Leitsatz
VI ZR 1214/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223UVIZR1214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223UVIZR1214.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 1214/20 Verkündet am: 5. Dezember 2023 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ah, § 1004 analog a) Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und ihr Ende berührt die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potenzielle Leser identifizierbar sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren kön- nen. Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Be- troffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620). b) Das für die Rechtmäßigkeit einer in die Privatsphäre einer Person eingreifenden Berichter- stattung grundsätzlich erforderliche berechtigte öffentliche Informationsinteresse kann sich in Bezug auf eine von der Berichterstattung mitbetroffene Person auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57). Voraus- setzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also "abgeleiteten" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Böhm und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24. September 2019 zurückgewiesen, wie dieses der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord- nungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt hat, Folgendes zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbrei- ten zu lassen • "K. W. WIEDER ALLEIN! Warum ihre Liebe keine Chance hatte", wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der S. vom 6. Dezember 2018 geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b aa); • "K. W. und ihr Pech mit Männern Die Beziehung zu einem Anwalt, die der Eislaufstar im Verborgenen lebte, scheint zu Ende" - 3 - wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der S. vom 6. Dezember 2018 geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b bb); • "Sieben Jahre war K. W. mit ihrem Partner fest zusammen. Eine Beziehung, von der nur Vertraute und Eingeweihte etwas wussten. [...] […] wieder zu haben […] Gute sieben Jahre lang hat Ex-Eislaufstar K. W. […] in etwa so ihre Liebe gelebt. Enge Freunde und auch viele Journalisten wussten, dass sie in festen Händen ist. […] Aber nicht nur K. W. , auch ihr Ex-Partner, ein Berliner An- walt, legte großen Wert darauf, dass die Beziehung nicht öffentlich thematisiert wurde. […] Nach so vielen gescheiterten Beziehungen schien diese Liebe tat- sächlich zu halten. Im Gegensatz zu früheren Partnern ist ihr Ver- flossener kein Prominenter und auch äußerlich kein Typ, bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden. Dass beide ihr Privatleben aus den Medien raushielten, hat der Beziehung viel- leicht gutgetan. Am Ende aber muss man sich fragen, wie viel Heimlichtuerei eine Partnerschaft tatsächlich verträgt […] K. W. ist […] wieder ein Single. Die Eisprinzessin und ihr Dauerpech mit Männern […]. Leider ist es die Wahrheit. - 4 - […] W. wollte ihre Liebe aus den Schlagzeilen halten. Es ist ihr gelungen - aber zu welchem Preis?", wenn dies geschieht wie in S. vom 6. Dezember 2018 auf Seiten 8 bis 10 geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b cc). Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie des Be- rufungsverfahrens haben der Kläger 3/8 und die Beklagte 5/8 zu tragen. Von den Gerichtskosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %, von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger 21% und die Be- klagte 79 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin. Auf die Beklagte ist diejenige Ge- sellschaft - die S. GmbH & Co. KG - verschmolzen worden, die zum Zeit- punkt des Erscheinens der Zeitschrift S. vom 6. Dezember 2018 die Ver- legerin dieser Zeitschrift und verantwortlich für ihren Inhalt gewesen ist. In der Ausgabe dieser Zeitschrift vom 6. Dezember 2018 wurde über das Ende der Liebesbeziehung zwischen dem ehemaligen Eiskunstlaufstar K. W. und dem Kläger berichtet. Die Berichterstattung wurde mit einem Porträtfoto 1 2 3 - 5 - des Klägers bebildert. Der Wortberichterstattung war zu entnehmen, dass es sich bei der auf dem Porträtfoto abgebildeten Person um "K. Medienanwalt" handele, der während der gut sieben Jahre bestehenden, nun beendeten Liebes- beziehung "stets" darüber "gewacht" habe, "dass kein Journalist über diese Liebe