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Entscheidung

VII ZR 677/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR677
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR677.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 677/21 vom 23. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 958,19 € festge- setzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte am 15. Mai 2013 von einem Autohändler ein Kraftfahr- zeug des Typs Skoda Superb als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 30.490 km zum Preis von 20.890 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklag- ten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahr- zyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxid- 1 2 - 3 - ausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Existenz der Software wurde im Sep- tember 2015 öffentlich bekannt. Am 29. August 2019 schloss sich der Kläger der im Jahr 2018 beim Ober- landesgericht Braunschweig gegen die Beklagte erhobenen Musterfeststellungs- klage 4 MK 1/18 an. Das Musterfeststellungsverfahren endete am 4. Mai 2020. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 forderten die späteren Prozessbevoll- mächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2020 zur Erstattung des Kaufpreises nebst Finanzierungskosten abzüglich einer Nut- zungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahr- zeugs sowie zur Erstattung von Kosten der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit in Höhe von 1.424,48 € auf. Mit der am 2. Oktober 2020 zugestellten Klage hat der Kläger eine Verur- teilung der Beklagten gemäß den Forderungen aus dem Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2020 zuzüglich Zinsen begehrt. Zusätzlich hat er beantragt, den Annah- meverzug der Beklagten festzustellen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Das Berufungs- gericht hat die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 10.070,82 € Zug um Zug gegen "Rückgabe und Rückübereignung" des Fahrzeugs und weitere 958,19 € (Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung) zu zahlen, jeweils nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020. Zudem hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der "Rücknahme" des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Be- klagte nur noch gegen ihre Verurteilung zur Erstattung außergerichtlicher Rechts- verfolgungskosten. Insoweit verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen weiter. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte. Durch das Inverkehrbringen des Motors mit der fraglichen Steuerungssoftware, bei der es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gehandelt habe, habe die Beklagte den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet. Zwar habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen, da ab Oktober 2015 mindestens eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Tatsachen vorgelegen habe und eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 zumutbar gewesen sei. Je- doch habe die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesge- richt Braunschweig die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht der des An- schlusses des Klägers. Die Anmeldung des Klägers zum Klageregister sei wirk- sam gewesen. Sein Verhalten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nach der Be- endigung des Musterfeststellungsverfahrens sei die Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB noch bis zum Ablauf des 4. November 2020 gehemmt gewe- sen. Zum ersatzfähigen Schaden des Klägers zählten auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei erforderlich gewesen. Erstattungsfähig sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.638,04 €, der für den damaligen Zeitpunkt unstreitig sei, zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer. 8 9 10 11 - 5 - III. Die zulässige Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzu- weisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision auf- grund der Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen ausgesprochen. Eine Zulassungsbeschränkung, die einer Anfechtung der Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten entgegenstünde, folgt auch nicht aus den Entscheidungsgründen des Be- rufungsurteils. a) Eine Zulassungsbeschränkung kann sich nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision nicht, um von einer Zulassungsbeschränkung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 Rn. 17 f., WM 2019, 495; Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19 Rn. 12, GRUR 2021, 106; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 16, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionszulassung aus- geführt, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO seien hinsichtlich des Ver- jährungsbeginns wegen grob fahrlässiger Unkenntnis und der Frage, ob die Ver- jährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB von einer Anmeldung zum Klageregister in unverjährter Zeit abhänge, gegeben. Eine Absicht des 12 13 14 15 - 6 - Berufungsgerichts, die Revisionszulassung auf die Verjährungsfrage zu be- schränken, lässt sich dem schon deshalb nicht entnehmen, weil eine derartige Beschränkung unzulässig und damit wirkungslos wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 Rn. 19 m.w.N., NJW-RR 2007, 182; Beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 291/09, juris; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 17, NJW 2022, 321). Eine Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Ansprüche des Klägers unter Ausklammerung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist schon deswegen nicht erkennbar, weil die vom Beru- fungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Verjährungsfrage auch für den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 74 ff., WM 2022, 731). c) Selbst wenn - wie die Revisionserwiderung meint - die Revisionszulas- sung auf den Anspruchsgrund beschränkt sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, juris Rn. 10), wäre der Revisions- angriff hinsichtlich der Entscheidung über die außergerichtlichen Rechtsanwalts- kosten statthaft: Eine auf den Anspruchsgrund bezogene Revisionszulassung erfasst je- denfalls alle Anspruchsvoraussetzungen und Einwendungen, die für den Erlass eines gedachten Grundurteils hätten erledigt werden müssen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 575/20 Rn. 14, ZIP 2021, 1922). Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen (Streitgegenständen) zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 302/89, BauR 1991, 212, juris Rn. 20; Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZR 263/13 Rn. 11 m.w.N., NJW 2015, 3453; Urteil vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15 Rn. 12, MDR 2017, 839). Im Streitfall handelt es sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine eigenständige Schadensposition innerhalb des vom Berufungsgericht bejahten Anspruchs aus 16 17 - 7 - § 826 BGB und damit um einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - III ZR 224/10 Rn. 16, VersR 2013, 69; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 Rn. 17, BGHZ 218, 139). Der Anspruch auf Erstattung vorgericht- licher Rechtsanwaltskosten hat besondere Voraussetzungen, die von der Revi- sion in Abrede gestellt werden. Diese Anspruchsvoraussetzungen hätten für den Erlass eines die Anwaltskosten umfassenden Grundurteils geklärt werden müs- sen und wären folglich selbst dann von der Revisionszulassung erfasst, wenn diese auf den Anspruchsgrund beschränkt sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 575/20 Rn. 15, ZIP 2021, 1922). 2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09 Rn. 3, ZIP 2010, 1078; Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 Rn. 7, juris; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19 Rn. 3, juris). a) Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung an- geführten verjährungsrechtlichen Fragen hat der Bundesgerichtshof zwischen- zeitlich beantwortet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 21 ff., BGHZ 231, 1; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21 Rn. 21 ff., MDR 2022, 558; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, Rn. 24 ff., juris). b) Ein Revisionszulassungsgrund besteht auch sonst nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB höchstrichterlich ab- strakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weiter konkretisiert worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 45/21 Rn. 8, juris). Ebenso sind die 18 19 20 - 8 - speziellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechts- anwaltskosten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt. 3. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Zuerken- nung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € hält der revisi- onsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend und unangefochten entschieden, dass die Beklagte dem Kläger wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung ge- mäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei, da sie den im Fahr- zeug des Klägers verbauten Motor EA 189 hergestellt und in Verkehr gebracht habe (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2021 - VI ZR 29/20 Rn. 12 m.w.N., VersR 2022, 63). Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche des Klägers aufgrund der zwischenzeitlichen Hem- mung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 BGB verneint (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 21 ff., BGHZ 231, 1), wenn es auch zu Unrecht angenommen hat, dass die Verjährung wegen grob fahrlässiger Un- kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB bereits im Jahr 2015 begonnen habe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21 Rn. 21 ff., MDR 2022, 558). b) Die konkrete Bemessung eines - hier nur noch in Gestalt der vorgericht- lichen Rechtsanwaltskosten in Rede stehenden - Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrund- sätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au- ßer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde ge- legt hat (BGH, Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20 Rn. 10 m.w.N., NJW 2022, 472; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 39, WM 2021, 2056). Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht festzustellen. 21 22 23 - 9 - aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innen- verhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Au- ßenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Vorausset- zung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrneh- mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 Rn. 6, NJW-RR 2021, 1070; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 Rn. 12, WM 2022, 543; jeweils m.w.N.). bb) Hinsichtlich des Innenverhältnisses rügt die Revision ohne Erfolg, es sei schon nicht ersichtlich, dass und mit welchen konkreten Tätigkeiten der Klä- ger seine späteren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich überhaupt beauftragt habe. (1) Dass die späteren Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Klägers handelten, als sie die Beklagte mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genom- menen Schreiben vom 24. Juli 2020 (Anlage 7 zur Klageschrift) zur Zahlung auf- forderten, versteht sich von selbst, zumal die Beauftragung in dem Schreiben einleitend erwähnt wird. Dementsprechend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger "vorgerichtlich Hilfe in Anspruch genommen" habe. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass die Beklagte eine Auftragserteilung in den Vorinstan- zen bestritten hätte. (2) Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung im Innen- verhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der 24 25 26 27 - 10 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, bestimmt sich nach Art und Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbe- dingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zu- nächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Pro- zessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zu- nächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtli- chen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 Rn. 7, NJW-RR 2021, 1070; Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21 Rn. 24, NJW-RR 2022, 707; jeweils m.w.N.). In dem Aufforderungsschreiben vom 24. Juli 2020 kündigte der bevoll- mächtigte Rechtsanwalt an, dem Kläger zur Klageerhebung zu raten, falls die zur Leistung von Schadensersatz gesetzte Frist fruchtlos verstreiche. Diese Ankün- digung lässt darauf schließen, dass der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt war und die Frage der Klageerhebung noch der Entscheidung des Klägers vorbehalten blieb (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14 Rn. 35, NJW 2015, 3782, insoweit nicht in BGHZ 205, 260 abgedruckt). Entsprechendes hat der Kläger mit der Gel- tendmachung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und der Vorlage des Auf- forderungsschreibens konkludent vorgetragen. Dass die Beklagte den Vortrag bestritten beziehungsweise ihrerseits vorgetragen hätte, der Kläger habe im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilt gehabt, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend 28 - 11 - gemacht. Das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des vom Kläger erteilten Mandats ist vor diesem Hintergrund unschädlich. cc) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit im Außenverhältnis zur Beklagten erforderlich gewesen sei. Maßgeblich ist an dieser Stelle die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 Rn. 21, NJW 2020, 144; Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21 Rn. 18 m.w.N., NJW-RR 2022, 707). (1) Da es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelte, bei dem die Haftung der Beklagten nach Grund und Höhe von vornhe- rein unzweifelhaft gewesen wäre, durfte sich der Kläger schon für die erstmalige Geltendmachung seines Schadens gegenüber der Beklagten anwaltlicher Hilfe bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 Rn. 21 m.w.N., NJW 2020, 144). (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe die Erfor- derlichkeit und Zweckmäßigkeit der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit in der Berufungsinstanz unwidersprochen mit der Begründung in Abrede gestellt, die Bevollmächtigten des Klägers hätten seinerzeit gewusst, dass die Beklagte nicht zu einem außergerichtlichen Anerkenntnis oder einer freiwilligen Zahlung bereit gewesen sei. (a) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertre- tung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelun- gen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist zweckmäßig und regel- mäßig erforderlich, wenn der Versuch einer - vom Gesetzgeber gewünschten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 2 u., 147 f.) - außergerichtlichen Streiterledigung 29 30 31 32 - 12 - nicht von vornherein ausscheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und end- gültigen Erfüllungsverweigerung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 Rn. 16 f. m.w.N., NJW 2015, 3793). Ist der Schädiger bekannter- maßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen For- derungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10 Rn. 38, JurBüro 2013, 418; Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 Rn. 11 m.w.N., NJW 2015, 3793). (b) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfol- gung stellen zwar vom Geschädigten darzulegende und im Streitfall zu bewei- sende Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 Rn. 12 m.w.N., WM 2022, 543). Die Darlegung einer der Gegen- seite bekannten Zahlungsunwilligkeit obliegt jedoch nach allgemeinen Grund- sätzen dem Schädiger. (c) Der von der Revision aufgezeigte Instanzvortrag der Beklagten genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht, so dass der Kläger nicht gehalten war, ihm entgegenzutreten. Der Tatsachenvortrag der Beklagten erschöpfte sich ent- gegen der Darstellung der Revision letztlich darin, ihre "Rechtsansicht" sei zur Zeit der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung allgemein bekannt gewesen. Abgesehen davon, dass damit schon nicht hinreichend dargelegt worden ist, um welche "Rechtsansicht" es sich konkret handeln soll, beinhaltete der Vortrag nicht, dass die Beklagte zur fraglichen Zeit unter keinen Umständen außerge- richtliche Zahlungen geleistet hätte, etwa im Vergleichswege, und dass auch dies allgemein oder jedenfalls den Bevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen wäre. Die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, schließt eine Vergleichsbereitschaft nicht ohne Weiteres aus. Dies gilt umso mehr, als das hier fragliche Aufforderungsschreiben am 24. Juli 2020 verfasst wurde, also kurz nach Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Motor EA 189, 33 34 - 13 - mit der die deliktische Haftung der Beklagten erstmals höchstrichterlich bejaht worden war (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Das Urteil gab aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht Grund zu der Annahme, dass die Be- klagte jedenfalls nunmehr zahlungsbereit sein könnte, selbst wenn dies vorher anders gewesen sein sollte. dd) Die erstattungsfähige Höhe der Anwaltskosten hat das Berufungsge- richt rechtsfehlerfrei und unangefochten mit 958,19 € festgestellt. Pamp Halfmeier Sacher Borris C. Fischer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2020 - 2 O 255/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.06.2021 - 10 U 30/21 - 35