Entscheidung
4 StR 53/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR53.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/22 vom 16. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juli 2021 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Maßregelausspruch dahin ergänzt wird, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird und von einer Entschei- dung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch im Übrigen abgesehen wird. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Juli 2022. Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 22. Juni 2022 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er dessen Vorbringen übergan- gen. Die von dem Verurteilten in der Revisionsinstanz angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte waren Gegenstand der Beratung. Ihrer aus- drücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es nicht, weil eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechts- mitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen nicht besteht (BVerfG, Beschluss 1 2 - 3 - vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463). Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies auch für Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, JR 2015, 92, 93 Rn. 14 ff. mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 07.07.2021 ‒ 1 Ks 170 Js 60501/20 3