schreibt und das glückliche Paar ‚outet‘". Dass es sich bei dem Kläger zugleich um den Partner ihrer nun beendeten Liebesbeziehung handelte, legt die Bericht- erstattung nicht offen. Sie bezeichnet diesen Partner zwar als "Berliner Anwalt", der "kein Prominenter" und "äußerlich kein Typ" sei, "bei dem die Frauen reihen- weise in Ohnmacht fallen würden", stellt insoweit aber einen Zusammenhang zum Kläger nicht her. Auf der Titelseite heißt es: "K. W. WIEDER ALLEIN! Warum ihre Liebe keine Chance hatte" Im Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift heißt es: "K. W. und ihr Pech mit Männern Die Beziehung zu einem Anwalt, die der Eislaufstar im Verborgenen lebte, scheint zu Ende" Im Innenteil der Zeitschrift wird wie folgt berichtet: "Sieben Jahre war K. W. mit ihrem Partner fest zusammen. Eine Beziehung, von der nur Vertraute und Eingeweihte etwas wussten. Warum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...] Liebe im Verborgenen […] Attrak- tive Frau und wieder zu haben […] Stellen Sie sich vor, […], Sie sind so 4 - 6 - richtig verknallt. In Ihre Traumfrau oder Ihren Traummann. Nach vielen Enttäuschungen haben Sie endlich den richtigen Partner gefunden. Mit Kribbeln im Bauch und allem, was dazugehört. Und alle aus Ihrem Umfeld wissen das auch. Aber sich mit der neuen Liebe als Paar in der Öffentlich- keit zeigen, Zärtlichkeiten austauschen, sich ganz normal und ungezwun- gen bewegen, das tun Sie nicht. Über Jahre hinweg findet Ihre Beziehung quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt … Gute sieben Jahre lang hat Ex-Eislaufstar K. W. , 53, in etwa so ihre Liebe gelebt. Enge Freunde und auch viele Journalisten wussten, dass sie in festen Händen ist. In der Öffentlichkeit aufgetreten ist sie aber stets wie ein Single. Auch Fragen zum Beziehungsstatus beantwortete K. W. immer mit: ‚Kein Kommentar!‘. Warum diese Geheimniskrämerei? K. W. hat (fast) ihr ganzes Leben öffentlich gelebt. Als gefeierter Star weltweit musste sie da- mit leben, dass sie stets im Fokus der Öffentlichkeit stand. Und damit auch ihre Beziehungen. Jedes Mal wenn K. einen neuen Freund hatte, klickten die Kameras. Und jedes Mal, wenn die Beziehung in die Brüche ging, hatten die bunten Blätter ihre Geschichten. Die Story ‚K. und ihr Dauerpech mit Männern‘ wurde bei jeder gescheiterten Liebe aufs Neue aus der Schublade geholt. So ist es nicht ganz unverständlich, dass K. - dieses Mal die Öffentlichkeit außen vor lassen wollte. Aber nicht nur K. W. , auch ihr Ex-Partner, ein Berliner Anwalt, legte großen Wert darauf, dass die Beziehung nicht öffentlich thematisiert wurde. Sie gingen zwar zusammen zu gesellschaftlichen Events […]. Dort beispielsweise saßen beide in einer Reihe im Publikum, aber nicht nebeneinander ... Dass kein Journalist über diese Liebe schreibt und das glückliche Paar ‘outet’, darüber hat stets K. Medienanwalt C. S. gewacht. Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, hat sich auf Klagen im Bereich Persönlichkeitsrecht spezialisiert. […] auch - 7 - K. W. lässt sich seit Jahren von ihm vertreten. Der W. -Anwalt ist gegen jeden Artikel über K. und ihren Partner mit Verweis auf die Privatsphäre seiner Mandantin vorgegangen. Wer inoffiziell oder privat mit K. sprach, der merkte ihr an, wie glücklich sie war. Nach so vielen gescheiterten Beziehungen schien diese Liebe tatsächlich zu halten. Im Gegensatz zu früheren Partnern ist ihr Verflossener kein Prominenter und auch äußerlich kein Typ, bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden. Dass beide ihr Privatleben aus den Medien raushielten, hat der Beziehung vielleicht gutgetan. Am Ende aber muss man sich fragen, wie viel Heimlichtuerei eine Partnerschaft tatsächlich verträgt […]. K. W. ist […] wieder ein Single. Die Eisprinzessin und ihr Dauerpech mit Männern, das klingt fast wie ein schlechter Scherz. Leider ist es die Wahrheit. […] W. wollte ihre Liebe aus den Schlagzeilen halten. Es ist ihr gelungen - aber zu welchem Preis?" In der Annahme, die Berichterstattung verletze (auch) ihn in seinem allge- meinen Persönlichkeitsrecht, hat der Kläger die Beklagte - soweit für das Revisi- onsverfahren aufgrund der (nur) teilweisen Zulassung der Revision des Klägers mit Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1214/20 noch von Interesse - darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, Folgendes in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/o- der verbreiten zu lassen: 5 - 8 - • "K. W. WIEDER ALLEIN! Warum ihre Liebe keine Chance hatte", wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der S. vom 6. Dezem- ber 2018 geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b aa); • "K. W. und ihr Pech mit Männern Die Beziehung zu einem Anwalt, die der Eislaufstar im Verborgenen lebte, scheint zu Ende" wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der S. vom 6. De- zember 2018 geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b bb); • "Sieben Jahre war K. W. mit ihrem Partner fest zusammen. Eine Beziehung, von der nur Vertraute und Eingeweihte etwas wussten. Wa- rum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...] Liebe im Verborgenen […] wieder zu haben […] Stellen Sie sich vor, […], Sie sind so richtig verknallt in Ihre Traumfrau oder Ihren Traummann. Nach vielen Enttäuschungen haben Sie endlich den richtigen Partner gefunden. Mit Kribbeln im Bauch und allem, was dazu- gehört. Und alle aus Ihrem Umfeld wissen das auch. Aber sich mit der neuen Liebe als Paar in der Öffentlichkeit zeigen, Zärtlichkeiten austau- schen, sich ganz normal und ungezwungen bewegen, das tun Sie nicht. - 9 - Über Jahre hinweg findet Ihre Beziehung quasi unter Ausschluss der Öf- fentlichkeit statt. Gute sieben Jahre lang hat Ex-Eislaufstar K. W. […] in etwa so ihre Liebe gelebt. Enge Freunde und auch viele Journalisten wussten, dass sie in festen Händen ist. […] Warum diese Geheimniskrämerei? Aber nicht nur K. W. , auch ihr Ex-Partner, ein Berliner Anwalt, legte großen Wert darauf, dass die Beziehung nicht öffentlich thematisiert wurde. […] Nach so vielen gescheiterten Beziehungen schien diese Liebe tatsächlich zu halten. Im Gegensatz zu früheren Partnern ist ihr Verflossener kein Pro- minenter und auch äußerlich kein Typ, bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden. Dass beide ihr Privatleben aus den Medien raus- hielten, hat der Beziehung vielleicht gutgetan. Am Ende aber muss man sich fragen, wie viel Heimlichtuerei eine Partner- schaft tatsächlich verträgt […] K. W. ist […] wieder ein Single. Die Eisprinzessin und ihr Dauerpech mit Männern […]. Leider ist es die Wahr- heit. […] W. wollte ihre Liebe aus den Schlagzeilen halten. Es ist ihr gelungen - aber zu welchem Preis?", wenn dies geschieht wie in S. vom 6. Dezember 2018 auf Seiten 8 bis 10 geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b cc). - 10 - Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Auf die Be- rufung der Beklagten hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil (auch) insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Im Umfang der mit Senatsbe- schluss vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1214/20 insoweit zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche angenommen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht verletzt. Es fehle an einer Betroffenheit des Klägers durch die Berichterstattung schon deshalb, weil er nicht als der ehe- malige Partner von K. W. erkennbar sei. Zwar könne sich eine solche Er- kennbarkeit auch aus der Anführung individualisierender Merkmale ergeben, der Betroffene müsse jedoch durch die Publikation selbst erkennbar sein. Das sei hier nicht der Fall angesichts des Umstands, dass der Beitrag den ehemaligen Partner von K. W. lediglich mit drei Merkmalen - "Berliner Anwalt", der "kein Prominenter" und "äußerlich kein Typ" sei, "bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden" - beschreibe. Das genüge namentlich vor dem Hin- tergrund nicht, dass in Berlin 9.400 männliche Rechtsanwälte mit unterschied- lichsten Tätigkeitsschwerpunkten zugelassen seien. Die weitere Beschreibung, insbesondere diejenige äußerer Merkmale, sei allein wertend und ungeeignet, eine konkrete Vorstellung vom Äußeren des früheren Partners hervorzurufen. Dass der in dem Beitrag als "Medienanwalt" der K. W. namentlich be- nannte Kläger zugleich derjenige Rechtsanwalt sei, der als ihr ehemaliger Lebenspartner bezeichnet werde, sei gerade deshalb, weil die Beklagte "mit Be- dacht ein und dieselbe Person mit zwei Gesichtern" versehen habe, für den 6 7 - 11 - "Durchschnittsleser ohne Sonderwissen" nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr grenze