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Leitsatz

IX ZB 33/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150721BIXZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150721BIXZB33.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/20 vom 15. Juli 2021 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 289 Abs. 1 aF, § 290 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 300 Abs. 1 aF Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläu- biger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Er- klärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurück- nehmen. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - IX ZB 33/20 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 15. Juli 2021 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2020 abgeändert, soweit zu seinem Nachteil entschie- den worden ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Charlotten- burg vom 28. Februar 2019 wird im Verhältnis zum weiteren Betei- ligten zu 4 zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdever- fahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten und die außergericht- lichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zu tragen. Von den au- ßergerichtlichen Kosten des Schuldners tragen der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 je ¼. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Schuldner beantragte am 6. März 2012, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Insol- venzverfahren wurde am 29. Mai 2012 eröffnet und ist bislang noch nicht abge- schlossen. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners gab das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2018 den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren bis zum 29. August 2018 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Weiter heißt es in dem Beschluss, das Gericht werde nach Ablauf der Frist "- ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen -" über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden. Der Beschluss wurde auch dem Schuldner bekanntgegeben. Innerhalb der gesetzten Frist beantragte der weitere Beteiligte zu 4 neben drei weiteren Insolvenzgläubigern die Versa- gung der Restschuldbefreiung, der weitere Beteiligte zu 4 mit der Begründung, dass der Schuldner durch das Amtsgericht Dresden am 12. Oktober 2012 wegen Katalogstraftaten nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verurteilt worden sei. Der Schuld- ner nahm seinen Antrag auf Restschuldbefreiung mit Schreiben vom 4. Septem- ber 2018 zurück. Anschließend gab ihm das Insolvenzgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingegangenen Versagungsanträgen. Der weitere Betei- ligte zu 4 und weitere Versagungsantragsteller erklärten, der Antragsrücknahme nicht zuzustimmen. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner daraufhin auf Antrag der vier Ver- sagungsantragssteller die Restschuldbefreiung versagt. Auf die sofortige Be- schwerde des Schuldners hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben. 1 2 - 4 - Mit seiner durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er- strebt der weitere Beteiligte zu 4 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei- dung und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts, soweit der Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 4 betroffen ist. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe zu Unrecht über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung in der Sache ent- schieden. Die Versagungsanträge seien zwar rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist gestellt worden. Doch habe der Schuldner seinen Antrag wirksam zurück- nehmen können, weil ihm das Insolvenzgericht entsprechend seiner Ankündi- gung noch eine Frist zur Stellungnahme zu den Versagungsanträgen eingeräumt habe. Daraus folge, dass diese im Zeitpunkt des Eingangs der Rücknahmeerklä- rung des Schuldners noch nicht entscheidungsreif gewesen seien. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Anders als das Beschwerdegericht meint, hat das Insolvenzgericht mit Recht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 4 dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aF die Restschuldbefreiung versagt. Es war zur Entscheidung befugt. Die vom Schuldner ohne Einwilligung der Versagungsantragsteller erklärte Rück- nahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung war unzulässig. a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist (Art. 103h EGInsO). 3 4 5 6 - 5 - b) Gemäß § 300 Abs. 1 InsO aF ist über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abge- schlossen werden kann. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Schlusstermin abge- halten werden kann, muss die nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO aF vorgeschrie- bene Anhörung der Verfahrensbeteiligten in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO aF im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 8. März 2018 - IX ZB 12/16, WM 2018, 682 Rn. 8 f). Nach diesen Grundsätzen war das Insolvenzgericht berechtigt, zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung das schriftliche Verfahren an- zuordnen. Dazu bedurfte es eines Beschlusses, welcher im Internet öffentlich be- kannt zu machen war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2018, aaO Rn. 10). Wei- ter musste ein einheitliches Ende der Frist bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 8. März 2018, aaO Rn. 12). