haftbefehl Beschwerde eingelegt und beantragt, den nationalen Haftbefehl aufzuheben und das Auslieferungsverfahren einzustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich keine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergebe und das Amtsgericht Aachen örtlich unzuständig sei; der Einführung und Verwertung der im Haftbefehl aufgeführten K.C-Daten bezüglich des Nutzers N01 werde widersprochen und es sei auch nicht ersichtlich, dass der in Rede stehende Kommunikationspartner der Beschuldigte sei. Das Amtsgericht Aachen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2022 nicht abgeholfen und u.a. ausgeführt, dass die Veräußerung von Betäubungsmitteln von und nach Deutschland betroffen sei und der Tatort jedenfalls auch in Deutschland liege; selbst wenn dies nicht festgestellt werden könnte, finde deutsches Strafrecht nach dem Weltrechtsprinzip gemäß § 6 Nr. 5 StGB Anwendung. Der Beschuldigte ist der Nichtabhilfeentscheidung mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.11.2022 entgegengetreten und hat u.a. darauf hingewiesen, dass sich aus dem Haftbefehl nicht ergebe, ob hier überhaupt eine Veräußerung von Betäubungsmitteln von und nach Deutschland betroffen sei; im Übrigen würden dem Beschuldigten mit dem Haftbefehl lediglich Vorbereitungshandlungen bzw. ein „verbales“ Handeltreiben zur Last gelegt, was keinen „unbefugten Vertrieb“ im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB darstelle. Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Aachen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 14.11.2022 (Az. 60 Qs - 901 Js 208/22 - 40/22) als unbegründet verworfen und hierbei näher zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht, der Verwertbarkeit der aufgeführten K.-Daten und der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gemäß § 6 Nr. 5 StGB ausgeführt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 25.11.2022 weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.12.2022 unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens begründet. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der K.-Daten vertritt die Verteidigung die Auffassung, dass die von der Strafkammer zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2021 (5 StR 457/21) zur Verwertbarkeit von N.-Daten durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 19.10.2022 (525 KLs - 279 Js 30/22 -8/22) jedenfalls „überholt“ sei. Auch habe das Landgericht die Tragweite des Tatbestandsmerkmals des „Vertriebes“ gemäß § 6 Nr. 5 StGB verkannt. Schließlich sei der gesamte Haftbefehl auch unverhältnismäßig und ein irgendwie geartetes Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschuldigten, der nicht deutscher Staatsangehöriger sei und die Taten auch nach den Vorwürfen im Haftbefehl nicht in Deutschland begangen habe, nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 16.12.2022 hat das Landgericht Aachen der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zu Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat ergänzende Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 6 Nr. 5 StGB gemacht und dabei ausgeführt, dass das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten den dringenden Verdacht eines unbefugten „Vertriebes“ von Betäubungsmitteln begründe und im Übrigen ein Bezug zu Deutschland schon nicht erforderlich sei. Im Übrigen seien die Erkenntnisse aus den T.-Chats nach Maßgabe der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung im deutschen Strafverfahren verwertbar; ein Verwertungsverbot bestehe nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 06.01.2023 vorgelegt und beantragt, die weitere Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 11.01.2023 rechtliches Gehör zu der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft gewährt. Die Verteidigung hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.01.2023 Stellung genommen und das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. II. Die nach §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat in der angefochtenen Entscheidung, ergänzt durch die Ausführungen in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2022, zu Recht und mit sorgfältiger Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, dass der gegen den Beschuldigten gerichtete Haftbefehl zu Recht ergangen ist. Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbingen in den Schriftsätzen vom 07.12.2022 und 25.01.2023 sieht der Senat lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: 1. Der Beschuldigte ist nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 27.07.2022 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht folgt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis, insbesondere dem Inhalt der aufgezeichneten K.-Kommunikation und den übrigen Ermittlungsergebnissen betreffend die Identifizierung des Beschuldigten als Nutzer der PIN N02. a) Die Kammer hat insoweit zunächst zu Recht angenommen, dass die im Haftbefehl aufgeführten K.-Daten verwertbar sind. Dies entspricht bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, 5 StR 457/21, zuletzt bestätigt durch Beschluss v. 06.07.2022, 4 StR 63/22, jeweils zitiert nach juris.). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist nicht – wie die Verteidigung meint – durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 19.10.2022 (525 KLs 279 Js 30/22 8/22, zitiert nach juris) „überholt“ oder begründet in Zweifel gezogen. Das Landgericht Aachen hat dazu in der angefochtenen Beschwerde- bzw. Nichtabhilfeentscheidung – auch in Ansehung der von der Verteidigung in französischer Sprache vorgelegten Entscheidung des französischen Kassationshofes vom 25.10.2022 – ausgeführt, dass für die K.-Daten nichts anderes gelten könne als für die N.-Daten, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob sie im Inland oder auf sonstige Weise erlangt worden sind, in den vorliegenden Fällen grundsätzlich keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, a.a.O., Rn. 25 ff.). Die Kammer hat ferner auf Seite 4 ff. ihrer Nichtabhilfeentscheidung erschöpfend und zutreffend dargelegt, dass die in Rede stehenden Erkenntnisse auf der Grundlage von § 261 StPO verwertet werden dürfen, selbst wenn die Beweiserhebung, etwa im französischen Strafverfahren, rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Senat – im Einklang mit anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 15.11.2021, 2 HEs 24-30/21; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 20.10.2022, 1 Ws 107/22, jeweils zitiert nach juris) – bereits in der Vergangenheit gefolgt (vgl. zuletzt SenE v. 24.10.2022, 2 Ws 502-503/22); hieran hält er – auch in Ansehung des von der Verteidigung angeführten Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 19.10.2022 (525 KLs 279 Js 30/22 8/22, zitiert nach juris) – fest und teilt insbesondere auch die Auffassung des Landgerichts Aachen in der angefochtenen Entscheidung sowie des Oberlandesgerichts Celle (a.a.O., Rn. 23), wonach die dargestellten Grundsätze für Daten des Krypto-Messengerdienst K. in gleicher Weise Geltung beanspruchen wie für den Krypto-Messengerdienst N.. Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise ist § 261 StPO (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, a.a.O., Rn. 25 ff.). Selbst wenn die Beweiserhebung, etwa im französischen Strafverfahren, rechtsfehlerhaft gewesen wäre, würde daraus nicht notwendig ein Beweisverwertungsverbot für eine vorliegend ggf. anstehende Hauptverhandlung folgen, da von Verfassung wegen kein Rechtssatz dahingehend besteht, dass im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung gewonnener Beweise stets unzulässig wäre (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 09.11.2010, 2 BvR 2101/09, zitiert nach juris). Ob ein solches eingreift, ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43.). Ebenso wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrundeliegenden Sachverhalt liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen für eine Beweisverwertung der hier in Rede stehenden Protokolle (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 71) nach der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch hier vor, vgl. §§ 