Leitsatz
VI ZR 141/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170522UVIZR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170522UVIZR141.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 141/21 Verkündet am: 17. Mai 2022 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2 a) Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau. b) Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwir- kungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittel- bar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Um- ständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt. c) Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines na- hen Angehörigen sein. BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters sowie die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Müller und Dr. Linder für Recht erkannt: I. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. April 2021 - 10 U 1058/20 - im Kostenpunkt und 1. auf die Revision des Klägers insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 unter Abänderung des Urteils der 27. Zivil- kammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen: a) "Behandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘ Ihr Herz schlug nicht mehr ‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben." wie geschehen in dem Artikel "Behandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘" vom 1. Juli 2019 auf www.bunte.de; b) "Das Obduktionsergebnis ist da: - 3 - …wie der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto, Dr. B. gegenüber ‘Bild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen wer- den, so der Arzt. Laut ‘Bild‘ holte M. Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach Deutschland überführt werden." wie geschehen in dem Artikel "Das Obduktionsergebnis ist da: Daran starb die Schauspielerin!" vom 3. Juli 2019 auf www.bunte.de. Die Berufung der Beklagten zu 1 wird auch insoweit zurückgewiesen. 2. auf die Revision des Klägers insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2 unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen: a) "Beim Baden verunglückt L. M. " wie geschehen auf der Titelseite der Zeitschrift BUNTE vom 4. Juli 2019; b) "Beim Baden verunglückt. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen. L. M. ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der Herz-Station des Misericordia-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte ver- zweifelt um das Leben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanimationsversuche hört das Herz von L. M. für immer auf zu - 4 - schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von BUNTE noch aus." wie geschehen in BUNTE vom 4. Juli 2019 in dem Artikel mit der Über- schrift "Drama um ihren Tod vor der Insel Elba"; c) "Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten - das der deutschen Schauspielerin L. M. , deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne? Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr Leben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Mediziner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies wenige Tage später bestätigen. Der Leichnam von L. M. , so erfährt BUNTE aus dem Freundes- kreis der Berliner Schauspielerin, befindet sich bereits in Deutschland." wie geschehen in BUNTE vom 11. Juli 2019 in dem Artikel mit der Überschrift "Die ganze Wahrheit über ihre letzten Stunden" auf den Seiten 24/25. Die Berufung der Beklagten zu 2 wird auch insoweit zurückgewiesen. 3. auf die Revision der Beklagten zu 2 insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten zu 2 gegen ihre Verurteilung im Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2020 zurückgewiesen worden ist, es zu unterlassen, folgende Äußerung zu veröffentlichen - 5 - und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: "Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von München in den B. G. ." Die Klage wird insoweit abgewiesen. II. Die weitergehenden Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 2 sowie die Revision der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen. III. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 35 %, die Beklagte zu 1 trägt 27 % und die Beklagte zu 2 trägt 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1 27 %, die Beklagte zu 2 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger 4 %, von denen der Beklagten zu 2 31 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Wort- und Bildbe- richterstattungen in diversen Print- und Onlinebeiträgen in Anspruch, die den Tod seiner Ehefrau zum Gegenstand haben. Der Kläger war mit der Schauspielerin M. verheiratet. Das Ehepaar ver- brachte mit seinen drei Kindern den Sommerurlaub 2019 auf der Insel Elba. Am 28. Juni 2019 erlitt M. während eines Bootsausflugs mit dem Kläger beim Baden 1 2 - 6 - einen plötzlichen Herzstillstand ("Sudden Cardiac Death"). Der Kläger steuerte das Boot umgehend an den Strand. Dorthin kam ein Hubschrauber, aus dem sich mangels Landemöglichkeit ein Notarzt abseilte und versuchte, die Verunglückte auf dem Boot zu reanimieren. Schließlich wurde M. in ein Krankenhaus auf dem Festland gebracht. Auch dort scheiterten jedoch alle Wiederbelebungsversuche. Am 30. Juni 2019 teilte der damalige Rechtsanwalt des Klägers der Pres- seagentur dpa mit, dass M. während eines Aufenthalts in Italien völlig unerwartet gestorben sei und dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht er- folgte nicht. Die Beklagte zu 1 ist Betreiberin des Internetportals www.bunte.de, die Beklagte zu 2 verlegt die Zeitschrift BUNTE. Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am 1. Juli 2019 auf www.bunte.de den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 1, Kursivdruck nur hier): "Behandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘ Der überraschende Tod der beliebten Schauspielerin L[…] M[…] [(Vor- und Nachname der Ehefrau des Klägers)] … war nicht nur für die Familie … ein großer Schock. Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in Italien. … Laut italienischer Medien verlor M[…] beim Baden im offenen Meer aus bisher ungeklärten Gründen das Bewusstsein. Ehemann G[…] [(Vorname des Klägers)] rea- gierte zwar sofort, zog sie aufs Boot und verständigte den Notruf, aber jede Hilfe kam zu spät. ‘Sie wurde zuerst an den Strand gebracht. Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, verriet der behandelnde Arzt Dr. U[…] L[…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ‘Misericordia‘ in Grosseto. Dorthin wurde L[…] M[…] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversu- che von Sanitätern in der Bucht von Sant’Andrea auf Elba fehlgeschlagen waren. 3 4 5 - 7 - Ihr Herz schlug nicht mehr ‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben." Die Beklagte zu 2 veröffentlichte am 4. Juli 2019 die Zeitschrift BUNTE mit folgender Titelseite (Kursivdruck nur hier): "Beim Baden verunglückt L[…] M[…] Das Drama um ihren frühen Tod … Ihr Mann versuchte verzweifelt, sie zu retten" und dem folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 2, Kursivdruck nur hier): "Beim Baden verunglückt Vergangenen Freitag … fahren L[…] M[…] und ihr Mann G[…] wie schon öfter mit dem eleganten Boot von Freunden vom romantischen Fischerort Marciana Marina hinaus aufs Meer. Sie mieten sich zusätzlich Stand-Up-Paddle-Boards…. Hier, kurz vor Sant’Andrea … nimmt das Drama seinen Lauf. Zwischen 13.30 und 14 Uhr, so berichtet der Kommandant der Küstenwache von Portoferraio, Fregatten-Kapitän A[…] P[…], ge- genüber BUNTE, habe sich L[…] M[…] schlagartig unwohl gefühlt beim Schwimmen. Sie wird bewusstlos, schluckt viel Wasser. Ihrem Ehemann gelingt es mit letzter Kraft, sie ins Boot zu ziehen. Dann verständigt er per Notfallnummer die Küstenwache und steuert zum Strand von Sant’Andrea, wo auch schon die Ersthelfer warten. Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der Badegäste im Blick hat, kümmert sich sofort um L[…] M[…] und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus Misericordia be- findet sich auf dem italienischen Festland in Grosseto, ca. 70 Kilometer von Elba ent- 6 - 8 - fernt. Der Arzt Dr. A[…] N[…] wird zunächst aus dem Hubschrauber an den Strand ab- geseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touristen-Liegen, Sonnenschirme und Tische durch die Luft. BUNTE schildert der Notfallarzt die dramatische Situation vor Ort ein paar Tage später so: ‘Die Frau trieb leblos im Wasser, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt, als wir mit der Reani- mierung begannen. Der Mann stand total unter Schock.‘ Mit einem Rettungswagen wird L[…] M[…] zum Sportplatz nach Marciana Marina gebracht, nur hier darf der Hubschrau- ber landen. L[…] M[…] ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der Herz-Station des Mi- sericordia-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das Le- ben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanimationsversuche hört das Herz von L[…] M[…] für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von BUNTE noch aus. Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azur- blauen Küsten, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie…. Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von München in den B[…] G[…]." Der Artikel ist mit mehreren Lichtbildern illustriert, unter anderem mit ei- nem - vom Kläger nicht angegriffenen - Lichtbild, das eine Bucht mit Badesträn- den zeigt und mit folgendem Text versehen ist: "Vor der heimeligen Bucht von Sant’Andrea auf Elba geschah das Drama." Eines der drei angegriffenen Bilder (im Folgenden: Lichtbild 1) zeigt einen Helikopter mit geöffneter Luke. Es trägt die Überschrift: "Rettungshubschrauber Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu BUNTE: ‘Die Frau trieb leblos im Meer, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt.‘" Auf dem zweiten Bild (im Fol- genden: Lichtbild 2) ist ein Boot zu sehen. Es ist mit dem Text versehen: "Das elegante Boot bekam das Ehepaar von Freunden an ihrem Urlaubsort Marciana Marina zur Verfügung gestellt. Von dort sprang L[…] M[…] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 Grad in der Sonne. Um 13.35 rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache." Das dritte Bild (im Folgenden: Lichtbild 3) zeigt die Außenansicht eines Gebäudes. Es 7 - 9 - trägt den Untertitel: "In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen." Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am 3. Juli 2019 auf www.bunte.de den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 3, Kursivdruck nur hier): "Das Obduktionsergebnis ist da: … … Nun steht die Todesursache fest, wie der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto, Dr. M.[…] B[…]… gegenüber ‘Bild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt. Laut ‘Bild‘ holte M[…]s Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach Deutschland überführt werden." Die Beklagte zu 2 veröffentlichte am 11. Juli 2019 in der Zeitschrift BUNTE unter der Überschrift: "Die ganze Wahrheit über ihre letzten Stunden" den nach- folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 4, Kursivdruck nur hier): "Die Schauspielerin starb überraschend mit nur 47 Jahren im Urlaub auf Elba, ihr Mann musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen. … Dramatische Szenen spielen sich an diesem heißen Junitag auf Elba ab: Ein Ret- tungshubschrauber kreist tief über der belebten Bucht von Sant’Andrea, die Rotorenblät- ter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die Luft. Notfallarzt Dr. A[…] N[…] seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten - das der deutschen Schau- spielerin L[…] M[…], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regis- seur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte 8 9 - 10 - keine Rettung mehr. Zwar wurde L[…] M[…] nach der Versorgung durch Dr. N[…] noch aufs Festland in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich… Was passierte wirklich an Bord des Bootes, das das Paar sich an seinem Ur- laubstag von Freunden lieh, um vor Elba zu schnorcheln und zu schwimmen? Fest steht: Gegen 13.40 Uhr an diesem Nachmittag - es ist der 28. Juni - setzt G[…] R[…] einen Notruf ab. Rettungsarzt A[…] N[…] zu BUNTE: ‘L[…] M[…] trieb leblos im Wasser, ihr Mann konnte sie nur an den Haaren herausziehen, sie hatte sehr viel Wasser geschluckt. Ich vermute, dass sie schon im Wasser einen Herzstillstand hatte.‘ Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne?... L[…] M[…] wird aufs italienische Festland ins 70 Kilometer entfernte Kranken- haus in Grosseto geflogen. Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr Leben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Medizi- ner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies wenige Tage später bestätigen… Der Leichnam von L[…] M[…], so erfährt BUNTE aus dem Freundeskreis der Berliner Schauspielerin, befindet sich bereits in Deutschland." Der Artikel ist mit mehreren Lichtbildern illustriert. Eines der beiden ange- griffenen Bilder (im Folgenden: Lichtbild 4) zeigt einen Helikopter mit einer an einem Seil hängenden Person. Es trägt die Überschrift: "Dramatische Rettungsak- tion. Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab." Dieses Bild befindet sich in einem Hauptbild (im Folgenden: Lichtbild 5), das einen Badestrand mit zwei Boo- ten am Ufer zeigt. Es ist mit dem Text versehen: "An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von L[…] M[…]. Dr. A[…] N[…], der noch am Seil des Hub- schraubers hängt, wird gleich Reanimationsversuche einleiten. Später wird L[…] M[…] aufs Festland geflogen." 10 - 11 - Mit der Klage hat der Kläger verlangt, die Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der oben in Kursivschrift gedruckten Textpas- sagen sowie der Lichtbilder 1 bis 5 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts dahinge- hend abgeändert, dass es die Klage hinsichtlich der Lichtbilder 1 bis 4 sowie hin- sichtlich der Äußerungen und Bildunterschriften insbesondere zum Geschehen am Strand und im Krankenhaus in Grosseto sowie zur Obduktion, zur Todesur- sache und zur Überführung des Leichnams abgewiesen hat. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Be- klagten die vollumfängliche Klageabweisung weiter, der Kläger begehrt die Wie- derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, dass sich die Berichterstattung in zwei Teile mit unterschiedlicher Erzähl- perspektive gliedern lasse. Zunächst werde der Hergang des Unglücks aus der Nahsicht eines den Kläger bei der Bewältigung des Notfalls begleitenden Augen- zeugen berichtet. Dann folge ein Text, mit welchem über das Geschehen im An- schluss an die Bergung der M. von der Warte eines Außenstehenden berichtet werde. 11 12 13 14 - 12 - Von den Äußerungen zum Bootsausflug und zum Geschehen auf dem Meer einschließlich der Rettungsmaßnahmen der Ersthelfer an Bord des Bootes bei der Ankunft am Strand sei der Kläger unmittelbar und nicht bloß reflexhaft im Kernbereich seiner Privatsphäre betroffen, ebenso von dem Lichtbild 5, das das Boot und die an Bord vorgenommenen Rettungsmaßnahmen zeige. In der Ab- wägung überwöge insoweit das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Interessen der Beklagten, die sich auf das Anliegen beschränkten, das schaulus- tige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen. Das Aufgreifen von Details des Geschehens müsse vom Kläger nicht hingenommen werden. Der Kläger könne nicht den öf- fentlichen Personen zugeordnet werden und daher einen besonderen Schutz sei- nes Privatlebens beanspruchen, insbesondere in Momenten größter emotionaler Belastung. Die Beklagten gäben die Distanz eines Berichterstatters auf und schil- derten die Situation, als verfügten sie hinsichtlich des Hergangs des Unglücks über Informationen aus erster Hand. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers, sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen Rettungsbemü- hungen. Auf einen Zeugen der Geschehnisse auf dem Meer könnten sich die Beklagten nicht berufen, weshalb an einer Schilderung der letztlich auf Mutma- ßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffent- lichkeit bestehe. Auch an der Nennung des Stadtteils, in dem der Kläger mit seinen Kindern lebe, bestehe kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Da es in G. nur eine Grundschule gebe, sei die "Ermittlung" der Anschrift des Klägers und seiner Familie unschwer möglich. 15 16 - 13 - Von der Berichterstattung im Übrigen, in der es um die notfallmäßige Ver- sorgung der Ehefrau des Klägers und das Ergebnis dieser Bemühungen gehe, sei der Kläger nicht individuell betroffen. Hier stehe nicht mehr der Kläger im Mit- telpunkt der Berichterstattung, sondern es gehe um die Umstände und die Ursa- chen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Das Recht auf ungestörte Trauer des Angehörigen sei nicht tangiert. Dieses könne allenfalls dann betroffen sein, wenn durch die Beklagten solche Details an die Öffentlichkeit getragen worden wären, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid verstärkten. Die Berichterstattung über Tod und Sterben müsse sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem Leid der Hinterbliebenen und der Distanz zum Geschehen messen lassen. Hier fehle es an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des To- des wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebe- nen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die Berichterstat- tung erschöpfe sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Tods der Ehefrau des Klägers. Die Distanz bleibe auch insoweit ge- wahrt, als die weiteren Behandlungsbemühungen im Krankenhaus geschildert und die Diagnose nach der Obduktion (Herzstillstand) mitgeteilt würden. Mit einer derart pauschalen Darstellung von Rettungsversuchen und Diagnose werde, so- lange auf die medizinischen Hintergründe der Herzerkrankung nicht eingegangen werde, letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät gekommen sei und dass eine natürliche Todesursache vorgelegen habe. Der Kläger könne auch nicht allein deshalb eine Beeinträchtigung seines Rechts auf ungestörte Trauer geltend machen, weil ein Fehlverhalten des behandelnden medizinischen Personals beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt habe; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Umstand, 17 - 14 - dass sich hier behandelnde Ärzte pauschal zu den erlittenen irreversiblen Schä- den geäußert hätten, sei nicht in nennenswertem Maße geeignet, eine Intensi- vierung der Trauer und des Leids der mit dem Tod der Ehefrau und Mutter kon- frontierten Angehörigen zu bewirken. Auch die Lichtbilder 1 bis 4 beträfen den Kläger nicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht. Sie befassten sich nicht mit dem Kläger als Individuum. Auch insoweit genüge es für die erforderliche unmittelbare Betroffenheit nicht, dass sich ein Dritter wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähne, persönlich betroffen fühle. B. Die Revisionen der Beklagten betreffen neben dem Lichtbild 5 folgende, von den Vorinstanzen untersagte Textpassagen: Aus Artikel 1: "… verlor M[…] beim Baden im offenen Meer aus bisher unge- klärten Gründen das Bewusstsein. Ehemann G[…] reagierte zwar sofort, zog sie aufs Boot und verständigte den Notruf, aber jede Hilfe kam zu spät. ‘Sie wurde zuerst an den Strand gebracht.‘" Von der Titelseite der Zeitschrift BUNTE vom 4. Juli 2019 den Satz "… Ihr Mann versuchte verzweifelt, sie zu retten." Aus Artikel 2: "Vergangenen Freitag … fahren L[…] M[…] und ihr Mann G[…] wie schon öfter mit dem eleganten Boot von Freunden vom romantischen Fischerort Marciana Marina hinaus aufs Meer. Sie mieten sich zusätzlich Stand-Up-Paddle-Boards…. Hier, kurz vor 18 19 20 - 15 - Sant’Andrea … nimmt das Drama seinen Lauf. Zwischen 13.30 und 14 Uhr, so berichtet der Kommandant der Küstenwache von Portoferraio, Fregatten-Kapitän A[…] P[…], ge- genüber BUNTE, habe sich L[…] M[…] schlagartig unwohl gefühlt beim Schwimmen. Sie wird bewusstlos, schluckt viel Wasser. Ihrem Ehemann gelingt es mit letzter Kraft, sie ins Boot zu ziehen. Dann verständigt er per Notfallnummer die Küstenwache und steuert zum Strand von Sant’Andrea, wo auch schon die Ersthelfer warten. …‘Die Frau trieb leblos im Wasser, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt, als wir mit der Reanimierung begannen. Der Mann stand total unter Schock.