OffeneUrteileSuche
Teilurteil

7 O 2/20

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2020:0707.7O2.20.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass die bisher im Grundbuch von H, Blatt XXX zu Lasten des Flurgrundstücks Nr. XXX eingetragene Buchhypothek über 300.000 EUR gelöscht und zu Lasten des im Grundbuch von H mit Nr. XXXX bezeichneten Flurgrundstücks Nr. XXXX im T-Weg xx in H eingetragen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass die bisher im Grundbuch von H, Blatt XXX zu Lasten des Flurgrundstücks Nr. XXX eingetragene Buchhypothek über 300.000 EUR gelöscht und zu Lasten des im Grundbuch von H mit Nr. XXXX bezeichneten Flurgrundstücks Nr. XXXX im T-Weg xx in H eingetragen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche bezüglich eines durch Buchhypothek gesicherten Darlehens, hilfsweise eine Duldung der Zwangsvollstreckung, sowie um eine Grundbuchberichtigung. Die Geschäftsführerin der Klägerin und die Beklagten sind durch die Vermietung eines Hauses in Salzburg miteinander bekannt. Der Beklagte zu 1) ist in der Branche Messe-Kongress-Eventwesen tätig und war mehrere Jahre lang Geschäftsführer bei der Salzburger Messe GmbH. Die Beklagte zu 2) ist seine Ehefrau. Die Beklagten sind Eigentümer des im Grundbuch von H Nr. XXX eingetragenen Flurstücks XXX im W-weg x, bei welchem es sich um eine unbebaute Wiese handelt. Die Beklagten sind ferner Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im T-Weg x, eingetragen im Grundbuch von H Nr. XXXX, Flurstück XXXX. Im April 2016 gründeten die Klägerin und der Beklagte zu 1) die I & Co. N GmbH G-straße, G (AG G, HRB XXX) (nachfolgend „Gesellschaft“). Die Gesellschaft war in der Entwicklung, Organisation und Durchführung von Fachmessen und Kongressen tätig. Die Klägerin war mit einer Einlage in Höhe von 12.500,00 EUR als Mitgesellschafterin an der Gesellschaft beteiligt. Der Beklagte zu 1) war ebenfalls mit einer Einlage in Höhe von 12.500,00 EUR beteiligt. Mit Gesellschafterbeschluss 1/2016 vom 10.04.2016 wurde der Beklagte zu 1) zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Die Klägerin stellte für den Beginn der Gesellschaft 200.000 EUR zur Verfügung. Mit Gesellschafterbeschluss 2/2016 vom 10.04.2016 wurde Folgendes vereinbart: „ Der H GmbH stellt der I & Co. N GmbH wie folgt entsprechendes „working capital" zur Verfügung. Höhe der Summe: 200.000 €. Verzinsung: keine. Zeitpunkt: ab Juni 2016, überwiesen auf das Geschäftskonto der I & Co. N GmbH, D-bank G, IBAN DE XXXXXX und BICXXX. Tilgung: erfolgt aus den jährlichen Überschüssen der I & Co. N GmbH, die Höhe erfolgt in Abstimmung unter den Gesellschaftern so dass auch weiter investiert und gearbeitet werden kann (max. 30 % des Jahresgewinns als Tilgung). Haftung: für das working capital haften die Gesellschafter der I & Co. N GmbH auch persönlich anteilsmäßig.“ In einer E-Mail vom 14.09.2016 des Beklagten zu 1) an eine Frau V von der W, in welcher er um die Eröffnung eines Geschäftskontos für die Gesellschaft bat, heißt es u.a.: „ In Bezug auf die erwünschte Sicherheit für die Kreditlinie/Kredit: - bringen wir (meine Frau und ich) unsere Immobilie: EFH in Deutschland xxx H, N-weg x ein.“ In einer E-Mail vom 28.09.2016 des Beklagten zu 1) an die Geschäftsführerin der Klägerin heißt es u.a.: „ Gestern war der Termin bei der D-bank (…) Inhalt war eine Kreditlinie von mx. 200 T€ für die GmbH und dafür als Sicherheit unsere deutsche Immobilie “. (…) Die Besicherung mit der Immobilie in Deutschland wäre machbar: - aktuelles Wertgutachten von vereidigten Sachverständigen (ca. 2 T€, selbst zu tragen) oder ausführlicher Nachweis des Kaufpreises, der Darlehen, den aktuellen Stand, Abtretungserklärung der Bank in Höhe von Kreditsumme + 30 %, Aufstellung Renovierungsarbeiten nach Jahr und Schwerpunkt, aktuelle Bilder, Objektbeschreibung, Mietvertragskopie (ist ja derzeit vermietet) - Grundschuldabtretung wäre dann mit Kreditlinie 200 T€ und Zuschlag von 60 T€ als weitere Sicherheit für die Bank = 260 T€, - Objektunterlagen (Beschreibung, Grundriss, Pläne usw.,- Jährliche Aufstellung über Renovierung 1999 - 2005 mit Kostennachweis.