100b Abs. 2 Nr. 5 b), 100d Abs. 2 S. 1 StPO: Verfahrensgegenständlich sind schwere Betäubungsmittelstraften gemäß §§ 29, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die im Bereich des grenzüberschreitenden Handeltreibens als Verbrechen schwer wiegen; die Erforschung des Sachverhalts wäre ohne diese Beweismittel nicht möglich und die gewonnenen Daten betreffen keine Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensführung (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss v. 11.05.2021, 20 Ws 121/21, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 18). Eine von dieser bestehenden Rechtsprechung abweichende Bewertung ist auch nicht in Ansehung der von der Verteidigung zitierten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.10.2022 (24 Qs 80/22, zitiert nach juris, Rn. 44 ff.) bzw. des französischen Kassationsgerichts vom 11.10.2022 (vgl. Bl. 183 ff d.A.) oder des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 19.10.2022 (525 KLs 8/22, zitiert nach juris) veranlasst oder gerechtfertigt. Soweit das Landgericht Frankfurt (Oder) in einem „obiter dictum“ angenommen hat, dass es – sollten im Ergebnis die französischen Gerichte die eigenen Entscheidungen bezüglich der Erhebung der Daten aufheben – „auf der Hand liege“, dass diese Daten auch im deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden können, schließt es offenbar aus einer etwaigen rechtsfehlerhaften Beweiserhebung im französischen Strafverfahren ohne Weiteres auf ein Beweisverwertungsverbot im deutschen Strafprozess. Dabei wird indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich nach der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates richtet, soweit der ersuchte Staat die Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 26) und dass nach deutschem Recht aus einem möglichen Beweiserhebungsverbot nach Maßgabe des § 261 StPO nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot folgt. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier daher auch keiner ergänzenden Aufklärung über die seitens der Verteidigung für geboten erachtete detaillierte Überprüfung der Art und Weise der Datenerhebung sowie deren Übersendung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs vom 11.10.2022 nicht ergibt, dass die Erhebung der N.-Daten im Grundsatz „unzulässig und illegal“ ist bzw. war, denn der französische Gerichtshof hat nicht abschließend in der Sache entschieden, sondern diese – ausweislich Ziffer 23. ff., 27. der Entscheidungsgründe – wohl mit Blick auf einen Darstellungsmangel des angegriffenen Berufungsurteils – zur erneuten Entscheidung an die das Berufungsgericht Nancy (?) zurückverwiesen. Daraus mit dem Landgericht Frankfurt (Oder) bereits jetzt zu folgern, es scheine sich abzuzeichnen, dass die Beweiserhebung in Frankreich „illegal“ gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 19.10.2022 dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV Fragen zur Verwertbarkeit von Informationen aus N.-Daten im Strafverfahren vorgelegt hat, sieht der Senat zu einer entsprechenden Vorlage keine Veranlassung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem o.a. Beschluss vom 02.03.2022 ausdrücklich festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 RL EEA nicht vorliegt (BGH, a.a.O., Rn. 46 ff.); die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sei insoweit „legitimierte Justizbehörde“ und als solche vor Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die durch die französische Justiz bereits vorgenommenen bzw. in Frankreich richterlich genehmigten Maßnahmen, die zur Erlangung der begehrten Daten geführt haben, nach deutschem Prozessrecht hypothetisch rechtmäßig hätten angeordnet werden können (BGH, a.a.O., Rn. 47). Da es nicht um die Anordnung einer eigenen Ermittlungsmaßnahme gehe, die erst noch von einem Mitgliedstaat im Ausland vollstreckt werden soll, sondern um den Transfer vorliegender Beweismittel, hänge die Zulässigkeit einer Europäischen Ermittlungsanordnung deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon ab, ob die zugrunde liegenden Ermittlungsmaßnahmen nach deutschem Recht (etwa §§ 100a f. StPO) rechtmäßig hätten ergehen können (BGH, a.a.O., Rn. 53). Durchgreifende Rechtsfehler der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 RL EEA oder dem Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung seien nicht ersichtlich (BGH, a.a.O., Rn. 54). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass sich klärungsbedürftige Fragen zur Anwendbarkeit europäischen Rechts im Sinne von Art. 267 AEUV nicht ergeben, da sich die Frage der Beweisverwertung im hiesigen Strafverfahren nicht nach europäischem, sondern nach nationalem Recht richte; das nationale Verfahrensrecht bleibe von der RL EEA unberührt (BGH, a.a.O., Rn. 78). Dieser Auffassung, die auf den vorliegenden Fall übertragbar erscheint und nach der bereits keine klärungsbedürftigen Fragen, jedenfalls keine solchen zur Anwendung europäischen Rechts bestehen, schließt der Senat sich an. b) Die gegen die Annahme einer Täterschaft gerichteten Einwände des Beschuldigten hat die Kammer mit überzeugender Begründung zurückgewiesen und insoweit zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen dringender Tatverdacht dahingehend besteht, dass der Beschuldigte Nutzer und Kommunikationspartner der PIN „N02“ ist. Der dargelegte Verdacht gründet sich insbesondere darauf, dass die Person mit der entsprechenden Nutzerkennung „M.“ heißt, nach den Erkenntnissen seit längerer Zeit im BtM-Handel tätig ist, eine in O. lebende Partnerin und Tochter hat, selbst in A. lebt und die verabredeten Treffpunkte in der Nähe der Wohnanschrift des Beschuldigten liegen; sämtliche Umstände deuten – ebenso wie die Erwähnung der mit dem in der Vergangenheit gegen den Beschuldigten in Aachen geführten Strafverfahren befassten Oberstaatsanwältin H. im Chat vom 16.03.2020 - auf den Beschuldigten hin bzw. treffen auf ihn zu. Dass die dagegen gerichteten Einwendungen der Verteidigung nicht geeignet sind, den angenommenen dringenden Verdacht einer Täterschaft des Angeklagten zu entkräften, hat die Kammer, insbesondere auf Seite 2 unten/3 oben des Beschlusses vom 14.11.2022 sowie auf Seite 3 unten/4 oben des Beschlusses vom 16.12.2022 erschöpfend und überzeugend ausgeführt; im Hinblick darauf besteht zu weiteren Ausführungen keine Veranlassung. c) Der Beschuldigte ist – wie bereits Amts- und Landgericht in den vorliegend vorangegangenen Haftentscheidungen angenommen haben – jedenfalls über die Anwendung des § 6 Nr. 5 StGB der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Dem steht nicht entgegen, dass er P. Staatsangehöriger ist und die ihm im Rahmen der „Geschäftsbeziehung“ mit dem gesondert verfolgten B. O. konkret zur Last gelegten Tathandlungen in P. begangen haben soll. Dabei kann es dahinstehen, ob – der Auffassung der Kammer folgend – im Rahmen der Anwendung des § 6 Nr. 5 StGB ein Inlandsbezug zu Deutschland schon nicht erforderlich ist, denn ein solcher ist nach Ansicht des Senats gegeben: Das Landgericht stützt sich zur Begründung seiner Auffassung insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss v. 07.11.2016, 2 StR 96/14, zitiert nach juris, Rn. 8 ff.). Hiernach ist die Frage, ob § 6 Nr. 5 StGB über den Wortlaut der Vorschrift hinaus grundsätzlich einen über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehenden „legitimierenden Anknüpfungspunkt“ voraussetzt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher zwar nicht abschließend entschieden. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall jedoch für nicht erforderlich gehalten worden (BGH, a.a.O., Rn. 8 a.E.; vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 15.09.2010, 31 HEs 10/10, zitiert nach juris, Rn. 11). Dies ergebe sich aus der umfassenden Auslegung des § 6 Nr. 5 StGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausdruck des „Weltrechtsprinzips“ ist, für welches sich bei Taten des „Vertriebes von Betäubungsmitteln“ eine Einschränkung nicht entnehmen lasse. Die aufgezeigte Frage kann hier indes dahinstehen, da entsprechende „legitimierende Anknüpfungstatsachen“ nach dem bisherigen Akteninhalt vorliegend jedenfalls angenommen werden