‘" sowie aus Artikel 2 die Bildunterschriften: "Die Frau trieb leblos im Meer, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt." (zu Lichtbild 1) und "Das elegante Boot bekam das Ehepaar von Freunden an ihrem Urlaubsort Mar- ciana Marina zur Verfügung gestellt. Von dort sprang L[…] M[…] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 Grad in der Sonne. Um 13.35 rief ihr verzweifelter Mann die Küsten- wache." (zu Lichtbild 2). Aus Artikel 4: "… ihr Mann musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen. … Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr… Was passierte wirklich an Bord des Bootes, das das Paar sich an seinem Ur- laubstag von Freunden lieh, um vor Elba zu schnorcheln und zu schwimmen? Fest steht: Gegen 13.40 Uhr an diesem Nachmittag - es ist der 28. Juni - setzt G[…] R[…] einen Notruf ab. Rettungsarzt A[…] N[…] zu BUNTE: ‘L[…] M[…] trieb leblos im Wasser, ihr Mann konnte sie nur an den Haaren herausziehen, sie hatte sehr viel Wasser geschluckt. Ich vermute, dass sie schon im Wasser einen Herzstillstand hatte.‘" - 16 - sowie aus Artikel 4 die Bildunterschrift: "An Bord des Bootes kämpfen Erst- helfer um das Leben von L[…] M[…]" (zu Lichtbild 5). Insoweit sind die Revisionen der Beklagten unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung dieser Be- richterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht beanstandeten Äußerung in Artikel 2: "Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von München in den B[…] G[…]" ist die Revision der Beklagten zu 2 dagegen begründet. I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die gesamte von den Revisionen der Beklagten betroffene Textberichterstattung zu den Um- ständen des Todes der M. das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in sei- ner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wird. 1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen au- tonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, 21 22 23 24 - 17 - frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbeson- dere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschau- stellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehö- ren grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn.11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Eine derartige vom Schutz der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Le- ben eines nahen Angehörigen sein. Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen Leben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 41). 2. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann al- lerdings nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung 25 - 18 - des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterab- wägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und ab- soluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11). a) Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlich- keitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentli- chung steht oder auf wen sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Er- fordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Bericht- erstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, per- sönlich betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbun- denheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12). b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines na- hen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Se- natsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris 26 27 - 19 - Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Se- natsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.). 3. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigen die Veröffentlichungen der vom Berufungsgericht beanstandeten Textpassagen zu den Umständen des To- des der M. den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre. a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichungen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN) befassen sich diese Textpassagen im Wesentlichen damit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit einem von Freun- den geliehenen Boot vor der Insel Elba unterwegs waren, dass M. schwamm, sich plötzlich unwohl fühlte, das Bewusstsein verlor und viel Wasser schluckte. Der Kläger zog den Artikeln zufolge M. aus dem Wasser ins Boot, verständigte die Küstenwache und fuhr zum Strand, wo schon die Ersthelfer warteten. Laut Artikel 4 befand sich M. während der Rettungsmaßnahmen des Notarztes noch auf dem Boot, ihr Ehemann war neben ihr. b) Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische Bereich der Privatsphäre des Klägers betroffen. Denn das Unglück ereignete sich während eines Bootsausflugs, mit dem sich das Ehepaar einen Rückzug an einen Ort er- möglichte, wo es - je nach den Gegebenheiten vor Ort - frei von öffentlicher Be- obachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle sein konnte und der die Möglichkeit bot, sich in gewisser Abgeschiedenheit zu entspannen. Die Schilde- rung des Unglücksfalls und der Rettungsmaßnahmen des Klägers greift aber vor allem deshalb thematisch in die Privatsphäre des Klägers ein, weil dieser auf dem 28 29 30 - 20 - Boot plötzlich einer Situation höchster emotionaler Belastung ausgesetzt war, in der er auf sich allein gestellt um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Mitteilung, dass M. beim Schwimmen sich plötzlich unwohl fühlte, das Bewusstsein verlor, viel Wasser schluckte und "leblos im Meer trieb", nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen - auch unmittelbar die des Klägers, weil diese Veränderung des Gesundheitszustands während des gemeinsamen Bootsausflugs der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers war. Auch durch die Äußerungen in Artikel 4: "Die 47-Jährige liegt auf einem wei- ßen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Ret- tung mehr" ist der in das Geschehen schon durch namentliche Nennung einbezo- gene Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Diese ist jedenfalls thematisch betroffen, weil es um die letztlich zum Tod füh- rende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers geht und damit um eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau. c) Eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich des hier geschilderten Ge- schehens liegt nicht vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öf- fentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Aus- druck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). Der Kläger hat aber ausweislich der im ange- 31 32 - 21 - fochtenen Urteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellung des Land- gerichts durch seinen Rechtsanwalt der Presseagentur dpa nur das völlig uner- wartete Ableben seiner Ehefrau bei einem Aufenthalt in Italien mitteilen lassen und mit der Erklärung, dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden, deutlich gemacht, dass er mit der Preisgabe der Umstände des Todes nicht einverstanden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Umstand, dass M. sich zu- vor öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich der Berichterstattung "über den Ausflug" selbst dann nicht zu sehen, wenn sich der Kläger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zuzurech- nen lassen müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). Denn die Berichterstattung über den Boots- ausflug darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein iso- lierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN). Sie steht aber in einem untrennba- ren Zusammenhang mit derjenigen über den Unglücksfall, der sich auf dem Aus- flug ereignete. 4. Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Be- klagten auf freie Meinungsäußerung. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonven- 33 34 35 - 22 - tion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlich- keitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senats- urteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. No- vember 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN). aa) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeits- rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei wahren Tatsachenbe- hauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von ent- scheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN). bb) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erör- tern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser befrie- digen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informati- onsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der 36 37 - 23 - Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Infor- mationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23 mwN). cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichter- stattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Infor- mationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens be- anspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsa- chen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des EGMR). dd) Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herab- setzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25). b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Pri- vatsphäre des Klägers nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit rechtfertigen. 