Entscheidung
6 StR 611/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230322B6STR611
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230322B6STR611.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 611/21 vom 23. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an- geordnet sowie eine Einziehungsanordnung getroffen. Das auf die Rüge der Ver- letzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die beiden erhobenen Verfahrensrügen, die eine unzulässige Verwer- tung von Erkenntnissen aus Ermittlungsmaßnahmen nach § 100i Abs. 1 StPO und von Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ zum Ge- genstand haben, sind nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Revisionsführer 1 2 - 3 - versäumt es, sämtliche rügebegründenden Tatsachen vorzutragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hiernach sind die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen vollständig und so genau anzugeben, dass der Senat auf der Grundlage des Vor- trags entscheiden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 27. Sep- tember 2018 – 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26). a) Es fehlt hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von § 100i Abs. 1, § 261 StPO bereits an der hier erforderlichen Mitteilung des Gerichtsbeschlus- ses, mit dem sein Verwertungswiderspruch zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2002 – 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 zu § 100a StPO, und vom 15. Januar 2013 – 4 StR 385/12 zu § 100g StPO). Auch trägt die Revision die durch die Ermittlungsmaßnahme gewonnenen und verwer- teten Erkenntnisse nicht vor (vgl. LR-StPO/Hauck, 27. Aufl., § 100a Rn. 244). b) Im Rahmen der Rüge einer Verwertung von – inhaltlich ebenfalls nicht näher dargestellten – Inhalten erfolgter Kommunikation über „EncroChat“ teilt der Beschwerdeführer seinen Widerspruch „gegen die Anordnung“ des Selbstlese- verfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) hinsichtlich von „Chatverläufen“ inhaltlich nicht mit. Der Senat vermag daher nicht nachzuvollziehen, ob mit diesem Zwischen- rechtsbehelf (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO) lediglich Fragen der Zweckmäßigkeit und des Ermessens betreffend die Selbstleseanordnung vorgebracht oder aber (auch) ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht wurde. Dies war auch mit Blick auf den übrigen Revisionsvortrag nicht entbehrlich. Dem mitgeteilten Inhalt der Eröffnungserklärung (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO) vermag der Senat die erfor- derliche bestimmte, auf die Verwertung eines konkreten Beweismittels gerichtete Prozesserklärung schon nicht zu entnehmen. Auch erweist sich der mitgeteilte 3 4 - 4 - Widerspruch gegen die Vernehmung des Zeugen F. für die Frage der Ver- wertung der Kommunikationsinhalte hier als unbehelflich. Dieser Zeuge hat aus- weislich des Revisionsvorbringens und des Inhalts der Urteilsurkunde (UA S. 48 ff.) ersichtlich nur zu (dem Freibeweis unterstehenden) Aspekten der Übermittlung französischer Ermittlungserkenntnisse und der Einbindung deut- scher Behörden in diese ausgesagt. c) Zu den rügebegründenden Verfahrenstatsachen gehörte für beide Ver- fahrensrügen hier auch der Inhalt und Zeitpunkt der – ausweislich der Urteilsur- kunde (UA S. 31) – getroffenen Verständigung (§ 257c StPO). Der Senat vermag ohne diesen nicht nachzuvollziehen, ob – was insbesondere mit Blick auf das vom Recht der Verständigung auch verfolgte Ziel zügiger und ressourcenscho- nender Verfahrensführung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 53 f.; BT-Drucks. 16/12310, S. 7) nicht etwa fernliegt – der Ange- klagte im Zuge der getroffenen Verständigung über sein Geständnis hinaus wei- teres Prozessverhalten zugesagt (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) und die Rück- nahme naheliegend zuvor erhobener Verwertungswidersprüche konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 StR 370/18, NStZ 2019, 301) oder gar ausdrücklich erklärt hat. Ob die in der Urteilsurkunde – überschießend (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO) – mitgeteilten inhaltlichen Angaben zur Verständigung voll- ständig sind, vermag der Senat allein anhand dieser nicht abschließend zu über- prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 − 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107, 108). Deshalb kann dahinstehen, ob das Urteil auf den geltend gemachten Ver- fahrensfehlern – eingedenk des ersichtlich mit eigenen Worten abgelegten ver- ständigungsbasierten Geständnisses und der vom Angeklagten beantworteten Nachfragen des Gerichts – überhaupt beruhen könnte (§ 337 StPO). 