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Urteil

324 O 452/24

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0328.324O452.24.00
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Leitsätze
1. Die Selbstöffnung einer prominenten Person zu privaten Beziehungskonflikten rechtfertigt keine Berichterstattung über die Privatsphäre Dritter, die sich nicht öffentlich geäußert haben.(Rn.34) 2. Eine identifizierende Berichterstattung liegt auch ohne Namensnennung vor, wenn durch Kombination mehrerer Merkmale Rückschlüsse auf die betroffene Person möglich sind.(Rn.36) 3. Die Wiedergabe von Aussagen aus Ermittlungsakten und privaten Vorwürfen berührt den innersten Bereich der Privatsphäre und ist regelmäßig unzulässig.(Rn.39) 4. Detaillierte Informationen zu Verletzungen und Ermittlungsinhalten sind für die öffentliche Diskussion nicht erforderlich und verletzen den Schutzbereich der betroffenen Person.(Rn.47) 5. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die Person selbst thematisiert wird und ihre Aussagen öffentlich diskutiert werden - nicht nur reflexhaft durch Beziehung zum Hauptakteur.(Rn.48)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 14.11.2024 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 18.000 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Selbstöffnung einer prominenten Person zu privaten Beziehungskonflikten rechtfertigt keine Berichterstattung über die Privatsphäre Dritter, die sich nicht öffentlich geäußert haben.(Rn.34) 2. Eine identifizierende Berichterstattung liegt auch ohne Namensnennung vor, wenn durch Kombination mehrerer Merkmale Rückschlüsse auf die betroffene Person möglich sind.(Rn.36) 3. Die Wiedergabe von Aussagen aus Ermittlungsakten und privaten Vorwürfen berührt den innersten Bereich der Privatsphäre und ist regelmäßig unzulässig.(Rn.39) 4. Detaillierte Informationen zu Verletzungen und Ermittlungsinhalten sind für die öffentliche Diskussion nicht erforderlich und verletzen den Schutzbereich der betroffenen Person.(Rn.47) 5. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die Person selbst thematisiert wird und ihre Aussagen öffentlich diskutiert werden - nicht nur reflexhaft durch Beziehung zum Hauptakteur.(Rn.48) 1. Die einstweilige Verfügung vom 14.11.2024 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 18.000 € zu tragen. I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Kammer hat zur Begründung der einstweiligen Verfügung im Beschluss vom 14.11.2024 ausgeführt: "Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragstellerin im tenorierten Umfang in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. An dem Umstand, dass ein bekannter männlicher Künstler von sich aus in der Öffentlichkeit darüber berichtet, sich dem Vorwurf häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau gegenüber zu sehen und andererseits als Mann selbst Opfer einer ungesunden Beziehungsdynamik mit besagter Ehefrau zu sein, besteht zwar ein erhebliches berechtigtes öffentliches Interesse. Die Kammer geht indes davon aus, dass über die aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen dennoch nicht berichtet werden darf. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die nicht im Lichte der Öffentlichkeit steht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 280/21 –, Rn. 50, juris). Angesichts dessen, dass die Antragstellerin selbst nicht in erheblichem Umfang in der Öffentlichkeit steht und, soweit erkennbar, auch nicht als Ehefrau des Künstlers S1 in Erscheinung getreten ist, und zudem möglicherweise Opfer einer Straftat geworden ist, muss sie es nicht hinnehmen, dass Einzelheiten zu dem Ermittlungsverfahren, insbesondere erlittene Verletzungen, sowie des Inhalts des Krankenhausberichts und der mit ihrem Ehemann bestehenden Beziehung publik gemacht werden. Insoweit kann sich nichts anderes daraus ergeben, dass ihr Ehemann selbst die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie Einzelheiten zur Beziehung mit der Antragstellerin publik gemacht hat, denn diese Selbstbegebung kann nicht zu einer Öffnung der Privatsphäre der Antragstellerin führen, die sich nicht zu besagten Themen öffentlich geäußert hat." II. Hieran hält die Kammer auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens fest. Die Antragstellerin ist in der Berichterstattung trotz fehlender namentlicher Nennung für einen nicht unerheblichen Kreis von Lesern erkennbar. Der Artikel enthält insoweit zahlreiche Informationen, die eine Identifizierung der Antragstellerin auch außerhalb ihres engeren Bekanntenkreises ermöglichen. So erfährt der Leser, dass es sich bei der betroffenen Partnerin um die "deutlich ältere" Ehefrau des bekannten 41-jährigen Künstlers "S1" alias J. P. v. D. handelt, mit der dieser eine 11-jährige Beziehung führte, aus der eine Tochter hervorging, und die mehrere Jahre für sein Management verantwortlich war. Auch der Wohnort des Paares (D. Stadtteil H.) wird genannt. Dies stellt die Antragsgegnerin letztlich auch nicht in Abrede. Die Berichterstattung betrifft die Privatsphäre der Antragstellerin. a. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als »privat« eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, ZUM-RD 2017, 429, Rn. 19; ZUM-RD 2017, 257, Rn. 9; ZUM-RD 2012, 12, Rn. 15; BVerfGE 32, 373, 379 f.; 101, 361, 382). Hierzu zählen auch Informationen über Vorgänge im familiären und häuslichen Bereich (vgl. Korte, Praxis des Pressrechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 64), wie etwa Einzelheiten zum Beziehungsleben sowie zu etwaigen körperlichen oder psychischen Übergriffen innerhalb einer Beziehung. b. Danach wird durch die konkret angegriffenen Äußerungen die Privatsphäre der Antragstellerin im inneren Bereich beeinträchtigt, indem Aussagen ihres Ehemannes zu ihrer Beziehung ("toxische Beziehung", "Antragstellerin habe ihn eingeengt und kontrolliert", "habe ihretwegen Kontakt zu Freunden verloren") sowie Inhalte der Ermittlungsakte wiedergegeben werden, aus denen sich Verletzungen der Antragstellerin und Aussagen der Eheleute zu ihrer Beziehung gegenüber den Ermittlungsbehörden ergeben. Dass es sich hierbei um private und der Öffentlichkeit entzogene Lebensumstände handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Insbesondere die berichteten Vorwürfe hinsichtlich des Umgangs der Antragstellerin mit ihrem Ehemann beeinträchtigen zwangsläufig ihr Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs, weil die streitgegenständlichen Äußerungen ihr vermeintliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und ihre Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (BGH, GRUR 2016, 532). Auch der Umstand, dass Strafanzeige gestellt wurde, ändert an der Zuordnung zur Privatsphäre nichts, zumal im jetzigen Verfahrensstadium gerade keine Berührung mit der Öffentlichkeit, wie sie etwa eine strafgerichtliche Hauptverhandlung bedingt, stattgefunden hat. 2. Die Beeinträchtigung des Rechts der Antragstellerin ist in dem tenorierten Umfang auch rechtswidrig. a. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest. Sie muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, ZUM 2019, 951, Rn. 18; ZUM 2019, 585 Rn. 10; ZUM-RD 2018, 613 Rn. 18; ZUM-RD 2017, 429 Rn. 22; ZUM-RD 2017, 257 Rn. 15 jeweils m. w. N.). Da die Aussagen die Privatsphäre der Antragstellerin betreffen, ist ungeachtet der Wahrheit der mitgeteilten Äußerungen von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BGH, ZUM-RD 2019, 197 Rn. 6; ZUM-RD 2018, 613 Rn. 19; ZUM-RD 2017, 429 Rn. 23; ZUM-RD 2017, 257 Rn. 16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG [K] ZUM-RD 2000, 267). b. Dies ist im Ergebnis hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerungen nicht der Fall. Zugunsten der Antragsgegnerin ist zwar davon auszugehen, dass, wie im Beschluss bereits ausgeführt, an dem Umstand, dass ein bekannter männlicher Künstler von sich aus in der Öffentlichkeit darüber berichtet, sich dem Vorwurf häuslicher Gewalt gegenüber zu sehen und andererseits als Mann selbst Opfer einer ungesunden Beziehungsdynamik gewesen zu sein, prinzipiell ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse besteht. Auch ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die Berichterstattung von einer namentlichen Nennung der Antragstellerin absieht und so ihre Identifizierbarkeit erschwert, was die Intensität der Beeinträchtigung mindert, wobei die Kammer in Ansehung der großen Anzahl der genannten Identifizierungsmerkmale - hier