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung genügten der (im Internet veröffentlichte) Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Juli 2018 und das weitere Verfahren vor dem Insolvenzgericht diesen Vorgaben der Rechtspre- chung. Insbesondere hat das Insolvenzgericht den Verfahrensbeteiligten eine einheitliche Frist gesetzt. Unerheblich ist, dass es, wie schon im Beschluss an- gekündigt, dem Schuldner nach Ablauf der Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gestellten Versagungsanträgen gegeben hat. Damit hat es nicht gegen die Anforderung einer einheitlichen Fristbestimmung verstoßen, sondern dem Schuldner nach Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör gewährt. Im Versagungsverfahren ist dem Schuldner effektives rechtliches Gehör zu gewähren (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 7 8 9 - 6 - 839 Rn. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 80/16, WM 2017, 1118 Rn. 10; Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 290 Rn. 149). Deswegen darf ein nach dem Schlusstermin gehaltener Vortrag des Schuldners nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dieser nicht rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden ist, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträ- gen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO), oder wenn ihm das Insolvenzgericht ausdrücklich Gelegenheit gibt, sich zu den Versagungsanträgen nachträglich zu äußern, und dadurch verhindert, dass der Schuldner im Schluss- termin zu den Versagungsanträgen ergänzend vorträgt (BGH, Beschluss vom 27. April 2017, aaO). Wenn das schriftliche Verfahren angeordnet wird, um den Gläubigern Gelegenheit zur Stellung eines Versagungsantrags zu geben, gilt nichts Anderes. Auch hier muss der Schuldner aus Gründen rechtlichen Gehörs die Möglichkeit haben, zu den Versagungsanträgen Stellung zu nehmen. Dies wird ihm, da die Gläubiger bis zum Ablauf der einheitlichen Frist Versagungsan- träge stellen können, regelmäßig nur außerhalb der gesetzten Frist möglich sein. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Erfordernis einer einheitlichen Fristbe- stimmung bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens, weil damit den Besonder- heiten des schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 InsO Rechnung getragen wird. c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts konnte das Insolvenz- gericht über die Versagungsanträge der Gläubiger, so auch über den des weite- ren Beteiligten zu 4, entscheiden. Der Schuldner hat seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht wirksam zurückgenommen. aa) Allerdings kann ein Schuldner im Grundsatz seinen Antrag auf Rest- schuldbefreiung jederzeit zurücknehmen (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, WM 2016, 2315 Rn. 5; vgl. Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 287 10 11 - 7 - Rn. 21). Doch kann er nach der Rechtsprechung des Senats einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO aF im Schluss- termin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versa- gung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH, Beschluss vom 22. Septem- ber 2016, aaO Rn. 10 ff; vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, WM 2018, 1371 Rn. 7). Gleiches gilt, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 8). In beiden Fällen hat der Gläu- biger einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner nicht dem Verfahren ent- zieht und die Ergebnisse der Anhörung zu seinem Restschuldbefreiungsantrag durch dessen Rücknahme zunichtemacht. Anderenfalls erhielte dieser die Mög- lichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung nachträglich den Boden zu ent- ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 13 aE). bb) Über die bereits entschiedenen Fallgestaltungen hinaus kann ein An- trag auf Restschuldbefreiung schon dann nicht mehr zurückgenommen werden, sobald im Schlusstermin oder nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ein zulässiger Versagungsantrag ge- stellt worden ist. Die Gründe der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs zur Unzulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Rest- schuldbefreiung gelten auch in diesem Fall in gleicher Weise. Es überwiegt das 12 - 8 - Interesse des Gläubigers an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Ver- sagungsantrag. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 297 InsO oder nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO (jeweils nach altem Recht) oder nach § 296 InsO versagt worden, ist er nach § 287a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung für die Dauer von fünf oder drei Jahren an der erneuten Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags gehindert. Ist dem Schuld- ner die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO aF versagt wor- den, ist der Schuldner zwar nicht nach § 287a Abs. 2 InsO nF gehindert, nach Versagung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens so- fort wieder einen Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung zu stellen, und muss er, sofern die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO genannten Fristen abgelaufen sind, insoweit kei- nen neuen Versagungsantrag der Gläubiger befürchten. Doch können die Gläu- biger im Erstverfahren bei Versagung der Restschuldbefreiung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO an dem Neuerwerb des Schuldners gemäß § 35 Abs. 1 InsO teilhaben. Dieses auf eine sachliche Entscheidung ge- richtete Interesse des Gläubigers ist rechtlich geschützt, weil die Restschuldbe- freiung nach dem Willen des Gesetzgebers nur dem sich redlich und gläubiger- freundlich verhaltenden Schuldner zuteilwerden und auf Antrag eines Gläubigers unter anderem dann ausgeschlossen sein soll, wenn dem Schuldner bis zum Ab- lauf der Wohlverhaltensperiode oder im Anhörungstermin zur Restschuldbefrei- ung ein illoyales Verhalten zur Last fällt. Demgegenüber ist das Interesse des Schuldners nachrangig, der zu erwartenden Sanktion durch eine Antragsrück- nahme die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, WM 2018, 1371 Rn. 8). 13 - 9 - cc) Nach diesen Grundsätzen war die vom Schuldner erklärte Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung ohne die Zustimmung der Versagungsan- tragsteller unzulässig, ohne dass es auf seine Kenntnis von den Versagungsan- trägen im Zeitpunkt der Rücknahme ankommt. Die weiteren Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 4 haben ihre Versagungsanträge, welche rechtzeitig vor Ablauf der ihnen gesetzten Frist beim Insolvenzgericht eingegangen sind, mit der strafrechtlichen Verurteilung des Schuldners begründet. Dieser wurde im Oktober 2012 - mithin nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - rechtskräftig unter anderem wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 Buchst. b StGB und wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB verurteilt. Diese Straftaten sind als Katalogstraftaten in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aF genannt; dass die Straftaten in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wurde, ist nicht erforderlich (BGH, Be- schluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, WM 2010, 717 Rn. 6). Die weitere Beteiligte zu 1 und der weitere Beteiligte zu 2 haben ihre Ver- sagungsanträge durch Vorlage des Strafurteils glaubhaft gemacht; der weitere Beteiligte zu 4 hat substantiiert zu der strafrechtlichen Verurteilung vorgetragen. Dass er den Versagungsgrund nicht nach § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft gemacht hat, ist unerheblich, weil der Schuldner den Umstand seiner strafrechtlichen Ver- urteilung nicht in Abrede gestellt hat, diese mithin unstreitig ist. Eine Glaubhaft- machung des Versagungsgrundes ist nämlich ausnahmsweise dann nicht erfor- derlich, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, un- streitig sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7 mwN). Der Schuldner hat nur die Ansicht vertreten, seine Verurteilung falle nicht unter den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil diese Regelung voraussetze, dass der Schuldner aufgrund einer Verhandlung nach Beweisaufnahme verurteilt worden sei. Dies aber war vorliegend der Fall; 14 15 - 10 - das Strafgericht hat den Schuldner aufgrund der im Oktober 2012 stattgefunde- nen Hauptverhandlung gemäß seinem Geständnis verurteilt. Auch wenn die aus- geurteilte Strafe auf einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfah- rensbeteiligten nach § 257c StPO beruhen sollte, betraf diese Verständigung nur die Rechtsfolgen, nicht aber den Schuldspruch (§ 257c Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO). Für die Verwirklichung des Versagungstatbestandes nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es zudem nicht darauf an, wie es zu der rechtskräftigen Verur- teilung gekommen ist. dd) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, welches prozessuale Verhal- ten im Restschuldbefreiungsverfahren nach neuem Recht einem Beginn der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO gleichgestellt werden kann. Nach § 290 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 InsO nF können die Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung während des gesamten Insolvenzverfah- rens bis zum Schlusstermin stellen. Die Entscheidung über den Versagungsan- trag erfolgt gemäß § 290 Abs. 2 Satz 2 InsO nF nach dem Schlusstermin. Ob hiernach die Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit der Eingangs- entscheidung gemäß § 287a Abs. 1 InsO als der insoweit maßgebliche "Beginn der Verhandlung" anzusehen ist (vgl. Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 287 Rn. 26 mwN) oder der Eingang eines zulässigen Versagungsantrags oder der Schluss- termin oder der dem Schlusstermin entsprechende Termin, muss nicht entschie- den werden (vgl. zur Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbe- freiung allgemein: Jaeger/Preuß, aaO Rn. 22 ff). 16 - 11 - 3. Weil das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Versa- gungsgrunds gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO aF feststeht, kann der Senat selbst abschließend entscheiden und die Entscheidung des Insolvenzge- richts wiederherstellen, soweit dieses zum Nachteil des weiteren Beteiligten zu 4 entschieden hat. Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.02.2019 - 36g IN 1096/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2020 - 84 T 141/19 - 17