können. Es ist anerkannt, dass eine legitimierende Inlandsberührung etwa vorliegt, wenn im Ausland vertriebenes Rauschgift anschließend in die Bundesrepublik eingeführt wird, wobei es nicht erforderlich ist, dass sich den in Rede stehenden Taten konkrete Einfuhren nach Deutschland zuordnen lassen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 13). Für dementsprechende Tätigkeiten bestehen im Rahmen der „Geschäftsbeziehung“ des Beschuldigten zu dem gesondert verfolgten O. hinreichend tragfähige Anhaltspunkte, die unzweifelhaft eine Berührung deutscher Inlandsinteressen begründen. So ist der gesondert Verfolgte O. nach dem Ermittlungsergebnis (vgl. Bl. 28 d.A.) in C. geboren, dort aktuell amtlich gemeldet und war, z.B. am 31.08.2020, also im Tatzeitraum, dort auch tatsächlich aufhältig. Auch der Beschuldigte ist in N. geboren und hatte in C. seinen letzten inländischen Wohnsitz (vgl. Bl. 4, 146 d.A.). Selbst wenn er mittlerweile in P. wohnt, besteht hinreichender Grund für die Annahme, dass er sich weiterhin regelmäßig in Deutschland aufhält. So hat der Beschuldigte etwa im Januar 2020, mithin kurz vor der ersten hier verfahrensgegenständlichen Tat, beim Straßenverkehrsamt in L. ein Kurzzeitkennzeichen angemeldet (vgl. Bl. 4 d.A.) und ist nach dem Ergebnis einer Fluggastdatenrecherche am 19.02.2020, mithin nur kurz nach den ersten beiden verfahrensgegenständlichen Taten von A. nach S. geflogen. Vor allem aber besteht ein hinreichender Inlandsbezug auch deswegen, weil die gesamte Chatkommunikation zwischen den Beteiligten in deutscher Sprache erfolgt ist. d) Schließlich stellen die Tathandlungen, derer der Beschuldigte nach Maßgabe des verfahrensgegenständlichen Haftbefehls dringend verdächtig ist, auch einen „unbefugten Vertrieb“ von Betäubungsmitteln gemäß § 6 Nr. 5 StGB dar. Die Verteidigung beanstandet zu Unrecht, dass es sich um nicht tatbestandsmäßige bloße Vorbereitungshandlungen bzw. rein „verbales“ Handeltreiben handele. Zutreffend ist, dass das Tatbestandsmerkmal des „Vertriebes“ in § 6 Nr. 5 StGB gegenüber dem Begriff des „Handeltreibens“ in § 29 BtMG autonom auszulegen ist. Während letzterer etwa auch den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst, „vertreibt“ im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB nur derjenige Betäubungsmittel, der allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert; gefordert wird eine Tätigkeit, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll. Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den „Vertrieb“ nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Auflage, § 6 Rn. 5a; BGH, Beschluss v. 03.11.2011, 2 tR 201/11, zitiert nach juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Davon ausgehend bestehen vorliegend derzeit keine Zweifel, dass die in dem verfahrensgegenständlichen Haftbefehl dargestellten Tathandlungen des Angeklagten das Tatbestandsmerkmal des „Vertriebes“ gemäß § 6 Nr. 5 StGB erfüllen, weil sie nicht nur – was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt – in Fall 1, sondern sämtlich Teilakte darstellen, die den entgeltlichen Absatz der Betäubungsmittel an andere fördern und unmittelbar auf die entsprechende Weitergabe abzielen und ausgerichtet sind. Auch dies hat die Kammer auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses, wonach sich alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten auf die entgeltliche Weitergabe von Betäubungsmitteln bzw. die Förderung der Weitergabe beziehen und damit nicht nur den Tatbestand des Handeltreibens nach § 29 BtMG, sondern auch den des „Vertriebes“ nach § 6 Nr. 5 StGB erfüllen sowie ergänzend auf Seite 1 unten/2 des Beschlusses vom 16.12.2022 erschöpfend und zutreffend dargelegt; auch insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen durch den Senat. 2. Soweit die Verteidigung schließlich pauschal eine „Unverhältnismäßigkeit“ des Haftbefehls mangels Vorhandenseins „deutscher Strafverfolgungsinteressen“ rügt, ergeben sich letztere zwanglos aus den vorstehenden Ausführungen zu § 6 Nr. 5 StGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.