“ In einer E-Mail vom 07.12.2016 des Beklagten zu 1) an die Geschäftsführerin der Klägerin mit dem Betreff „Vorab Unterlagen Grundbuch“ heißt es wie folgt: „ Notar Dr. A sendet die Unterlagen an den Notar F in T. F lässt es in T eintragen und beurkunden. Bekommen dann die entsprechenden Unterlagen .“ Am 07.12.2016 unterzeichneten die Beklagten die Bestellung einer Buchhypothek. Dort heißt es: „ Im Grundbuch von H, Blatt xxx, sind Herr I I […) und Frau D I(…) als Eigentümer folgenden Grundbesitzes eingetragen: BV 5: Fist. XXX N-weg, Gebäude- und Freifläche 6 a 00 m². Zur Sicherung eines von der S GmbH, Sitz T , eingetragen im Firmenbuch des Landgerichts T unter xxx der I & N & Co. KG GmbH, Sitz G, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G unter HRB XXXX gewährten Darlehens über € 300.000,00, bewilligen und beantragen Herr I I und Frau D I die Eintragung einer Buchhypothek über € 300.000,00 (dreihunderttausend Euro) zu Lasten des im Grundbuch von H, Blatt XXX verzeichneten Grundbesitzes an nächst offener Rangstelle .“ Sodann zahlte die Klägerin bis März 2017 300.000,00 EUR an die Gesellschaft aus. Die Gesellschaft generierte keine Einnahmen. Mit Beschluss vom 30.06.2017 des AG G (Az. xxx) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Zur Eröffnung des Verfahrens kam es mangels Masse nicht. Die Gesellschaft wurde zwischenzeitlich liquidiert und gelöscht. Mit Schreiben vom 07.09.2017 meldete die Klägerin eine Darlehensgewährung an die Gesellschaft i.H.v. insgesamt 657.500,00 EUR zur Insolvenztabelle an und führte als Forderungsgrund ein an die Gesellschaft gewährtes Darlehen, welches in Teilbeträgen ausgezahlt wurde, an. Zuzüglich Spesen und Zinsen gab die Klägerin einen Gesamtbetrag i.H.v. 661.509,43 EUR an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagten auf, ihr einen aktuellen Grundbuchauszug hinsichtlich des Privathauses der Beklagten zukommen zu lassen und eine Erklärung abzugeben, dass sie der Einverleibung eines Pfandrechts an dem Privathaus hinsichtlich einer Forderung i.H.v. 661.509,43 EUR zuzustimmen. Weiter wurden die Beklagten aufgefordert, einen Ratenzahlungsvorschlag hinsichtlich der Verbindlichkeiten zu unterbreiten und die Verbindlichkeiten als Privatverbindlichkeiten anzuerkennen. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2018 zur Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 1.771.270,00 EUR auf wegen behaupteter Verletzung ihrer Zusicherung zur ausreichenden Finanzierung der Gesellschaft. Am 15.06.2018 erhob die Klägerin eine negative Feststellungsklage wegen des Nichtbestehens der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.771.270,00 EUR. Der Klage wurde mit Urteil vom 22.05.2019 stattgegeben (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 22.05.2019, Az. 7 O 122/18). Die Klägerin forderte den Beklagten zu 1) zudem mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2019 zu einer Grundbuchberichtigung bezüglich der Belastung des Grundstücks mit dem Einfamilienhaus auf. Die Klägerin behauptet, zu der Gründung der Gesellschaft sei es deswegen gekommen, weil der Beklagte zu 1) gesagt habe, er befinde sich in einer persönlichen und finanziellen Notsituation. Zur Gründung einer eigenen Messeveranstaltung GmbH mit dem Beklagten zu 1) als Geschäftsführer habe sie eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von max. 250.000,00 EUR zugesagt, da der Beklagte zu 1) ihr versichert habe, er verfüge über exzellente Kontakte und ein gut funktionierendes Messenetzwerk. Er habe jedoch hohe