dieser aufgrund der in der Berichterstattung gewählten Taktik zwischen den vermeintlich verschiedenen Personen dahin ab, dass der Kläger nur derje- nige sei, der als "Medienanwalt" über die Privatsphäre der K. W. und ihres Partners, eines Berliner Rechtsanwalts, gewacht habe, nicht aber zugleich der- jenige, der sich in der Rolle des Lebenspartners befinde. Soweit der Kläger vortrage, Personen in seinem erweiterten persönlichen Umfeld - wie Journalisten, die Richter der Pressekammer des Landgerichts Berlin und die Vorsitzende derjenigen des Landgerichts Hamburg, weite Teile der Be- legschaft der Rechtsanwaltskanzlei, bei der er tätig sei, zudem Nachbarn in Ber- lin und Potsdam - hätten schon vor Erscheinen der beanstandeten Berichterstat- tung von seiner Beziehung zu K. W. gewusst, handele es sich um einen Umstand, der allein belege, dass das Bestehen einer langjährigen Beziehung ohnehin einem mehr oder weniger großen Personenkreis aus eigener Wahrneh- mung bekannt gewesen sei. Das möge sein, ändere allerdings nichts daran, dass es an der erforderlichen Erkennbarkeit fehle. Denn ob diese vorliege, sei anhand der Veröffentlichung selbst zu prüfen und richte sich gerade nicht nach Adressa- tenkreisen mit ohnehin vorhandenem "Sonderwissen", weshalb es nicht genüge, dass ein bestimmter Personenkreis aufgrund außerhalb der Berichterstattung lie- gender Umstände Kenntnis von der Beziehung habe. Für die Befürchtung, der Kläger werde in seinem näheren Bekanntenkreis auch von denjenigen erkannt, die keine Kenntnis von der Beziehung hatten, bestehe mit Blick auf das im Beitrag aufgemachte Szenario kein Anlass. 8 - 12 - II. Die zulässige Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtsfehlerhaft verneint. Insoweit führt die Revision zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger sei von den angegriffenen Äußerungen nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht be- troffen, weil er nicht als der ehemalige Partner von K. W. erkennbar sei, hält sein Urteil revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die im Tenor wie- dergegebenen Aussagen in der von dem Kläger angegriffenen Berichterstattung in der Zeitschrift S. , die das Ende der Liebesbeziehung des Klägers zu K. W. zum Gegenstand haben, greifen in den Schutzbereich des allge- meinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Sie berühren ihn in seiner Pri- vatsphäre. aa) Die Berichterstattung über die Trennung des Klägers und K. W. berührt die Privatsphäre des Klägers in sachlicher Hinsicht. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eige- nen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts ty- pischerweise als "privat" eingestuft werden. Dazu gehören nach gefestigter Se- natsrechtsprechung auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbezie- hung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - 9 10 11 12 - 13 - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (Senatsurteile vom 2. Au- gust 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 11). Nichts anderes kann für Informationen über das Ende einer Liebesbeziehung gelten (Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 15). bb) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, berührt die Berichter- stattung über ihre Trennung auch in persönlicher Hinsicht die Privatsphäre des Klägers, also nicht nur diejenige von K. W. . (1) Freilich kann gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeits- recht nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mit- telbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Per- sönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gel- ten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11). Durch eine Presseberichterstattung unmittelbar in seinem Persönlich- keitsrecht betroffen kann aber nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentli- chung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Drit- ten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mit- telpunkt der Berichterstattung steht. Hingegen reicht es nicht aus, dass sich der Dritte wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichter- 13 14 - 14 - stattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, per- sönlich betroffen fühlt oder dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen; solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12). Ob