unterscheidet sich die Berichterstattung vom Video des Ehemanns der Antragstellerin, der auf jegliche weitergehenden Informationen verzichtet - anders als die Antragsgegnerin nicht davon ausgeht, dass eine Erkennbarkeit nur für einen sehr kleinen Rezipientenkreis besteht. Diese Punkte reichen indes nicht aus, ein das Privatheitsinteresse der Antragstellerin überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu begründen. Bei der Antragstellerin handelt es sich ungeachtet ihres "berühmten Nachnamens" nicht um eine in der Öffentlichkeit stehende Person. Zudem ist sie zu keinem Zeitpunkt als Ehefrau des Sängers "S1" in der Öffentlichkeit aufgetreten. Umgekehrt hat sich auch "S1" vor der Veröffentlichung des Videos, welches Anlass zu der Berichterstattung gegeben hat, nicht zu seiner Ehe oder der Antragstellerin geäußert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als – mögliches - Opfer der Straftat, über die berichtet wird, besonders schutzwürdig ist (vgl. EGMR, NJW 2013, 771 Rn. 53 – Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH/Österreich; v. Strobl-Albeg/Peifer in Wenzel, Kap. 8 Rn. 133; Burkhardt/Peifer in Wenzel, Kap. 10 Rn. 194 mwN; vgl. demgegenüber zur identifizierenden Berichterstattung über Straftäter Senat, NJW 2019, 1881 Rn. 13 f. mwN). Ihre Schutzwürdigkeit wiegt umso schwerer, als sich die Berichterstattung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht als ausgewogen darstellt. So gibt die Antragsgegnerin mit der Bezugnahme auf das Video des Ehemannes der Antragstellerin vor allem dessen Position und Sicht auf die Beziehung mit der Antragstellerin Raum, während die Antragstellerin selbst lediglich mit Aussagen aus der Strafakte zitiert wird und überdies ausdrücklich Zweifel an ihrer Darstellung gesät werden ("Zweifel zumindest an der Version aus der Strafanzeige nährte die Ex-Partnerin des Künstlers selbst. In einer Vernehmung vom 30. August 2023, gut vier Wochen nach der möglichen Tat, spricht sie nicht mehr von Schlägen, stattdessen gibt sie zu Protokoll, ihr Partner habe sie "gedrückt"), die sie zusätzlich in ein schlechtes Licht rücken. Der Bundesgerichtshof erachtet es insoweit als für das Opfer erschwerenden Umstand, wenn in der Berichterstattung über eine Straftat der Täter zu Wort kommt, wodurch die demütigende Wirkung seiner Straftat intensiviert werde (NJW 2020, 53 Rn. 26, beck-online). Für die Beurteilung einer die Privatsphäre berührenden Veröffentlichung kann es insoweit auch eine Rolle spielen, ob dem Betroffenen zuvor hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (NK-BGB/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 221, beck-online). Ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall und wird überdies der Position lediglich eines Kontrahenten einer ehelichen Auseinandersetzung Raum gegeben, ist dies im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Presseorgans zu berücksichtigen. Zugunsten der Antragstellerin ist zudem zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung eine große Anzahl von Informationen insbesondere zum eigentlichen Übergriff und dem Umfang der erlittenen Verletzungen der Antragstellerin enthält, deren Erörterung einerseits den Kernbereich der Privatsphäre der Antragstellerin betrifft, ohne aber andererseits für das das öffentliche Interesse beanspruchende Thema von maßgeblicher Bedeutung zu sein. Die Ansicht der Antragsgegnerin, es werde lediglich berichtet, was der Leser "zum Verständnis" wissen müsse, vermag die Kammer nicht zu teilen. Auch ohne detaillierte Zitate aus der Strafakte wäre eine Diskussion des "Themas der häuslichen Gewalt sowie des Umgangs der Betroffenen hiermit" sowie "des ungewöhnlichen Schrittes der Selbstöffnung des Ehemannes der Antragstellerin" möglich, zumal das Video selbst zu dem eigentlichen Übergriff kaum Konkretes enthält. Dort findet sich lediglich der Passus: "Als ich mich endlich getraut habe, Schluss zu machen und auszuziehen, hat sie in der letzten Nacht vor meinem Auszug sich die Geschichte inszeniert, dass ich schlafwandelnd so fest ins Gesicht gedrückt haben soll, dass dabei ein blauer Fleck entstanden sein soll. Also ich soll geschlafen haben während ich das tat und diesen Vorwurf benutzte sie, um mich zurück in