monatliche Kosten generiert und keine Investoren gefunden, so dass ihm sei klar gewesen sei, dass er selbst in die Gesellschaft investieren müsse. Im August und September 2016 habe er sich erfolglos um Bankdarlehen bemüht und sein Einfamilienhaus als Sicherheit angeboten. Hieraufhin habe er sie um ein Darlehen gebeten, um als Gesellschafter anteilsmäßig seinen Beitrag für die Erhöhung des „Working Capitals“ leisten zu können. Sie habe sich zur Gewährung eines persönlichen Darlehens zur Erbringung der Gesellschaftseinlage i.H.v. 300.000,00 EUR bereit erklärt unter der Voraussetzung, dass der Beklagte zu 1) sein Privathaus in I als Sicherheit zur Verfügung stelle, wie dieser es auch bereits den Banken angeboten habe. Nach Rücksprache mit der Beklagten zu 2) als Miteigentümerin sei der Beklagte zu 1) mit Stellung der Sicherheit einverstanden gewesen und habe angeboten, alles Erforderliche zu veranlassen. Sie habe darauf vertraut, dass der Beklagte zu 1) wie zugesagt die Buchhypothek zu Lasten des Grundstücks mit dem Einfamilienhaus im N-weg x in H eintragen lassen würde. Er habe aber entgegen der Vereinbarung lediglich die vor dem Einfamilienhaus gelegene verwilderte Wiese mit der Buchhypothek belastet. Die Klägerin ist der Ansicht, das Darlehen sei zur Rückzahlung fällig. Der Annahme eines privaten Darlehensvertrags stehe nicht entgegen, dass die Auszahlung nicht an den Beklagten zu 1) persönlich, sondern an die Gesellschaft erfolgte. Auch aufgrund der Vereinbarung der persönlichen Haftung der Gesellschafter für das working capital hafte der Beklagte zu 1) zu 50%. Alternativ stehe ihr der Zahlungsanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Da der Beklagte zu 1) sie im Zusammenhang mit der Eintragung der Buchhypothek bewusst getäuscht habe, stehe ihr ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung zu. Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, 300.000 EUR nebst Zinsen seit dem 29.12.2017 an sie zu zahlen, den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass die bisher im Grundbuch von H , Blatt XXX zu Lasten des Flurgrundstücks Nr. XXX eingetragene Buchhypothek über 300.000 EUR gelöscht und zu Lasten des im Grundbuch von H bezeichneten Flurgrundstücks Nr.XXXX (EFH) im N-weg x in H eingetragen wird und hilfsweise für den Fall, dass der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Betrag nicht anerkennt oder nicht zahlt, den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Flurgrundstück Nr. XXXX (EFH) N-weg 3, in H, wegen einer Forderung von 300.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 aus der Buchhypothek über 300.000 EUR, eingetragen im Grundbuch von H, Blatt XXX zu dulden. Nachdem die Kammer die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Hilfsantrags zu 3) hingewiesen hat, hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, sie mache eine Stufenklage geltend und stelle den unter 3. Angekündigten Antrag zurzeit nicht. Sie beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, 300.000 EUR nebst Zinsen seit dem 29.12.2017 an sie zu zahlen, 2. den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass die bisher im Grundbuch von H, Blatt XXX zu Lasten des Flurgrundstücks Nr. XXX eingetragene Buchhypothek über 300.000 EUR gelöscht und zu Lasten des im Grundbuch von H bezeichneten Flurgrundstücks Nr. XXXX (EFH) im N-wege x in H eingetragen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Gesellschafter S der Klägerin habe dem Beklagten zu 1) von sich aus angeboten, bei einer passenden Idee Geld zur Verfügung zu stellen, um eine gemeinsame Unternehmung auf die Beine zu stellen. Es sei klar gewesen, dass die Gesellschaft in der Gründungsphase keine Fremdmittel zu vertretbaren Konditionen erhalten würde. Daher habe die Planung für die ersten beiden Jahre erhebliche Verluste beinhaltet, welche