das Persönlichkeitsrecht des Dritten durch eine auf eine andere Person ab- zielende Berichterstattung unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Berichterstattung ab (vgl. Senats- urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 27; zum Ganzen Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 17). (2) Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die aus dem Tenor ersichtliche Berichterstattung über das Ende der Beziehung der K. W. zum Kläger diesen unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre. Eine - nicht öffentlich gemachte - Liebesbeziehung und ihr Ende sind Teil der Privatsphäre beider daran beteiligter Partner. Eine diesbezügliche Berichterstattung berührt damit auch die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potentielle Leser identifizierbar sind. Das hat das Berufungsgericht in Bezug auf die beanstandete Berichterstattung zwar für "den Durchschnittsleser ohne Sonderwissen" zutref- fend verneint und zu Recht angenommen, diesem habe sich die Identifikation des Klägers als ehemaliger Lebenspartner der K. W. aus dem Artikel nicht erschlossen, weil in ihm "mit Bedacht ein und dieselbe Person mit zwei Gesich- tern" versehen worden sei und ein solcher "Durchschnittsleser" aufgrund dieser in der Berichterstattung gewählten "Taktik zwischen den vermeintlich verschie- denen Personen dahin" abgrenze, dass der Kläger nur derjenige sei, "der als 15 - 15 - Medienanwalt über die Privatsphäre der Frau W. und ihres Partners, eines Berliner Rechtsanwalts, gewacht habe, nicht aber zugleich derjenige, der sich in der Rolle des Lebenspartners" befinde. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfeh- lerhaft verkannt, dass es im Zusammenhang mit der hier entscheidenden Identi- fizierbarkeit des Klägers als (ehemaliger) Lebenspartner der K. W. nicht auf "den Durchschnittsleser ohne Sonderwissen" ankam und nicht darauf abzu- stellen war, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kennt- nisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. nur BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 28; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 9; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312, 1313, juris Rn. 16). Dies ist im Streitfall anzunehmen. Nach den von dem Landgericht getroffe- nen Feststellungen, die auch das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat und die im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt worden sind, war die Liebesbeziehung zwischen K. W. und dem Kläger einem deutlich über den engsten Freundes- und Familienkreis hinausgehenden Perso- nenkreis bekannt. Diese Personen konnten aus der Information, K. W. und der "Berliner Anwalt" hätten sich nach einer siebenjährigen Beziehung getrennt, ohne Weiteres darauf schließen, dass (auch) der Kläger von der Trennung be- troffen ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 18 ff.). 16 - 16 - (3) Eine andere rechtliche Beurteilung ist - anders als das Berufungsge- richt offenbar meint - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts abzuleiten. Dessen im Berufungsurteil in Bezug genommenen Ent- scheidungen (BVerfG, NJW 2000, 1859, juris Rn. 39 - Lebach II sowie BVerfGE 119, 1, juris Rn. 75 f. - Esra) ist - wie der Senat in einem früheren, ebenfalls eine Berichterstattung über die Trennung des Klägers von K. W. betreffenden Verfahren bereits im Einzelnen ausgeführt hat (Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 20 ff.) - insbesondere nichts für die Ansicht zu entnehmen, es fehle unter Umständen, wie sie im Streitfall gegeben sind, an einer Betroffenheit des Klägers, weil es hierfür auf "den Durchschnittsle- ser ohne Sonderwissen" ankomme. b) Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers, die demnach durch die Berichterstattung über das Ende seiner Liebesbeziehung zu K. W. bewirkt worden ist, erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Ab- wägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und der Pressefrei- heit der Beklagten gebührt den schützenswerten Interessen des Klägers der Vor- rang. aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonven- tion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlich- keitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Se- natsurteile vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 25; vom 17 18 19 - 17 - 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 10. Novem- ber 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN). bb) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Per- sönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstat- tung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffent- lichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW- RR 2022, 1409 Rn. 13; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23; jeweils mwN). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffent- lichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allge- meinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Bericht- erstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher In- formationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeu- tung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Pri- 20 - 18 - vatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außer- dem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatle- bens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsur- teile vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 25 ff.; jeweils mwN; vgl. ferner zur Bildberichterstattung Senatsurteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21, NJW 2023, 610 Rn. 20 f.). cc) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu ei- nem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers. Zwar wiegt der mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers angesichts dessen, dass nur der Personenkreis, der bereits zuvor von der Liebesbeziehung des Klägers zu K. W. Kenntnis hat, den Kläger auf- grund der Berichterstattung zu identifizieren vermag, sowie vor dem Hintergrund nicht besonders schwer, dass weitere den Kläger nachteilig betreffende, diesem Personenkreis (möglicherweise) zuvor unbekannte Informationen - insbesondere solche über Beziehung und Trennung - nicht ausgebreitet werden. Dennoch überwiegen die berechtigten Interessen des Klägers, weil es an einem berech- tigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Kläger gegenüber hinsichtlich der angegriffenen Berichterstattung fehlt (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 27). (1) Ein originär dem Kläger gegenüber bestehendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung dergestalt, dass die Öffentlichkeit Kennt- nis vom Umstand erhalten soll, dass die Trennung der K. W. gerade den 21 22 - 19 - Kläger betrifft, ist offensichtlich nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, dass die angegriffene Berichterstattung aus der insoweit maßgeblichen (vgl. nur Senats- urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20) Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Publikums - anders als aus der für die Beurteilung eines Eingriffs in die Privatsphäre maßgeblichen Sicht des Perso- nenkreises, der über die (ehemalige) Liebesbeziehung des Klägers und K. W. Bescheid weiß - diese Information überhaupt nicht enthält (vgl. Se- natsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 28). Ein originär den Kläger betreffendes Informationsinteresse an der angegriffenen Be- richterstattung macht die Beklagte im Übrigen weder in Bezug auf die Öffentlich- keit noch in Bezug auf diesen engeren Kreis von Personen geltend. (2) Unter den konkreten Umständen des Streitfalls folgt ein in die Abwä- gung im Verhältnis zum Kläger zugunsten der Beklagten einzustellendes berech- tigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aber auch nicht daraus, dass ein solches in Bezug auf K. W. bestanden hätte. (a) Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches In- formationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Be- richterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Bericht- erstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. Se- natsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57). Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-)betroffe- nen Anspruchstellers einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der kon- kreten Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug 23 24 - 20 - auf den Mitbetroffenen also "abgeleiteten" Informationsinteresses der Öffentlich- keit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person ge- genüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegen- über unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informa- tionsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Infor- mationsinteresse gerade nicht begründet ist. Für den Streitfall bedeutet dies, dass dann, wenn die angegriffene Berichterstattung gegenüber K. W. un- zulässig ist, im Verhältnis zum Kläger nicht von einem berechtigten Informations- interesse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 30). (b) Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren relevanten Sach- verhalts ist - was der Senat selbst entscheiden kann, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 563 Abs. 3 ZPO) - jedenfalls die aus dem Tenor ersicht- liche Berichterstattung über das Ende der Beziehung der K. W. zum Klä- ger (auch) ihr gegenüber unzulässig; die Berichterstattung verletzt zumindest in- soweit (auch) sie in ihrem Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre als Ausprägung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. (aa) Die K. W. namentlich bezeichnende Berichterstattung über das Ende ihrer mit dem Kläger über sieben Jahre geführten, nach den getroffe- nen Feststellungen stets geheim gehaltenen, "vollständig im Verborgenen" ge- lebten Liebesbeziehung berührt deren Privatsphäre (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 32; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 11). Dass K. W. ihre Beziehung zum Kläger oder deren Ende 25 26 - 21 - selbst preisgegeben hätte, ist weder festgestellt noch revisionsrechtlich erhebli- chem Parteivorbringen zu entnehmen. Aus der angegriffenen Berichterstattung ergibt sich gerade das Gegenteil. (bb) Dieser Eingriff in die Privatsphäre der K. W. ist auch rechts- widrig. Die auch insoweit nach den oben genannten Grundsätzen vorzuneh- mende Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses der K. W. am Schutz ihres Persönlichkeits- rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit ergibt ein Überwiegen der rechtlich geschützten Belange von K. W. . Die Mitteilung, ihre siebenjährige Liebesbeziehung zu einem "Berliner An- walt" sei beendet, greift zwar nicht schwerwiegend in die Privatsphäre von K. - W. ein; es handelt sich aber auch nicht um einen völlig unerheblichen Ein- griff. Die Preisgabe des Endes ihrer langjährigen Beziehung stellt keine Mitteilung einer bloßen Belanglosigkeit dar, sondern gibt einen tieferen Einblick in die per- sönlichen Lebensumstände von K. W. (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 34; zu einer Mitteilung über eine neue, bislang geheim gehaltene Beziehung vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31). Gegenüber der Berichterstattung über eine neue Beziehung kommt bei einer Berichterstattung über das Ende einer langjäh- rigen Beziehung erschwerend hinzu, dass eine Trennung vom Publikum regel- mäßig mit einem Scheitern assoziiert, also auch mit einer persönlichen Nieder- lage des Betroffenen verbunden wird. Die angegriffene Berichterstattung thema- tisiert dies sogar ausdrücklich, etwa wenn sie das Ende der Beziehung auf die "Geheimniskrämerei" zurückführt, die die Partner in Bezug auf ihre Verbindung betrieben hätten, und von einem "Dauerpech" der K. W. "mit Männern" 27 28 - 22 - die Rede ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 34). Demgegenüber ist das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlich- keit an der Berichterstattung über K. W. und ihre Trennung als gering ein- zustufen. Bei K. W. als ehemaliger Eiskunstläuferin handelt es sich zwar um eine Person des öffentlichen Lebens. Sie ist aber keine Person des politi- schen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Dennoch kann sie als prominente Person gegen- über der Allgemeinheit, insbesondere gegenüber ihren Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Allerdings befriedigt die Nachricht, dass ihre lang- jährige Beziehung zu einem "Berliner Anwalt" endete, in erster Linie die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der K. W. . Ein Beitrag zur Bil- dung der öffentlichen Meinung, insbesondere dahingehend, dass auch allgemein als attraktiv empfundene, auf der Sonnenseite des Lebens stehende Menschen von Trennungen betroffen sind und wie diese damit umgehen, kann der der Un- terhaltung dienenden Berichterstattung zwar nicht abgesprochen werden. In ih- rem Vordergrund stehen aber nicht die allgemeine Erörterung dieser Erschei- nung und etwaige Schlussfolgerungen für den durchschnittlichen, nicht promi- nenten Leser, sondern die Enthüllung des privaten Umstandes, dass die langjäh- rige Liebesbeziehung der K. W. gescheitert ist. Die Berichterstattung zielt damit in erster Linie auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privat- leben der K. W. zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind (vgl. bereits Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 35; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31). 