38 39 40 - 24 - aa) Zwar war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des Klägers eine in Deutschland sehr bekannte Schauspielerin, so dass sie den Personen des öffentlichen Lebens zuzuordnen ist. Auch besteht an der Informa- tion über den plötzlichen Tod der M. ein nicht unerhebliches Interesse der Öffent- lichkeit, das sich nicht auf die Mitteilung über das unerwartete Ableben als sol- ches beschränkt, das der Kläger der Presse hatte bekanntgeben lassen, sondern sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch auf die Umstände des To- des erstreckt. Die Tatsache, dass das Leben eines mitten im Leben stehenden Menschen in einer unbeschwerten Zeit (Urlaub) ein jähes Ende nehmen kann, ist von öffentlichem Interesse und kann zu einer sachbezogenen Debatte und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Dasselbe gilt für die Frage, welche Rettungsbemühungen in einem solchen Fall veranlasst sind und was sie einem Ehepartner, der den Unglücksfall miterleben muss, physisch und psychisch ab- verlangen. bb) Allerdings ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers so gewichtig, dass die Berichterstattung insoweit als rechtswidrig zu beurteilen ist. Freilich ergibt sich das nicht schon allein daraus, dass überhaupt über das den Kläger belastende Geschehen um den plötzlichen Tod seiner Ehefrau berichtet wird. (1) Hinsichtlich der Berichterstattung zu den Ereignissen auf dem Meer liegt die zu ihrer Rechtswidrigkeit führende Intensität des Eingriffs aber darin be- gründet, dass die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheits- zustands der Ehefrau des Klägers in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation geschildert wird, mit der allein der Kläger konfrontiert war und in der er Rettungs- maßnahmen ergreifen und um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. Die Schilderungen gewähren - auch ohne ausdrückliche Thematisierung der Gefühle des Klägers - einen Einblick in den außergewöhnlichen emotionalen Zustand, in 41 42 43 - 25 - dem sich der Kläger in dieser Situation befunden haben muss. Dies gilt schon für die Darstellung der Ereignisse auf dem Meer in Artikel 1, obwohl diese knapp und nüchtern gehalten ist. Noch deutlicher wird dies in den übrigen vom Berufungs- gericht beanstandeten Artikeln, da dort der Zustand der M. ("schluckt viel Was- ser", "trieb leblos im Wasser") und die Rettungsmaßnahmen des Klägers ("konnte sie an den Haaren herausziehen", "mit letzter Kraft") detaillierter geschil- dert werden. Darüber hinaus wird dort auch der psychische Ausnahmezustand des Klägers artikuliert, etwa durch den Satz: "Ihr Mann versuchte verzweifelt, sie zu retten" auf der Titelseite der BUNTEN vom 4. Juli 2019 sowie durch die Bildunter- schrift zu Lichtbild 2: "…rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache" und durch die Mitteilung in Artikel 2: "Der Mann stand total unter Schock." In der Einleitung zu Ar- tikel 4 wird die Belastung durch den Satz "Ihr Mann musste den dramatischen To- deskampf mit ansehen" plastisch vor Augen geführt. Die Berichterstattung über die Ereignisse auf dem Meer ermöglicht so einen Blick sowohl auf das den Augen der Öffentlichkeit verschlossene Ringen um das Leben als auch auf das mit sei- nem Erleben und seinen Aktionen unweigerlich verbundene Gefühlsspektrum des Klägers. (2) Der Satz "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr" befasst sich unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er steht, demgegenüber nicht mehr mit einer derart öffentlichkeitsabgewandten Situation, wie sie auf dem Meer bestand. Das zuvor erwähnte Abseilen des Notarztes vom Hubschrauber war vielmehr geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Die Besonderheit besteht hier aber darin, dass sich die Berichterstattung insoweit nicht auf die Schilderung dieser Rettungsmaßnahme beschränkt, sondern mit dem genannten Satz gerade die Situation des Klägers auf dem Boot beleuchtet: Er befindet sich - während der Rettungsmaßnahmen des Notarztes an Bord 44 - 26 - (dazu unten C. I. 2. c) aa)) - neben seiner auf dem Boot liegenden Frau, "der Liebe seines Lebens", die er gerade an Land gebracht hat. Dies ist, anders als das Geschehen in der Luft und am Strand, durch die Öffentlichkeit vor Ort erst durch einen indiskreteren Blick auf das private Boot zu erkennen. Damit gewinnt auch dieser Eingriff in sein Recht auf Achtung der Pri- vatsphäre ein solches Gewicht, dass er nicht mehr durch ein berechtigtes Infor- mationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. cc) Ob die Beschreibung stilistisch, wie vom Berufungsgericht angenom- men und von den Revisionen der Beklagten angegriffen, in diesem Teil der Be- richte aus der Nahsicht eines den Kläger begleitenden Augenzeugen erfolgt, ist für die Abwägung unerheblich. Der Umstand, dass die beanstandeten Textzeilen den Kläger nicht herabsetzen oder in einem schlechten Licht darstellen und sogar geeignet sind, ihn von einem etwaigen Verdacht zu entlasten, ändert an der In- tensität des Eingriffs in die Privatsphäre nichts. dd) Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagten auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer nicht berufen können und ihre Schilderung der Abläufe nur auf Mutmaßungen beruhe, kommt es nach alldem für das zugunsten des Klägers ausfallende Abwägungsergebnis nicht mehr an. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, ob und inwieweit die beanstan- deten Informationen auf Schweigepflichtverletzungen von Ärzten und Rettungs- kräften zurückgehen. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es für die Abwägung keine Rolle, ob die beanstandeten Textpassagen für das Verständnis des nachfolgen- den Textes unabdingbar sind und ob der nach der Verurteilung zur Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Teils verbleibende Text dann noch Sinn 45 46 47 48 - 27 - macht. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der ständigen Rechtspre- chung des erkennenden Senats, wonach zur Erfassung des vollständigen Aus- sagegehalts die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN). Dies hindert nicht, die Veröf- fentlichung einer nach diesem Grundsatz in ihrem Aussagegehalt zutreffend er- fassten Äußerung, die rechtswidrig ist, weil sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit des dann ver- bleibenden Textes zu verbieten. Die Beklagten verkennen, dass der Klageantrag und die ihm stattgebende Verurteilung lediglich zum Gegenstand haben, künftig die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, nicht aber, den jeweili- gen Artikel, der die beanstandeten Äußerungen enthält, künftig ohne diese zu veröffentlichen. Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der Frau M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang. II. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch durch das Lichtbild 5 und den ersten Satz des Untertitels: "An Bord des Bootes kämpfen Erst- helfer um das Leben von L[…] M[…]" das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klä- gers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wird. 1. Da es sich bei dem Lichtbild 5 nicht um ein Bildnis oder Bild mit identifi- zierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zuläs- sigkeit der Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 49 50 - 28 - - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN). Insoweit kann auf die obigen Ausfüh- rungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit das Recht steht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht (BVerfGE 101, 361, 389, juris Rn. 94). Es ist grundsätzlich Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihrer Aufmachung zu entscheiden. Eine Bedürf- nisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 16). Bildaussagen nehmen am ver- fassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. nur Senatsurteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10). Aber nicht alles, wofür sich Menschen zum Beispiel aus Langeweile und Neugier interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffent- lichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Se- natsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN). 2. Das beanstandete Lichtbild 5, dessen Informationsgehalt auch im Kon- text der dazugehörigen Wortberichterstattung (hier: Bildunterschrift und Artikel 4) zu ermitteln ist (vgl. nur BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustriert die Situation nach dem Anlegen des Bootes am Strand. Es ist sehr unscharf, lässt aber einen Strandabschnitt mit einem größeren Boot und einem Schlauchboot am Ufer erkennen. Vorne auf dem größeren Boot steht eine nicht identifizierbare 51 - 29 - Person, ansonsten sind, da unscharf und teilweise unkenntlich gemacht, nur un- deutliche Umrisse zu sehen. Durch den ersten Satz des Untertitels "An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von L[…] M[…]" wird deutlich gemacht, dass auf dem Boot - wenn auch nicht erkennbar - gerade M. behandelt wird. Dass der Kläger in diesem Moment neben ihr ist, ergibt sich aus dem Satz in dem Artikel: "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr". Auch wenn der Leser den Kläger nicht erkennen kann, so wird ihm damit doch bei Betrachtung des Bildes bewusst, dass dieser sich bei der Aufnahme des Bildes auf dem Boot befunden hat, was zu einer weiteren emotionalen Aufladung der Situation beiträgt. Da aber schon der genannte Satz für sich genommen aus den oben unter I. 4. b) bb) (2) genannten Gründen den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung seiner Pri- vatsphäre verletzt, gilt dies ebenso für das in diesem Kontext zu sehende Bild mit dem ebenfalls in diesem Kontext zu verstehenden und vom Berufungsgericht zu Recht beanstandeten ersten Satz des Untertitels. III. Die Äußerung in Artikel 2: "Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von München in den B[…] G[…]" hat der Kläger ausweislich der vom Berufungsge- richt in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts mit der Begründung angegriffen, dass die Erwähnung, dass er mit seinen Kindern im Stadtteil G. lebe, unzulässig sei. Dem sind das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht mit der Begründung beigetreten, dass es, wie vom Kläger vorgetragen, im Stadtteil G. nur eine Grundschule gebe und so die reale Mög- lichkeit bestehe, dass Paparazzi den Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule folgen und auf diese Weise die Anschrift des Klägers ermitteln. 52 - 30 - Damit lässt sich ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlich- keitsrecht des Klägers durch die Beklagte zu 2 nicht begründen. 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht in seiner Aus- prägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten wendet (zur Neubestimmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu den äußerungs- rechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ff., 90-92 - Recht auf Vergessen I; Senatsurteil vom 14. Dezem- ber 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 12). 