durch Eigenkapital finanziert werden sollte, welches die Klägerin in die Gesellschaft einzahlen sollte. Es sei lediglich vereinbart worden, dass die Klägerin der Gesellschaft 200.000,00 EUR zur Verfügung stellt. Die Gesellschafter hätten die persönliche Haftung für die Erfüllung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der 200.000 EUR nur gegenüber der Gesellschaft erklärt. Eine darüberhinausgehende Haftung sei weder beabsichtigt noch im Gesellschafterbeschluss vereinbart worden. Eine Finanzierungsverantwortung des Beklagten zu 1) sei nie vereinbart worden, insbesondere sei er nicht zur Leistung einer Einlage in Höhe von 300.000,00 EUR verpflichtet gewesen. Daher sei die klägerische Zahlung auch nicht an ihn erfolgt. Die Zahlungen seien auch als Gesellschafterdarlehen der Klägerin gebucht und bilanziert worden. Das in dem Antrag genannte Flurgrundstück Nr. „XXXX (EFH) N-weg x“ mit einem Einfamilienhaus existiere nicht. Stattdessen sei es immer um das im Grundbuch von H Nr. xxx eingetragene Grundstück, Flurstück XXX mit der Anschrift N-weg x gegangen. Auf diesem sei tatsächlich eine Hypothek bestellt worden, allerdings nur im Hinblick auf die Zusage der Klägerin, hierfür die Gesellschaft bis zum ersten erfolgreichen Projekt durchzufinanzieren, was diese aber nicht getan habe. Im Februar 2017 habe die Klägerin dann entgegen der Absprache angekündigt, keine weitere Finanzierung mehr vorzunehmen und die Zahlungen nach Ende März 2017 dann auch eingestellt. Die Beklagten sind der Ansicht, ein Darlehensrückzahlungsanspruch bestünde allenfalls gegen die Gesellschaft. Durch die Einzahlung der 200.000,00 EUR und des zwischenzeitlichen Erlöschens der Gesellschaft sei die Haftung gegenüber der Gesellschaft erloschen. Mangels Darlehen bestehe auch kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Zudem sei der Hilfsantrag inhaltlich unbestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2020 (Bl. 448 - 451 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Krefeld international, örtlich und sachlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des innerdeutschen Wohnsitzes der Beklagten aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich bereits aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des LG Heilbronn gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. II. Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. 1. Mangels Angaben zu einer vorrangigen Rechtswahl richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gem. Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO im Ergebnis nach deutschem Recht. Jedenfalls der Sitz der gemeinsamen Gesellschaft in G führt letztlich dazu, die engste Verbindung der in Rede stehenden vertraglichen Verhältnisse nach Deutschland zu sehen. Das gegenständliche Grundstück ist zudem ebenfalls in Deutschland belegen. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 300.000,00 EUR gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB aus einem Privatdarlehen. a) Die Klägerin hat den Abschluss eines Privatdarlehensvertrags mit dem Beklagten zu 1) nicht schlüssig dargelegt. Auch für den Nachweis eines nach einem Geldzufluss behaupteten Privatdarlehensvertrages gelten Mindestanforderungen. Die Ausgestaltung und die Durchführung eines Darlehensvertrages unter Privaten müssen zwar nicht in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entsprechen. Die Vereinbarung zumindest einzelner der im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten ist jedoch im Regelfall erforderlich; diese Abreden sind ein Indiz für eine tatsächlich bestehende Darlehensabrede. Gegen einen tatsächlich zur Durchführung bestimmten Darlehensvertrag spricht hingegen, wenn Vereinbarungen (insbesondere zur Darlehenshöhe sowie zu den Rückzahlungsmodalitäten) oder der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend belegt werden können oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 24.4.2018 – L 7 AS 167/16, BeckRS 2018, 11322, beck-online). b) Ein schriftlicher Darlehensvertrag wird jedoch klägerseits weder vorgetragen noch vorgelegt. Auch trägt die Klägerin nichts zur Abrede einer Fälligkeit oder Rückzahlungsmodalitäten vor. Der Beklagte zu 1) hat das Geld auch nicht erhalten, sondern das Geld ist unstreitig an die Gesellschaft geflossen. Zwar trägt die Klägerin vor, das Privatdarlehen habe dazu dienen sollen, eine Einlage des Beklagten i.H.v. 300.000,00 EUR zu leisten. Gleichzeitig trägt sie aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, aus welchen Gründen der Beklagte zu einer solchen Einlage in eben dieser Höhe verpflichtet gewesen sein sollte. Aus der im ersten Gesellschafterbeschluss festgehaltenen Verpflichtung ergibt sich lediglich eine Einlageverpflichtung i.H.v. 12.500,00 EUR, die der Beklagte unstreitig auch geleistet hat. c) Auch der Wortlaut der Bestellung der Buchhypothek spricht dagegen, dass der Beklagte zu 1) persönlich Empfänger des Darlehens sein sollte. Dort heißt es „ Zur Sicherung eines von der S GmbH (…) der I N & Co. KG GmbH (…) gewährten Darlehens über € 300.000,00, bewilligen und beantragen Herr I I und Frau D I die Eintragung einer Buchhypothek über € 300.000,00 (dreihunderttausend Euro) zu Lasten des im Grundbuch von H, Blatt XXX verzeichneten Grundbesitzes an nächst offener Rangstelle .“ Zwar stellt sich die Frage, warum die Beklagten persönlich eine Hypothek für eine Forderung der Gesellschaft gegenüber übernehmen sollten. Hieraus lassen sich aber jedenfalls nicht zwingend Rückschlüsse auf einen Privatdarlehensvertrag annehmen; zudem lässt sich dies mit dem Eigeninteresse des Beklagten an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft erklären. Allein der Umstand, dass die Beklagten die außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht zurückgewiesen, sondern lediglich um Fristverlängerung gebeten haben, führt angesichts der oben aufgeführten Indizien, die gegen ein Privatdarlehen sprechen, nicht zu einer anderen Wertung. d) Hinzu kommt, dass die Klägerin am 07.09.2017 eine Darlehensgewährung an die Gesellschaft i.H.v. insgesamt 657.500,00 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet hat und als Forderungsgrund gerade ein an die Gesellschaft gewährtes Darlehen, welches in Teilbeträgen ausgezahlt wurde, aufführt. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zu ihrem hiesigen Vortrag zur Begründung des Klageantrags zu 1). Auch aus dem Tatbestand des Urteils des LG Krefeld vom 12.06.2019 (Az. 7 O 122/18) ergibt sich nicht, dass dem Beklagten zu 1) ein Privatdarlehen gewährt wurde. Dort heißt es nur „ In den folgenden Monaten unterstützte die Klägerin die Gesellschaft mit 12 Zahlungen zwischen 30.000 € und 100.000 € in Höhe eines Gesamtbetrags von 645.000 € (zu den einzelnen Daten und Beträgen s. BI. 26 d.A.). Am 07.12.2016 bestellten der Beklagte und seine Ehefrau zu Gunsten der Klägerin eine Buchhypothek an ihrem Grundstück in H zur Sicherung eines durch die Klägerin gewährten Darlehens in Höhe von 300.000 €“. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Klägerin Zahlungen an die Gesellschaft geleistet hat und dass ein „durch die Klägerin gewährtes Darlehen“ gesichert werden sollte; nicht aber, wem dieses gewährt wurde. e) Vor diesem Hintergrund waren auch die klägerseits angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen. Im Schriftsatz vom 30.03.2020 wurde lediglich das Zeugnis von Frau V sowie des Herrn Dr. B dafür angeboten, dass niemand bereit war, dem Beklagten zu 1) ein Darlehen zu gewähren sowie erneut das Zeugnis von Frau V, dass der Beklagte zu 1) die bebaute Immobilie der Bank als Sicherheit angeboten hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen an der behaupteten Privatdarlehensvereinbarung beteiligt gewesen sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 3. Aus der Buchhypothek ergibt sich kein Zahlungsanspruch. Aus einer fälligen Hypothek kann gemäß §§ 1147 BGB nicht Zahlung, sondern nur die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück verlangt werden. 