5 - 5 - 2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. 3. Hingegen hat die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsanord- nung keinen Bestand. a) Die Strafkammer hat die erweiterte Einziehung des vom Angeklagten Z. am 2. September 2020 mitgeführten Bargeldes, eines Girokontoguthabens in Höhe von 1.522,66 Euro sowie zweier Armbanduhren „ROLEX GMT Master“ und „ROLEX Daytona“ angeordnet. Hierzu hat es vor dem Hintergrund der im Einzelnen gewürdigten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festge- stellt, dass dieser weder das Guthaben und das Bargeld noch die Armbanduhren „auf legalem Weg hatte erlangen können“ (UA S. 28). Rechtlich hat die Strafkam- mer ausgeführt, die Einziehungsanordnung beruhe auf „§§ 73, 73a StGB“. b) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2018 – 3 StR 63/18, StV 2019, 19). Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht für dessen Einziehung nicht aus (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 57 f.). Allerdings dürfen – wie stets – an die Über- zeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373). Um- stände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (vgl. BGH, Urteil 6 7 8 9 - 6 - vom 3. September 2009 – 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere sei- nen Einkommensverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1995 – 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116), liegen. Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und ver- bleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17). Bei auch legalen Einkommensquel- len kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347, und vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381). c) Gemessen hieran hält die Einziehungsanordnung revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. aa) Die Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten er- weist sich als lückenhaft. Die Strafkammer nimmt zutreffend zunächst die festge- stellten Einkommensverhältnisse des Angeklagten in den Blick. Insbesondere stellt sie dar, dass dieser im Jahre 2019 „einmalig 250 Euro“ überwiesen bekom- men und im Übrigen bis zum „Frühjahr 2020 keine anderen Einkünfte“ erhalten habe. Das Landgericht setzt sich sodann allerdings nicht in der hier gebotenen ausdrücklichen Weise mit dem für die Monate August und September 2020 fest- gestellten Arbeitslohn des Angeklagten aus seiner Tätigkeit für „ -C. “ in Höhe von jeweils 1.200 Euro auseinander. Hierzu hätte Anlass bestanden, da sowohl das Bankguthaben als auch das Bargeld am 2. September 2020 sichergestellt wurden und die Strafkammer sich gerade keine Überzeugung davon verschaffen konnte, dass „ -C. “ und das Beschäftigungsverhältnis des Angeklagten dazu dienten, die von ihm aus dem Rauschgifthandel erzielten Erlöse zu verschleiern. 10 11 - 7 - Vor diesem Hintergrund war vom Landgericht nachvollziehbar zu erwägen, ob diese anscheinend legale Erwerbstätigkeit der pauschalen tatgerichtlichen An- nahme, sämtliche Einziehungsgegenstände seien auf „inkriminiertem Wege er- langt worden“ (UA S.140), entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Ju- li 2004 – 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347; und vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381). bb) Hinsichtlich der beiden Armbanduhren ist die Strafkammer im Aus- gangspunkt zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Bargeld, mit dem der Angeklagte diese Uhren erworben hat, aus – nicht konkret feststellba- ren – Taten stammt, weshalb die erweiterte Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages nach § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB insoweit anzuordnen gewe- sen wäre. Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB aber bietet nach derzeitiger Rechtslage keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung der mit diesem erworbenen Surrogate in Gestalt der Uhren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 – 6 StR 258/20, und vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1). 12 - 8 - 4. Die Anordnung der Einziehung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Diese dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen. Sander Feilcke Wenske RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 02.07.2021 - 25 KLs 253 Js 27422/20 (42/20) 13