2. Ob schon allein durch die Äußerung, dass M. noch vor wenigen Mona- ten mit ihrer Familie "in den B[…] G[…]" gezogen sei, das allgemeine Persönlich- keitsrecht des Klägers in der Ausprägung seines Rechts auf Achtung der Pri- vatsphäre - dann allenfalls in ihrem Randbereich - betroffen ist, kann dahinste- hen. Denn jedenfalls wäre der Eingriff nicht rechtswidrig. Auch insoweit ist der Kontext zu berücksichtigen, in dem die angegriffene Äußerung steht. Artikel 2 ist thematisch in verschiedene Abschnitte gegliedert. Nach der Schilderung der Geschehnisse auf Elba erfolgt ein Rückblick auf das berufliche und private Leben der Schauspielerin. Es wird unter anderem berich- tet, dass M. wenige Tage vor ihrem Tod zu Gast auf einem Event gewesen sei, auf dem sie Reportern von ihren Urlaubsplänen mit der Familie erzählt habe. Im folgenden Absatz wird unter dem Einleitungssatz "Privat genoss sie ein stilles, aber sehr intensives Glück abseits der Kameras" M.s "Bilderbuchehe" mit dem Kläger thematisiert und mit diesbezüglichen Zitaten von M. gegenüber BUNTE unterlegt. In diesem Absatz findet sich auch der vom Kläger angegriffene Satz 53 54 55 56 - 31 - "Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von München in den B[…] G[…]." Auch wenn der Kläger als Teil der "Familie" von dieser Äußerung unmit- telbar betroffen ist, so ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass im Fokus des Abschnitts M. als bekannte Schauspielerin steht, der aufgrund ihrer Prominenz eine Leitbild- und Kontrastfunktion zukommt, wobei auch Aspekte aus ihrem Privatleben der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können (vgl. nur Senatsurteil vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24 mwN). Es besteht daher ein, wenn auch nicht besonders gewichtiges, berechtigtes öffentliches Informationsinteresse nicht nur an der - vom Kläger nicht angegriffenen - Information, dass M. (glücklich) verheiratet war, sondern auch daran, dass sie mit ihrer Familie kurz vor ihrem Tod ihren Lebensmittelpunkt von München "in den B[…] G[…]" verlegte. Auch wenn der Kläger nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts selbst keine Person des öffentlichen Lebens ist, so muss er vom schutzwürdigen Informationsinteresse erfasste Äußerungen zum Leben seiner im Lichte der Öffentlichkeit stehenden Ehefrau, die - wie hier die Äußerung zum Umzug - typischerweise zugleich deren Familie betreffen, hin- nehmen, wenn sie allenfalls geringfügig in das Recht auf Achtung der Pri- vatsphäre eingreifen (anders bei Äußerungen zum inneren Bereich der Pri- vatsphäre, vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 20). Zwar wäre der Eingriff nicht geringfügig und vom Kläger nicht hinzuneh- men, wenn die Berichterstattung selbst hinreichende Anhaltspunkte enthielte, an- hand derer die Wohnadresse des Klägers ohne größeren Aufwand ausfindig ge- macht werden könnte. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und der Verbreitung von 57 58 - 32 - Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu be- einträchtigen (BVerfGE 152, 152 Rn. 80 - Recht auf Vergessen I). Die pauschale Angabe "in den B[…] G[…]" lässt aber keine Schlüsse auf die Wohnadresse des Klägers zu. Weitere Angaben, die zur Auffindung seines Wohnhauses beitragen könnten, werden nicht gemacht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, AfP 2009, 392 Rn. 23; zum Fall einer Wegbeschreibung vgl. dagegen Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 123, juris Rn. 30 ff.). Erst durch das Vorbringen des Klägers im Prozess, dass es im Stadt- teil G[…] nur eine Grundschule gebe und dass Paparazzi den Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule folgen und auf diese Weise die Anschrift des Klä- gers ermitteln könnten, wird eine Verbindung zur räumlichen Privatsphäre des Klägers hergestellt; in der Berichterstattung selbst sind derartige Anhaltspunkte nicht enthalten. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass Dritte (Paparazzi) an die weit gefasste Ortsangabe "B[…] G[…]" nicht nur Ermittlungen zur Anzahl der Grundschulen im Stadtteil G. knüpfen könnten, sondern auch die Kinder des Klä- gers in der Grundschule ausfindig und diesen auf dem Weg von der Schule nach Hause nachstellen könnten, erlaubt es nicht, die Berichterstattung als rechtswid- rig zu beurteilen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den vom Be- rufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts ein Reporter der Beklagten zu 2 bei M.s Mutter, deren Telefonnum- mer sich über das Telefonbuch ermitteln ließ, anrief und dass bei der Trauerfeier vor einer Kirche in Wilmersdorf Paparazzi anwesend waren, um Trauergäste zu fotografieren. - 33 - C. Die Revision des Klägers betrifft neben den Lichtbildern 1 bis 4 folgende, vom Berufungsgericht für rechtmäßig erachtete Textpassagen: Aus Artikel 1: "Behandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schla- gen bringen‘… Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in Italien… ‘Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, verriet der behandelnde Arzt Dr. U[…] L[…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ‘Mise- ricordia‘ in Grosseto. Dorthin wurde L[…] M[…] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von Sant’An- drea auf Elba fehlgeschlagen waren. Ihr Herz schlug nicht mehr ‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben." Von der Titelseite der Zeitschrift BUNTE vom 4. Juli 2019: "Beim Baden verunglückt L[…] M[…]" sowie aus Artikel 2: "Beim Baden verunglückt … Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der Badegäste im Blick hat, kümmert sich sofort um L[…] M[…] und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus Misericordia befindet sich auf dem italienischen Festland in Grosseto, ca. 70 Kilometer von Elba entfernt. Der Arzt Dr. A[…] N[…] wird zunächst aus dem Hub- schrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touris- ten-Liegen, Sonnenschirme und Tische durch die Luft. BUNTE schildert der Notfallarzt die dramatische Situation vor Ort ein paar Tage später so: … Mit einem Rettungswagen wird L[…] M[…] zum Sportplatz nach Marciana Marina gebracht, nur hier darf der Hub- schrauber landen. L[…] M[…] ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der Herz-Station 59 60 - 34 - des Misericordia-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das Leben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanimationsversuche hört das Herz von L[…] M[…] für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von BUNTE noch aus. Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azurblauen Küsten, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie." Ferner die Bildüberschriften "Rettungshubschrauber Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu BUNTE: …" (zu Lichtbild 1) "In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungs- maßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen." (zu Lichtbild 3) "Vor der heimeligen Bucht von Sant’Andrea auf Elba geschah das Drama." (zu einem nicht angegriffenen Lichtbild in Artikel 2) Aus Artikel 3: "Das Obduktionsergebnis ist da: … …wie der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto, Dr. M[…] B[…]… ge- genüber ‘Bild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der Drei- fach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt. Laut ‘Bild‘ holte M[…]s Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach Deutschland überführt werden." Aus Artikel 4: Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten Bucht von Sant’Andrea, die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die Luft. Not- fallarzt Dr. A[…] N[…] seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. Dort ange- kommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu ret- ten - das der deutschen Schauspielerin L[…] M[…], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. … Zwar wurde L[…] M[…] nach der Versorgung durch Dr. N[…] noch aufs Festland in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich… - 35 - Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne?... L[…] M[…] wird aufs italienische Festland ins 70 Kilometer entfernte Kranken- haus in Grosseto geflogen. Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr Leben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Medizi- ner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies wenige Tage später bestätigen… Der Leichnam von L[…] M[…], so erfährt BUNTE aus dem Freundeskreis der Berliner Schauspielerin, befindet sich bereits in Deutschland." sowie die Bildüberschriften "Dramatische Rettungsaktion. Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab." (zu Lichtbild 4) "Dr. A[…] N[…], der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich Reani- mationsversuche einleiten. Später wird L[…] M[…] aufs Festland geflogen." (zu Lichtbild 5) I. Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Berufungsgericht seine Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Textpas- sagen abgewiesen hat, die sich mit der Behandlung auf dem Boot, den Details der Behandlung im Krankenhaus, mit der Obduktion, der Todesursache und der Überführung des Leichnams und dem Unglück "beim Baden" befassen. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Ver- breitung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet. 61 62 - 36 - 1. Nach den oben unter B. I. 1. und 2. angeführten Maßstäben ist der Klä- ger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch durch die den Gegenstand seiner Revision bildenden Textpassagen in seinem allgemeinen Persönlichkeits- recht in der Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre unmittelbar be- einträchtigt. a) Die angegriffenen Textpassagen befassen sich mit der Fortsetzung der vom Kläger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte nach dem Anlanden des Bootes, nämlich mit der Behandlung durch eine Kranken- schwester (Artikel 1) bzw. einen Krankenpfleger (Artikel 2), Sanitäter sowie einen Notarzt, der sich vom Helikopter abseilte, mit einem Krankentransport zum Sport- platz, mit dem Helikopterflug ins Krankenhaus und mit der Behandlung dort. Sie befassen sich ferner mit der Obduktion, der Todesursache und der Überführung bzw. dem Aufenthaltsort von M.s Leichnam. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrifft dies den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unmittelbar. Zwar trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts zu, dass der Kläger nicht mehr im Mittelpunkt dieser Schil- derungen steht; er wird in den genannten Textpassagen noch nicht einmal er- wähnt. Allerdings ist bei der Deutung einer Aussage ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn nicht abschließend festlegen kann, der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbe- fangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrach- tung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN). 