4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Gesellschafterbeschluss 2/2016 vom 10.04.2016 keine fortwährende Haftung des Beklagten zu 1) für sämtliche Zahlungen der Klägerin an die Gesellschaft. Dieser bezog sich explizit nur auf die erstmalige Einzahlung von 200.000,00 EUR, welche nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist. 5. Anhaltspunkte für einen Rückzahlungsanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sind nicht ersichtlich. 6. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Grundberichtigung gegenüber den beiden Beklagten aus § 894 BGB. Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, gemäß § 894 BGB die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. a) Die Kammer geht unter Würdigung des Parteivorbringens von einer Unrichtigkeit der Grundbucheintragung aus. Eine Grundbuchunrichtigkeit kann sich aus der Fehlerhaftigkeit der Eintragung als solcher ergeben. Eine Fehlerhaftigkeit der Nichteintragung bzw. Eintragung kann aus der Nichtübereinstimmung der Eintragung mit der zugrundeliegenden Einigung i.S.d. § 873 Abs. 1 BGB folgen, besonders bei Unvollständigkeit der Eintragung (vgl. MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl. 2020, BGB § 894 Rn. 14). Unrichtigkeit besteht auch bei einer durch Auslegung nicht behebbaren Abweichung der Eintragung von dem übereinstimmend Gemeinten und Vereinbarten in Fällen einer falsa demonstratio (vgl. MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl. 2020, BGB § 894 Rn. 14). b) In der Bestellung der Hypothek heißt es: „ Im Grundbuch von H, Blatt XXX, sind Herr I I […) und Frau D I (…) als Eigentümer folgenden Grundbesitzes eingetragen: BV 5: Fist. xxx N-weg, Gebäude- und Freifläche 6 a 00 m².“ Im Grundbuch von H Nr. XXX (Bl. 58 f. d.A.) ist unter der laufenden Nr. x, NW xx, Flurstück XXXX, N-weg, Gebäude- und Freifläche Folgendes eingetragen: „ Dreihunderttausend Euro Hypothek ohne Brief für S GmbH, T. Bezug: Bewilligung vom 07.12.2016 (Notar Dr. E A in I )“. Die Bestellung und die Eintragung stimmen mithin überein. c) Nach Ansicht der Kammer stimmt jedoch die Eintragung mit der zugrundeliegenden Einigung i.S.d. § 873 Abs. 1 BGB nicht überein. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, was genau vereinbart wurde. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie davon ausgegangen sei und auch vereinbart worden sei, dass das Grundstück mit dem Einfamilienhaus belastet werde. Die Klägerin nimmt insoweit insbesondere Bezug auf die außergerichtliche Kommunikation zwischen den Parteien und mit Banken. Die Beklagten behaupten hierzu, es gebe kein Grundstück mit einem Einfamilienhaus auf dem Grundstück N-weg x, stattdessen sei es immer um das im Grundbuch von H Nr. XXX eingetragene Grundstück mit der Anschrift N-weg x gegangen. Unter Würdigung des Parteivorbringens, der vorgelegten Anlagen und nach informatorischer Anhörung des Beklagten zu 1) geht die Kammer jedoch davon aus, dass die Parteien sich darüber geeinigt haben, dass mit der Hypothek ein – nicht grundbuchrechtlich konkret benanntes - bebautes Grundstück gesichert werden sollte. Nach dem letzten Vorbringen der Parteien ist nach Ansicht der Kammer zwischen diesen unstreitig, dass die Beklagten Eigentümer des im Grundbuch von H Nr. XXX eingetragenen Flurstücks XXXX im N-weg, bei welchem es sich um eine unbebaute Wiese handelt, sowie des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im U-weg x, eingetragen im Grundbuch von H Nr. XXXX, Flurstück XXXX sind. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ist über die konkreten Flurstückbezeichnungen nicht gesprochen worden. In der E-Mail an Frau V spricht der Beklagte zu 1) von „ unsere Immobilie: EFH in Deutschland XXXX H, N-weg x “. In der E-Mail an die Klägerin spricht der Beklagte zu 1) von der „ Immobilie in Deutschland “ und Renovierungsarbeiten, Objektbeschreibung, Mietvertragskopie. Diese Kommunikation bestätigt den klägerischen Vortrag, es sei um eine bebaute Immobilie gegangen. Gleichermaßen wird dies gestützt durch die Angaben des Beklagten zu 1) in dessen informatorischer Anhörung selbst. Dieser hat selbst mitgeteilt, bei dem Grundstück N-weg x handele es sich um ein unbebautes Grundstück, bei dem Grundstück U-weg x um ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Umgangssprachlich hätten sie dieses Haus ab und an mit N-weg x bezeichnet. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, warum bei derartigen Transaktionen und bei klar bezeichneten Grundstücken umgangssprachlich die Adressen synonym verwendet sein sollten. Umso weniger erschließt sich, warum der Beklagte zu 1) nach seinen eigenen Angaben aber gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin und dessen Mann wiederum trennscharf zwischen den beiden Grundstücken unterschieden haben will. Die Klägerin durfte auch aufgrund der Kommunikation und insbesondere auch Sinn und Zweck der Darlehensgewährung davon ausgehen, dass mit der Hypothek ein entsprechend werthaltiges bebautes Grundstück gesichert werden sollte. Dies gilt auch, weil die Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin als Wohnadresse im Mietvertrag den N-weg x angegeben haben. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, das bebaute Grundstück habe nie besichert werden sollen, geht die Kammer nicht davon aus, dass dies auch gegenüber der Klägerin kommuniziert wurde. Ein entsprechend geheimer Vorbehalt ist gemäß § 116 BGB unbeachtlich. Dies gilt insbesondere angesichts des Gebots, Willenserklärungen vom objektiven Empfängerhorizont her auszulegen, womit dem Gedanken der rechtsgeschäftlichen Selbstverantwortung und des Vertrauensschutzes Rechnung getragen wird (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018 Rn. 1, BGB § 116 Rn. 1). Der Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 2) habe niemals einer Besicherung des Hauses zugestimmt, ist offensichtlich unrichtig, da in den Verhandlungen mit der Bank über die Gewährung eines Privatdarlehens an den Beklagten zu 1) das Hausgrundstück als Sicherheit im Raum stand. Hiernach geht die Kammer von einer Einigung der Parteien über eine Bestellung der Hypothek auf das bebaute Grundstück aus, welches ausweislich der vorgelegten Unterlagen im Grundbuch von H zu der Nr. XXXX, Flurstück XXXX eingetragen ist. Vor diesem Hintergrund war auch der klägerische Antrag auszulegen, der sich vor Einsichtnahme in das Grundbuch und vor Klarstellung der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 12.06.2020 auf die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend bezog, dass die bisher im Grundbuch von H, Blatt XXX zu Lasten des Flurgrundstücks Nr.XXX eingetragene Buchhypothek über 300.000 EUR gelöscht und zu Lasten des im Grundbuch von H bezeichneten Flurgrundstücks Nr. XXXX (EFH) im N-wege x in H eingetragen wird. Die Klageschrift ist analog §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig. Klageanträge sind im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, „dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 253 Rn. 25). Hiernach war der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Eintragung der Buchhypothek zu Lasten des im Grundbuch von H zu der Nr. XXXX, Flurstück XXXX, U-weg x begehrt. II. Der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin wurde gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.