29 - 23 - Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass K. W. etwa durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrem Beziehungs- leben geweckt hätte. Zwar können (wiederholte) Äußerungen eines Prominenten zu Liebesbeziehungen und seinem Liebesleben allgemein zu einem entspre- chenden besonderen Informationsinteresse der Allgemeinheit führen, das im Rahmen der Abwägung zum Nachteil des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 36; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 19 ff.). Hierzu - insbesondere dazu, dass K. W. sich etwa öffentlich zu in früherer Zeit von ihr geführten Beziehungen oder zu ihrem Beziehungsleben im Allgemeinen geäußert hätte - lässt sich aber weder den getroffenen Feststel- lungen noch dem revisionsrechtlich erheblichen Parteivorbringen etwas entneh- men. 2. Hinsichtlich der mit Klageantrag Ziff. 1 b cc beanstandeten, im Innenteil der Zeitschrift S. vom 6. Dezember 2018 auf Seiten 8 und 9 enthaltenen Textpassagen "[...] Warum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...] Liebe im Verborgenen [...] Stellen Sie sich vor, […], Sie sind so richtig verknallt in Ihre Traumfrau oder Ihren Traummann. Nach vielen Enttäuschungen haben Sie endlich den richtigen Partner gefunden. Mit Kribbeln im Bauch und allem, was dazu- gehört. Und alle aus Ihrem Umfeld wissen das auch. Aber sich mit der neuen Liebe als Paar in der Öffentlichkeit zeigen, Zärtlichkeiten austau- schen, sich ganz normal und ungezwungen bewegen, das tun Sie nicht. Über Jahre hinweg findet Ihre Beziehung quasi unter Ausschluss der Öf- fentlichkeit statt. 30 31 - 24 - […] Warum diese Geheimniskrämerei?" stehen dem Kläger Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Revision ist insoweit zurückzuweisen, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die genannten Textpassagen gehen, soweit sie das allge- meine Persönlichkeitsrecht des Klägers betreffen könnten, über die - lediglich demjenigen, nach den getroffenen und im Revisionsverfahren nicht in Frage ge- stellten Feststellungen deutlich über den engsten Freundes- und Familienkreis hinausgehenden Personenkreis, der über die Liebesbeziehung zwischen K. - W. und dem Kläger bereits unabhängig von der Berichterstattung Kenntnis hat, erkennbare - Darstellung des Umstands, dass K. W. und der Kläger ihre siebenjährige Liebesziehung stets in jeder Hinsicht vor der Öffentlichkeit ge- heim hielten, nicht hinaus. Dieser Umstand ist jedoch diesem Personenkreis not- wendiger Weise ebenfalls bekannt. Gerade ihm kann nicht verborgen geblieben sein, dass die Beziehung in der über diesen Kreis hinausgehenden Öffentlichkeit unbekannt geblieben war. Auch mit Blick auf diesen Personenkreis sind die be- zeichneten Textpassagen angesichts dessen ohne (eigenständigen) Verlet- zungsgehalt. Sie enthalten lediglich Informationen, die ihm ohnehin bereits be- kannt sind. Aus den Begleitumständen oder den Formulierungen ergibt sich ein solcher Verletzungsgehalt ebenfalls nicht. Auf das Verständnis aller oder eines erheblichen Teils der Adressaten der Berichterstattung oder gar des "Durch- schnittslesers" kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an, weil für die- sen Personenkreis der Kläger aufgrund der Berichterstattung nicht als (ehemali- ger) Partner der K. W. identifizierbar ist. - 25 - III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist nach allem im bezeichneten Umfang aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sa- che zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO auch in der Sache zu entscheiden. Seiters Oehler Müller Böhm Katzenstein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2019 - 27 O 193/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2020 - 10 U 106/19 - 32