63 64 65 - 37 - aa) Die geschilderten, im Ergebnis erfolglosen Rettungsmaßnahmen Drit- ter stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers. Die Rolle des Klä- gers wechselt zwar von einer aktiven zu einer passiven, dennoch ist er für den Leser auch in seinem passiven Part, in dem andere seinen Kampf um das Leben seiner Frau fortsetzen, zumindest "zwischen den Zeilen" präsent. Dies gilt unab- hängig davon, ob er - was vom Berufungsgericht nicht festgestellt und in dem Artikel auch nicht mitgeteilt ist - seine Frau auf dem Flug nach Grosseto begleiten durfte. Alle Abschnitte von dem Unglück im Meer bis zum Ende der Behandlung im Krankenhaus betreffen die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers und das unmittelbare Erleben die- ses Prozesses durch den Kläger, wenn auch am Ende möglicherweise in räum- licher Hinsicht nur aus der Ferne. Die Einbeziehung seiner Person wird in den Artikeln 2 und 4 noch verstärkt durch - nicht angegriffene - Bilder aus früheren Zeiten, die ihn zusammen mit seiner Ehefrau zeigen. Ferner werden in den Arti- keln 1, 2 und 4 die Auswirkungen des Schicksalsschlags auf den Kläger thema- tisiert, in den Artikeln 2 und 4 auch die glückliche Ehe. Besonders deutlich wird die Einbeziehung des Klägers in das gesamte Geschehen der Rettungsversuche durch den einleitenden Satz in Artikel 4: "…ihr Mann musste den dramatischen To- deskampf mit ansehen" und die Schilderung, dass der Kläger während der Ret- tungsmaßnahmen am Strand neben seiner auf dem Boot liegenden Frau war (s.o. B. I. 3. b). Die Persönlichkeitssphäre des Klägers erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen. Auch insoweit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in sei- ner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Zwar dürfte der Einsatz der Ersthelfer, des Krankenwagens und des Rettungshubschraubers der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein. Die Privatsphäre des Klä- gers ist deshalb nicht räumlich betroffen. Sie ist aber thematisch betroffen, weil 66 67 - 38 - das Geschehen um die verunglückte Ehefrau des Klägers am Strand bzw. am Steg und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau. bb) Auch im Hinblick auf die Mitteilungen über die anstehende bzw. er- folgte Obduktion und die Todesursache ist der Kläger in seinem Recht, in der Situation des Schocks und der Trauer wenige Tage nach dem Tod seiner Ehefrau für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszu- schließen, unmittelbar betroffen. Auch insoweit sieht der Senat bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs des Artikels die Persönlichkeitssphäre des Klägers selbst als zum Thema des Berichts zugehörig. Zwar bildet in den Schilderungen M.s Tod eine Zäsur zwischen der Darstellung der Geschehnisse um die vergeblichen Rettungsbemühungen und den Informationen über die Ob- duktion und die Todesursache. Auch hier bleibt der Kläger aber für den Leser teils durch die ihn mit seiner Frau zeigenden Bilder und den weiteren Text zur glücklichen Ehe und zu den Auswirkungen des Schicksalsschlags auf ihn präsent (Artikel 1, 2 und 4). Ferner wird mit der Mitteilung der Todesursache (Herzstill- stand) der Bogen zu dem Unglücksfall gespannt, den der Kläger ausweislich des Artikels bei der Bootsfahrt unmittelbar miterlebt hat und der die hohe psychische Belastung vom Bangen um das Leben seiner Frau bis zur Trauer um sie ausge- löst hat. cc) Die Äußerungen zur Überführung bzw. zum Aufenthaltsort von M.s Leichnam betreffen den Kläger schon deshalb unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre, da die Überführung ein öffentlichkeitsabgewandtes Geschehen darstellt, das der Vorbereitung der Bestattung dient und nur die nächsten Angehörigen angeht. 68 69 - 39 - dd) Schließlich stehen auch die Überschriften "Beim Baden verunglückt" auf der Titelseite der BUNTEN vom 4. Juli 2019 und in Artikel 2 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unglücksfall auf dem Meer und betreffen damit ge- nauso wie dessen Schilderung den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Ach- tung der Privatsphäre. c) Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, ob durch die Berichter- stattung Details in die Öffentlichkeit getragen werden, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid des Klägers verstärken und ob die gebotene Distanz und der den Hinterbliebenen geschuldete Respekt aufgegeben wurden, sind erst für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob die Beeinträchtigung des Persönlich- keitsrechts rechtswidrig ist, von Bedeutung, nicht aber für die Frage der Unmit- telbarkeit dieser Beeinträchtigung. 2. Die Beeinträchtigungen sind nur teilweise rechtswidrig. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfest- stellungen erforderlich sind. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nur insoweit, als es um die Mitteilung der Behandlung auf dem Boot sowie der Details der Behandlung im Krankenhaus, der Obduktion, der Todesursache, der Überführung bzw. den Aufenthaltsort des Leichnams und um die Überschriften "Beim Baden verunglückt" geht. Für den Einsatz der Ersthelfer am Strand, des Krankenwagens und des Rettungshubschraubers zum Flug in das Krankenhaus gilt das nicht, ebenso wenig für die bloße Mitteilung, dass die Ärzte vergeblich um M.s Leben kämpften und die Sätze, dass sich auf Elba eine "menschliche Tragödie" bzw. ein "Drama" ereignete. a) Dabei ist im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Mitteilung über den Einsatz der Krankenschwester am Strand bzw. des Notarztes Dr. N[…], über die 70 71 72 73 - 40 - Einzelheiten der Behandlung in der Klinik, die Obduktion und die Todesursache zu berücksichtigen, dass diese Informationen, wie sich teilweise schon aus den Artikeln selbst ergibt und im Übrigen sehr nahe liegt, von dem Notarzt Dr. N[…], dem Kardiologen Dr. L[...] bzw. dem Medizinischen Direktor Dr. B[...] stammen, die, wie vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das Landgerichtsurteil tat- bestandlich festgestellt, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden wor- den sind. aa) Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) um- fasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hin- zuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die ge- rade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechts- widrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN). bb) Bei der Abwägung ist in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größe- res Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewähr- leistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN). 74 75 - 41 - cc) Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vor- sätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu pub- lizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kennt- niserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechts- widrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Ist dem Publizierenden die rechtswid- rige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassen- den Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wo- bei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. EGMR, NJW 2022, 759 Rn. 76 f., 86). Dies gilt auch dann, wenn dem Pub- lizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen ge- blieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Un- rechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Ab- sicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 f. mwN). b) Hinsichtlich folgender Textpassagen lässt sich der Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch ein berechtigtes Informations- interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen: "‘Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, ver- riet der behandelnde Arzt Dr. U[…] L[…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ‘Misericordia‘ in Grosseto. Dorthin wurde L[…] M[…] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von Sant’An- drea auf Elba fehlgeschlagen waren." (Artikel 1) 76 77 - 42 - "… Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der Badegäste im Blick hat, küm- mert sich sofort um L[…] M[…] und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus Misericordia befindet sich auf dem italienischen Festland in Grosseto, ca. 70 Kilometer von Elba entfernt. Der Arzt Dr. A[…] N[…] wird zunächst aus dem Hub- schrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touris- ten-Liegen, Sonnenschirme und Tische durch die Luft. … Mit einem Rettungswagen wird L[…] M[…] zum Sportplatz nach Marciana Marina gebracht, nur hier darf der Hubschrau- ber landen. …Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azurblauen Küsten, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie." (Artikel 2) "Rettungshubschrauber Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt" (Bild- überschrift zu Lichtbild 1) "In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen." (Bildüberschrift zu Lichtbild 2) "Vor der heimeligen Bucht von Sant’Andrea auf Elba geschah das Drama." (Bild- überschrift zu einem nicht angegriffenen Lichtbild in Artikel 2) "Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten Bucht von Sant’Andrea, die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die Luft. Notfallarzt Dr. A[…] N[…] seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. … Zwar wurde L[…] M[…] nach der Versorgung durch Dr. N[…] noch aufs Festland in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich.…" L[…] M[…] wird aufs italienische Festland ins 70 Kilometer entfernte Kranken- haus in Grosseto geflogen. (Artikel 4) "Dramatische Rettungsaktion. Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab." (Bildüberschrift zu Lichtbild 4) - 43 - "Dr. A[…] N[…], der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich Reani- mationsversuche einleiten. Später wird L[…] M[…] aufs Festland geflogen." (Teil der Bildüberschrift zu Lichtbild 5) aa) Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des - vom Kläger öffentlich gemachten - plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Inte- resse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsin- teresse wird dadurch verstärkt, dass der Einsatz des Krankenwagens, des Kran- kenpflegers bzw. der Krankenschwester am Strand, des Rettungshubschraubers und des sich abseilenden Notarztes geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Über den Einzelfall hinaus stellt sich zu- dem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei ei- nem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind. bb) Demgegenüber tritt das Interesse des Klägers, mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das Leben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Dabei kann offenblei- ben, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen und von den Parteien mit un- terschiedlicher Zielrichtung angegriffen, die streitgegenständlichen Artikel einen Perspektivwechsel bei der Schilderung der Geschehnisse auf dem Meer einer- seits und an Land andererseits erkennen lassen. Denn unabhängig davon ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers durch die Schilderung der genannten Rettungsmaßnahmen geringer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger auch an Land die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Frau, nunmehr in einer passiven Rolle, miterleben musste, er weiterhin einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das Leben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem Leser, wenn auch nicht aus- drücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erfolgten die in den genannten 78 79 - 44 - Textpassagen geschilderten Rettungsmaßnahmen durch den Krankenwagen, den Krankenpfleger bzw. die Krankenschwester, die Sanitäter und den Helikopter mit dem sich abseilenden Notarzt, anders als die des Klägers auf dem Meer, nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern waren im Gegenteil geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort - auch ohne indiskrete Beobachtung - auf sich zu ziehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die angegriffene Schilderung in diesen Abschnitten im Wesentlichen auf eine eher pauschale Aufzählung der ohne Weiteres wahrnehmbaren Ereignisse und Hand- lungen Dritter beschränkt; Details, etwa solche der Reanimationsversuche, wer- den nicht ausgebreitet. Die Information, dass der Rettungshubschrauber in einen Ort mit Krankenhaus flog, beschränkt sich auf eine Tatsache, die nach der Ber- gung einer verunglückten Person selbstverständlich ist. Abgesehen von den An- gaben zu Ort und Namen des Krankenhauses, mit denen der Eingriff in die Pri- vatsphäre des Klägers nicht intensiviert wird (im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befand sich M. nicht mehr in dem Krankenhaus), werden auch inso- weit keine Details preisgegeben. Das gilt auch noch für den Satz in Artikel 4: "… aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich" sowie die Bildüberschrift zu Licht- bild 2 "In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen", da insoweit - anders als in weiteren Text- passagen in diesen und in den anderen Artikeln - ebenfalls nur mitgeteilt wird, was nach der Einlieferung eines Notfallpatienten in ein Krankenhaus selbstver- ständlich ist, ohne dass Details zur Behandlung im Krankenhaus preisgegeben werden; dass der Kampf der Ärzte vergeblich war, ergibt sich in einer Zusam- menschau mit der Mitteilung des Klägers, dass M. völlig unerwartet in Italien ge- storben ist. Die Sätze: "Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azurblauen Küsten, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie" (Artikel 2) und "Vor der heime- ligen Bucht von Sant’Andrea auf Elba geschah das Drama" (Bildüberschrift zu einem 80 - 45 - nicht angegriffenen Lichtbild in Artikel 2) gehen über die Mitteilung des Klägers, dass M. während eines Aufenthalts in Italien völlig unerwartet verstorben sei, nur insoweit hinaus, als der Ort konkretisiert wird, der zum "Schauplatz" einer "Tra- gödie" bzw. eines "Dramas" wurde. Damit wird nicht mehr offengelegt als das, was die Öffentlichkeit vor Ort selbst beobachten konnte. Die Darstellung des äußeren Geschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Auch wenn die Artikel die Dra- matik der Ereignisse teilweise ausschmücken (wie etwa die Schilderungen in Ar- tikel 2 und 4, dass die Rotorenblätter des Helikopters Sand, Liegen, Tische und Sonnenschirme durch die Luft wirbeln), dienen sie in den genannten Passagen nicht dazu, den Leser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene Leid der Angehörigen wer- fen zu lassen. Der Senat folgt der in anderem Zusammenhang erfolgten Beurtei- lung des Berufungsgerichts, dass die Artikel insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem Leid der Angehörigen vermissen lassen und den Klä- ger nicht "vorführen". cc) Anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Information über die Anwesenheit der "Krankenschwester mit einem Defibrillator" am Strand dem Ar- tikel 1 zufolge von dem Kardiologen Dr. L[...] stammt. Selbst für den Fall, dass auch dieser Umstand von der Schweigepflicht des Arztes erfasst gewesen sein sollte, wäre eine Verwertung durch die Beklagte, die aus einem etwaigen Rechts- bruch des Arztes lediglich Nutzen gezogen hätte, nach den unter a) genannten Grundsätzen nicht rechtswidrig. Denn der nicht näher beschriebene Einsatz der Krankenschwester erfolgte im öffentlichen Raum (am Strand) im Rahmen von Rettungsmaßnahmen, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten. Ent- sprechendes gilt für die Schilderung der übrigen Rettungsmaßnahmen am Strand, so dass dahinstehen kann, ob sich der Kläger für den Einwand in der 81 82 - 46 - Revisionsbegründung, die "ganze Berichterstattung" sei maßgeblich auf Äuße- rungen der behandelnden Ärzte und Rettungskräfte, die ihre Schweigepflicht ver- letzt hätten, aufgebaut, insoweit auf einen vorinstanzlich hinreichend konkretisier- ten Vortrag stützen kann. Dass im Krankenhaus die Ärzte (vergeblich) um M.s Leben kämpften (Artikel 4) bzw. "alles versuchten", um M. zurück ins Leben zu holen (Bildüberschrift zu Lichtbild 3), erscheint, wie oben ausgeführt, für sich ge- nommen nach der Einlieferung eines Notfallpatienten, dessen Tod kurze Zeit später bekannt gegeben wurde, selbstverständlich und bedarf keiner Preisgabe durch ärztliche Geheimnisträger. dd) Soweit sich die Revision des Klägers, auch im Rahmen einer Gehörs- rüge, darauf beruft, die Berichterstattung sei "in wesentlichen Punkten (unstreitig) unwahr", ergibt sich dies im Hinblick auf die hier untersuchten Textpassagen we- der aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung noch konkretisiert der vorinstanzliche Vortrag, auf den die Revision insoweit verweist, welche Punkte dies sein sollen. c) Hinsichtlich folgender Passagen überwiegt hingegen das Schutzinte- resse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit: "Behandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen brin- gen‘…Ihr Herz schlug nicht mehr… ‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wieder- zubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben." (Arti- kel 1) "Beim Baden verunglückt - L[…] M[…]" (Titelseite der BUNTE vom 4. Juli 2019) 83 84 - 47 - "Beim Baden verunglückt. …L[…] M[…] ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der Herz-Station des Misericordia-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das Leben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanima- tionsversuche hört das Herz von L[…] M[…] für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von BUNTE noch aus." (Artikel 2) "Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der drei- fachen Mutter für immer stehen." (Teil der Bildunterschrift zu Lichtbild 3) "Das Obduktionsergebnis ist da: …wie der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto, Dr. M[…] B[…]… gegenüber ‘Bild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt. Laut ‘Bild‘ holte M[…]s Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach Deutschland überführt werden." (Artikel 3) "Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten - das der deutschen Schauspielerin L[…] M[…], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen… Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne?... Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr Leben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Mediziner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies wenige Tage später bestätigen… Der Leichnam von L[…] M[…], so erfährt BUNTE aus dem Freundeskreis der Berliner Schauspielerin, befindet sich bereits in Deutschland." (Artikel 4) - 48 - aa) Der Satz: "Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und ei- nem Defibrillator ein Leben zu retten - das der deutschen Schauspielerin L[…] M[…], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen…" in Artikel 4 bezieht sich auf den Not- arzt, der sich dem Text zufolge gerade an den Strand abgeseilt hat. Es folgt der - nach den obigen (B. I. 4. b) bb) (2)) Ausführungen unzulässige - Satz: "Die 47- Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr." Aus diesem Kontext sowie in Zusam- menschau mit dem - unzulässigen (s.o. B. II.) - Lichtbild 5 mit dem Untertitel "An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von L[…] M[…]" ergibt sich, dass die Rettungsmaßnahmen des Notarztes (Herz-Massage, Einsatz des Defibrilla- tors) nicht am Strand, sondern auf dem privaten Boot stattfanden und dass sich der Kläger währenddessen, wie im Text ausdrücklich erwähnt, neben M. befand. Insoweit unterscheidet sich diese Schilderung von der bloßen Mitteilung in Arti- kel 1, dass eine Krankenschwester mit Defibrillator am Strand war, und der Mit- teilung in Artikel 2, dass ein Notarzt aus dem Hubschrauber an den Strand abge- seilt wurde. Gegenüber der kaum zu vermeidenden Wahrnehmung des Gesche- hens in der Luft und am Strand durch die Öffentlichkeit vor Ort bedurfte es eines indiskreteren Blicks auf das private Boot, um dort die in Artikel 4 genannten Maß- nahmen des Notarztes (Einsatz des Defibrillators, Herz-Massage) im Beisein des Klägers zu beobachten. Damit ist der Eingriff in das Recht auf Achtung der Pri- vatsphäre des Klägers hier so gewichtig, dass er sich nicht mehr durch ein be- rechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lässt. bb) Die Informationen zu Details der Behandlung im Krankenhaus, zur Ob- duktion und zur Todesursache stammen, wie sich teilweise schon aus den Arti- keln ergibt und im Übrigen sehr naheliegt, von den Ärzten des Krankenhauses in Grosseto, die damit ihre ärztliche Schweigepflicht verletzt haben. Den Beklagten ist der Rechtsbruch nicht selbst anzulasten, dieser war für sie aber bei Wahrung 85 86 - 49 - der publizistischen Sorgfaltspflichten erkennbar. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts des Klägers an die Presseagentur dpa musste den Beklagten be- kannt sein, dass zu dem unerwarteten Tod der M. weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Es war daher als ausgeschlossen anzusehen, dass medizinisches Personal zur Preisgabe von Informationen über Einzelheiten der Behandlung der M. oder die Todesursache vom Kläger oder sonstigen Fami- lienmitgliedern autorisiert worden war. (1) Die Äußerungen über die Behandlung im Krankenhaus, nämlich den dreistündigen vergeblichen Versuch, M. wiederzubeleben, über "lange erneute Reanimationsversuche", "umfangreiche Wiederbelebungsmaßnahmen", dar- über, dass M. auf der "Herz-Station" war, wo die Ärzte "verzweifelt" um ihr Leben kämpften, dass die Ärzte "das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen konnten" bzw. dass ihr Herz nicht mehr schlug und dass ein "Team aus Herzspezialisten" weiter um ihr Leben kämpfte, aber M. "unter den Händen der erfahrenen Medizi- ner" starb, gehen über die bloße Information, dass M. in der Klinik behandelt wurde und dass die Ärzte dort vergeblich um ihr Leben kämpften, hinaus. Sie geben - wenn auch nur geringfügigen - Aufschluss über die Art der erlittenen Gesundheitsschäden (am Herz) und die Langwierigkeit der Rettungsbemühun- gen im Krankenhaus. Diese Hinweise sind einerseits zu vage und pauschal, als dass sie einen nennenswerten Öffentlichkeitswert hätten; sie dienen eher der Be- friedigung der Neugier und der Sensationslust des Lesers. Andererseits reichen sie aus, um den Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des Klägers zu intensivieren, für den die lange Zeit der Behandlung und damit des Bangens um das Leben seiner Frau mit einer enormen Belastung verbunden gewesen sein muss. Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der da- mit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die genannte Information nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öf- 87 - 50 - fentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutz- würdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Mai 2004 - 58148/00, Rn. 47 - Éditions Plon v. France). Ähnliches gilt für die Information in Artikel 2, M. sei in dem Zeitpunkt, als sie am Sportplatz vom Hubschrauber aufgenommen wurde, "immer noch ohne Bewusstsein" gewesen. Auch insoweit geht es um die Preisgabe eines Details des Gesundheitszustandes der M., das zwar zeitlich vor der Behandlung im Kran- kenhaus liegt, aber ebenso wie diese von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werden konnte. (2) Der Öffentlichkeitswert der Informationen über die bevorstehende bzw. erfolgte Obduktion und die Todesursache als deren Ergebnis beschränkt sich zwar im Fall einer bekannten Schauspielerin nicht auf die bloße Befriedigung von Neugier. Denn der Tod eines gesund erscheinenden, mitten im Leben stehenden Menschen ist nur schwer begreiflich. Dem Leser wird anhand des tragischen Ein- zelfalls einer Person des öffentlichen Lebens vor Augen geführt, dass ein Herz- stillstand auch dem Leben eines vergleichsweise jungen Menschen ein jähes Ende setzen kann. Der Öffentlichkeitswert ist aber nicht so hoch, dass er die Preisgabe der rechtswidrig erlangten Information rechtfertigen würde. Es geht nicht um die Auf- deckung von "Missständen" oder ähnliche die Öffentlichkeit wesentlich berüh- rende Fragen, sondern um eine Information, die den Körper der Verstorbenen betrifft und im Rahmen einer öffentlichkeitsabgewandten Obduktion gewonnen wurde. Der Eingriff in das Recht des Klägers wiegt demgegenüber schwer. Der Herzstillstand war der Auslöser für das von ihm unmittelbar miterlebte Gesche- hen im Meer und für den anschließenden Kampf um das Leben seiner Frau. Auch 88 89 90 - 51 - hier war und ist der Umstand, dass die Todesursache nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, durchaus geeignet, ihn in seiner Trauer empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken. Dasselbe gilt für die Aussage des Medizinischen Direktors Dr. B[…], dass auch Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen werden könnten (Artikel 3) und für die an die Preisgabe der Todesursache anknüpfende Spekulation, das der Herz- stillstand "durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperatu- ren und unter gleißender Mittagssonne" ausgelöst worden sein könnte (Artikel 4). Dies gilt umso mehr, als nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen der- artigen Zusammenhang bestehen. cc) Ob auch die Information darüber, dass M.s Familie den Leichnam be- reits aus der Rechtsmedizin abholte und er jetzt nach Deutschland überführt wer- den soll (Artikel 3), aus einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht herrührt, kann dahinstehen. Denn sie ist, ebenso wie die Äußerung in Artikel 4, dass sich der Leichnam nach Angaben von Freunden bereits in Deutschland befinde, als Teil eines öffentlichkeitsabgewandten Geschehens nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Die Information dient lediglich der Befriedigung der Neugier der Leser. Für den Kläger ist sie demgegenüber nicht belanglos. Die Frage, wo sich der Leichnam seiner Frau zu welchem Zeit- punkt befand, geht nur ihn und die engsten Angehörigen etwas an. Die Weiter- gabe diesbezüglicher Informationen an die Öffentlichkeit ist geeignet, ihn in sei- nem Recht, in seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, empfindlich zu stören und sein Leid zu intensivieren. 91 92 - 52 - dd) Schließlich überwiegt das Schutzinteresse des Klägers das Informa- tionsinteresse der Öffentlichkeit auch insoweit, als auf der Titelseite der BUNTE vom 4. Juli 2019 sowie in der Überschrift zu Artikel 2 die Information verbreitet wird, M. sei "beim Baden verunglückt." Denn damit ist der Bezug zu den öffent- lichkeitsabgewandten Ereignissen auf dem Meer hergestellt, die allein der Kläger miterlebt hat und deren Schilderung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeits- recht verletzt (s.o. B. I. 4.). II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Lichtbilder 1 bis 4 entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu. Zwar ist er auch insoweit unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeits- recht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt. Al- lerdings tritt dieses hinter der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten zurück. 1. Da es sich auch bei den Lichtbildern 1 bis 4 nicht um Bildnisse oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und Verbreitung grundsätzlich nach den oben unter B. II. 1. genannten Maßstäben. 2. Die Lichtbilder 1 und 4, deren Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen - oben unter I. beurteilten - Wortberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. nur BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustrieren den in den jewei- ligen Artikeln und Bildunterschriften geschilderten Einsatz des Helikopters und 93 94 95 96 - 53 - des sich daraus abseilenden Notarztes. Über den Informationsgehalt der zuläs- sigen Untertitel "Rettungshubschrauber-Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt" (zu Lichtbild 1) bzw. "Dramatische Rettungsaktion: Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab" (zu Lichtbild 4) und die diesbezüglichen zulässigen Schilderun- gen im Fließtext gehen die Bilder nicht hinaus. Den weitergehenden - unzulässi- gen - Teil des Untertitels zu Lichtbild 1: "Die Frau trieb leblos im Meer, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt" illus- triert das Bild nicht. Für die unmittelbare Betroffenheit des Klägers in seiner Privatsphäre so- wie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und das demgegen- über weniger schwer wiegende Schutzinteresse des Klägers andererseits gelten die Ausführungen zur Wortberichterstattung, die sich mit dem Notarzteinsatz be- fassen (C. I. 1. b) aa) und 2. b)), hier entsprechend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch diese Bilder für den Kläger für einen Moment intensivster Ge- fühle stehen, worauf die Revision des Klägers unter Verweis auf das Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32 Rn. 40) hinweist. Dies ist jedoch zunächst nur ein Argument für die Begründung, weshalb der Kläger durch die Bilder unmittelbar in seiner Privatsphäre betroffen ist, obwohl sie lediglich zei- gen, was die Öffentlichkeit vor Ort an dem fraglichen Tag bei dem Anflug des Helikopters ohnehin beobachten konnte. Rechtswidrig ist der Eingriff in das all- gemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers damit nicht. Durch die Bilder wird die Situation für den verständigen Durchschnittsleser nicht emotional mehr aufgela- den als durch den reinen Text. Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil vom 10. No- vember 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrundeliegenden Fall, in dem es um die Abbildung einer Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung ging. 97 - 54 - 3. Das Lichtbild 3 zeigt ein Gebäude von außen, bei dem es sich ausweis- lich der Bildunterschrift um die Klinik in Grosseto handelt. Wie oben ausgeführt ist der erste Satz der Bildunterschrift "In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen" zulässig, der zweite Satz "Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen" unzulässig. Allerdings illustriert das Bild nicht die Behandlung der M., sondern nur den Ort der Behandlung. Die Mitteilung im Fließtext, dass M. in das Krankenhaus Misericordia in Grosseto eingeliefert wurde, ist aber - wie oben ausgeführt - zulässig. Das Bild ist nicht geeignet, die Situation für den verständigen Durchschnittsleser emotional mehr aufzuladen als diese Äußerung. Auch deutet nichts darauf hin, dass das Bild während der Ein- lieferung oder der Behandlung der M. aufgenommen worden wäre. Eine Anlock- wirkung kommt ihm ebenfalls nicht zu. Es verletzt daher nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. 4. Dies gilt auch für das Lichtbild 2. Dieses zeigt ausweislich der Bildun- terschrift das Boot, auf dem das Unglück geschah. Anders als Lichtbild 5 wurde das Boot hier ersichtlich nicht im Zeitpunkt der Rettungsmaßnahmen am Strand aufgenommen. Es ist mit einer weißen Plane versehen, an Deck befinden sich keine Personen. Zwar ist die Bildunterschrift: "Das elegante Boot bekam das Ehe- paar von Freunden an ihrem Urlaubsort Marciana Marina zur Verfügung gestellt. Von dort sprang L[…] M[…] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 Grad in der Sonne. Um 13.35 rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache", wie oben ausgeführt, unzulässig, weil sie sich mit dem Unglück auf dem Meer befasst. Das Bild illustriert aber nicht 98 99 - 55 - das Unglück, sondern zeigt lediglich das Boot in einer "neutralen" Situation zu einem anderen Zeitpunkt. Seiters v. Pentz Oehler Müller Linder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2020 - 27 O 706/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2021 - 10 U 1058/20 -