Kontrolle zu holen, unter Kontrolle zu bringen, um mich in Paartherapie zu zwingen. "Du bezahlst jetzt 15 Stunden beim Therapeuten im Voraus oder du wartest bis die Anwälte kommen. Sowas." Später heißt es im Video lapidar "Sie zeigte mich an", während das Video im Übrigen lange Ausführungen zum vermeintlich übergriffigen Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit und ihrer vermeintlichen Erpressung des Ehemannes im Sorgerechtsstreit um die gemeinsame Tochter enthält. Angesichts dessen erscheint zweifelhaft, dass dies hinreichenden Anlass bieten sollte, ausführlich aus der Ermittlungsakte zu zitieren und hierbei maßgeblich nicht das Thema "Häusliche Gewalt und den Umgang der Beteiligten hiermit" in den Mittelpunkt zu stellen, sondern letztlich in erster Linie den "typischen" Inhalt eines Ermittlungsverfahrens, bei dem Aussage gegen Aussage steht, wiederzugeben. Gleiches gilt im Ergebnis für die spezifischen Vorwürfe toxischen Beziehungsverhaltens gegen die Antragstellerin (engte ein, kontrollierte, reduzierte, umzingelte, sorgte für Verlust des Kontaktes zu Freunden des Ehemanns), die wiederum einseitig aus Sicht des Ehemannes der Antragstellerin geschildert werden. Auch besteht vorliegend nicht lediglich eine reflexhafte Betroffenheit der Antragstellerin, mag auch der stärkere Fokus auf ihrem bekannten Ehemann liegen. Der Bundesgerichtshof führt zu dieser Frage etwa im Urt. v. 13.12.2022 (VI ZR 280/21, GRUR-RS 2022, 40562 Rn. 36, 37, beck-online) aus: "Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12)". Vorliegend ist die Antragstellerin nicht lediglich reflexhaft im Sinne dieser Rechtsprechung betroffen, sie wird als Person thematisiert, Behauptungen ihres Ehemanns zu ihrem vermeintlichen "toxischen" Beziehungsverhalten wiedergegeben und ihre Aussagen vor den Ermittlungsbehörden referiert. Damit wird sie nicht nur "quasi zwangsläufig" als Opfer einer Straftat zum Gegenstand eines Berichts über den Täter, ihre Angaben werden vielmehr den seinen gegenübergestellt und ihr Persönlichkeitsrecht damit unmittelbar tangiert. Auch der Hinweis auf ein vermeintlich erhöhtes Berichterstattungsinteresse wegen des "ungewöhnlichen Schritt der Selbstöffnung" des Ehemannes verfängt nicht. Betrachtet man das entsprechende Statement (Anlage ASt 1), so wird deutlich, dass dieses keinesfalls in erster Linie der Veröffentlichung des Vorwurfs der häuslichen Gewalt oder eines Diskussionsbeitrages hierzu dient, sondern vornehmlich eine "Generalabrechnung" mit der Antragstellerin enthält, innerhalb derer der eigentliche Gewaltvorwurf nur kurz erwähnt, abgestritten und als Teil der Manipulations- und Unterdrückungsstrategie der Antragstellerin ("toxische Beziehung") dargestellt wird. Die somit letztlich rein private Beziehungsauseinandersetzung von ehemaligen Partnern bietet nach Ansicht der Kammer auch in Ansehung der gewissen Bekanntheit des Ehemannes der Antragstellerin keine hinreichende Grundlage für detaillierte Darstellungen zu vermeintlich toxischem Beziehungsverhalten der Antragstellerin und den Einzelheiten eines vermeintlichen Übergriffs. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über Vorwürfe häuslicher Gewalt der Antragstellerin gegen ihren Ehemann, die dieser selbst öffentlich gemacht hat. Die Antragstellerin ist mit Herrn J. v. D. verheiratet. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter. Der Ehemann der Antragstellerin ist Musiker, der unter dem Künstlernamen "S1" auftritt. Er unterhält den Instagram-Account "@d.", der aktuell 127.000 Follower hat. Aufgrund eines Vorfalls in der Nacht vom 31.07.2023. auf den 01.08.2023 erstattete die Antragstellerin am 01.08.2023 Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen gefährlicher Körperverletzung und häuslicher Gewalt. Hierauf wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches bei der Staatsanwaltschaft D. zum Aktenzeichen ... geführt wird. Am 07.09.2024 veröffentlichte der Ehemann der Antragstellerin über seinen Instagram-Account "@d." ein Video, in dem dieser sich vor laufender Kamera über die Beziehung mit der Antragstellerin sowie die Vorwürfe gegen ihn äußert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Transkript des Videos in Anlage ASt 1 verwiesen. Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin der über die Internetseiten www. s..de verbreiteten Inhalte, die als Teil des Bezahlangebots "S.+" gekennzeichnet sind. Am Tag der Videoveröffentlichung wurde unter S.+ ein Artikel unter der Überschrift "Sänger S1 macht Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen sich öffentlich" veröffentlicht, der sich mit dem Video sowie dem Inhalt der Ermittlungsakten beschäftigt. Wegen des Inhalts wird auf Anlage ASt 3 verwiesen. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13.09.2024 abmahnen (Anlage ASt 3). Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 18.09.2024 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab (Anlage ASt 5). Mit am 20.09.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Nicht nur das Video ihres Ehemannes, das Gegenstand eines separaten Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Berlin sei, sondern auch der streitgegenständliche Artikel verletzten sie in ihrer Privatsphäre, indem darin über die Beziehung zu ihrem Ehemann und ihrer Tochter sowie über die körperlichen Übergriffe ihr gegenüber und Einzelheiten aus der Strafakte, die die Antragsgegnerin nur vom Ehemann der Antragstellerin erhalten habe könne, berichtet würde. Anders als ihr Ehemann habe sich die Antragstellerin weder mit ihrem Privatleben noch mit Einzelheiten zu ihrer Beziehung oder gar den Übergriffen gegen sie an eine breite Öffentlichkeit gewandt. Dass ihr Ehemann Einzelheiten der gemeinsamen Beziehung sowie der Tatvorwürfe öffentlich gemacht habe, könne ihren Privatsphärenschutz nicht schmälern, zumal sie als Opfer einer Straftat besonders schutzwürdig sei. Insoweit bestünden auch keine überwiegenden Berichterstattungsinteressen der Antragsgegnerin, die sich auch nicht auf eine besondere Bekanntheit des Ehemannes der Antragstellerin berufen könne, der lediglich in der Musikszene Bekanntheit genieße. Die fehlende namentliche Nennung der Antragstellerin schmälere die Beeinträchtigung nicht, da sie einem erheblichen Empfängerkreis ohne weiteres erkennbar sei. Auch der Umstand, dass die Berichterstattung sich nicht mit der Wiedergabe des Videoinhalts begnüge, sondern Einzelheiten aus der Strafakte preisgebe und zudem einseitig die Position des Ehemannes stärke, sei bei der Abwägung zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Im Erlassverfahren hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass es sich bei dem Ehemann der Antragstellerin um einen sehr erfolgreichen und bekannten Musiker handele. Die Antragstellerin selbst werde im Beitrag nicht identifiziert, sei aber aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur bekannten Familie von D. und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch selbst als prominent anzusehen. Das Thema der häuslichen Gewalt sowie des Umgangs der Betroffenen hiermit sei, gerade angesichts des ungewöhnlichen Schrittes der Selbstöffnung des Ehemannes der Antragstellerin, von erheblichem öffentlichen Interesse und werde in dem Beitrag differenziert und unter Berücksichtigung der Interessen auch der Antragstellerin zurückhaltend und ausgewogen dargestellt, wobei der Beitrag allein wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen enthalte und sich nicht auf die Antragstellerin fokussiere. Bedenke man, dass gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin eine Verdachtsberichterstattung zulässig wäre, könne es nicht angehen, dass das vermeintliche Opfer eine solche verhindern könne, nur weil es für einen engen Kreis Dritter erkennbar und damit zwangsläufig mitbetroffen sei. Mit Beschluss der Kammer vom 14.11.2024 wurde der Antragsgegnerin untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen - (...) - "Der R.-Musiker S1 berichtet in einem Videostatement von seiner toxischen Beziehung – und dem Vorwurf, seine langjährige Ehefrau geschlagen zu haben. Die Polizeiakten liegen dem S. vor." - (...) - "J. P. v. D. (…) sagt in dem Video, ihm werde vorgeworfen, er habe "schlafwandelnd" seiner langjährigen Ehefrau "so fest ins Gesicht gedrückt …, dass ein blauer Fleck entstanden sein soll". - "Aus der Strafanzeige, einem Krankenhausbericht und einer Zeugenaussage, die dem S. vorliegen, geht hervor, dass sich die mutmaßliche Tat bereits vor gut einem Jahr ereignet haben soll, in der Nacht zum 1. August 2023 gegen drei Uhr morgens im damaligen gemeinsamen Wohnsitz im D. Stadtteil H.. Von D. Partnerin gab kurz darauf gegenüber der Polizei an, sie sei in der Nacht durch ein "schmerzendes und drückendes Gefühl ruckartig aufgewacht". Ihrem Partner wirft sie vor, sie "geschlagen" zu haben. Im Badezimmer habe sie dann mehrere Hämatome im Gesicht und auf ihrem Oberarm feststellen können. Auch in einem Notaufnahmebrief der Ex-Partnerin vom selben Morgen protokolliert der Arzt, einen "Schlag auf die rechte Wange" und "einen weiteren Schlag gegen den rechten Oberarm" - "V. D. bestreitet diese Geschehnisse in seinem Videostatement. Seine langjährige Partnerin habe ihn eingeengt und kontrolliert. Er habe ihretwegen die Kontakte zu seinen Freunden verloren. Irgendwann sei er "umzingelt gewesen" von seiner eigenen Beziehung. Zweifel zumindest an der Version aus der Strafanzeige nährte die Ex-Partnerin des Künstlers selbst. In einer Vernehmung vom 30. August 2023, gut vier Wochen nach der möglichen Tat, spricht sie nicht mehr von Schlägen, stattdessen gibt sie zu Protokoll, ihr Partner habe sie "gedrückt". V. D. bestreitet, gegenüber seiner Frau in jener Nacht körperlich gewalttätig geworden zu sein. Seine langjährige Partnerin gibt vor, beide hätten in ihrer elfjährigen Beziehung "eine Geschichte von Streit und Kontrollverlust" hinter sich. Auch v. D. betont in dem Videostatement, er sei "unehrlich" und "untreu" gewesen. Zudem gibt seine langjährige Partnerin in den Akten an, bei ihrem Mann sei es "in den letzten vier Monaten zu Verhaltensänderungen" gekommen und er habe "mit Aggressionsproblemen zu kämpfen" gehabt. Auch gab sie gegenüber der Polizei an, sie könne sich nicht vorstellen, dass ihr Mann ihr "böswillig" so etwas antun würde". - "(…)S1 sagt dazu in seinem Videostatement, seine Ex-Partnerin habe ihn eingeengt, er habe sich kontrolliert gefühlt. Er sieht sich als Opfer einer toxischen Beziehung, in der er sich von einer deutlich älteren Frau über Jahre habe "kontrollieren" und "reduzieren" lassen. Hauptgrund für seine Botschaft an die Öffentlichkeit sei, dass er sein Leben zurückhaben wolle, sich befreien müsse". wenn dies geschieht wie in dem über www. s..de veröffentlichten Artikel vom 07.09.2024 unter der Überschrift "Sänger S1 macht Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen sich öffentlich" und aus Anlage Ast 3 ersichtlich. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem am 05.12.2024 eingegangen Widerspruch. Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Erlassverfahren und trägt ergänzend vor: Die Kammer habe bei der erforderlichen Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der geringe Grad der Erkennbarkeit/Individualisierung der Antragstellerin gegen eine erhebliche Rechtsverletzung spreche. Diese werde namentlich nicht genannt und sei so nur von einem ganz geringen Personenkreis erkennbar, der den zugrundeliegenden Sachverhalt kennen dürfte, so dass die Eingriffsintensität gegen Null gehe. Zudem verkenne die Kammer, dass es in der Berichterstattung primär um den Ehemann der Antragstellerin gehe, während die Person der Antragstellerin nur mittelbar betroffen sei. Auch begründe die vermeintliche Detailtiefe der Informationen keinen besonders schwerwiegenden Eingriff, da diese nur mitgeteilt würden, soweit es zum Verständnis des Sachverhalts erforderlich sei. Zudem übersehe die Kammer, dass die Selbstöffnung des Musikers zwar nicht zu einer Öffnung der Privatsphäre der Antragstellerin und einem automatischen Verlust etwaiger Ansprüche führe, aber das "Selbstouting" des Expartners als besonders außergewöhnlicher Schritt eines mutmaßlichen Täters das legitime öffentliche Informationsinteresse an dem Fall nochmals weiter anhebe. Die Kammer übersehe schließlich auch die generelle Konsequenz ihrer Entscheidung, nach der nur noch eingeschränkt über sich in der Privatsphäre prominenter Täter abspielende Straftaten berichtet werden könnte, auch wenn in Hinblick auf die Täter – und sei es wegen Selbstöffnung – das öffentliche Interesse überwiege. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.11.2024 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.11.2024 zu bestätigen.