Leitsatz
VI ZB 25/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080322BVIZB25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080322BVIZB25.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 25/20 vom 8. März 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130a Abs. 5 Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO). BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20 - OLG Bamberg LG Würzburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Februar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrück- führung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juni 2019 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über das besondere elektronische Anwaltspostfach (nachfolgend beA) fristge- recht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist am 26. August 2019 abgelau- fen. Mit Beschluss vom 28. August 2019, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. September 2019 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der 1 - 3 - Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei. Der Prozessbevollmäch- tigte der Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. September 2019 mitge- teilt, er habe am 23. August 2019 die Berufungsbegründung über das beA an das Oberlandesgericht übermittelt; die Berufungsbegründung werde als Anlage "zu- sammen mit dem Sendeprotokoll des besonderen elektronischen Anwaltspost- fachs auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer" erneut zur Gerichtsakte überreicht. Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass dem Schriftsatz vom 16. September 2019 die dort benannten Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, über das beA sei nur der Schriftsatz selbst eingegangen, hat der Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin dem Berufungsgericht am 26. September 2019 die von ihm unterzeichnete Berufungsbegründung vom 23. August 2019 sowie den "er- folgreichen Sendebericht" per Telefax übermittelt. Auf Anfrage des Berufungssenats hat der Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 das Nachrichtenkennzeichen für die Übermittlung der Berufungsbegründung vom 23. August 2019 mitgeteilt. Ferner hat er einen "Screenshot der Nachrichtenanzeige aus dem Webportal der Bun- desrechtsanwaltskammer zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach" über die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht als Anlage übersandt. Auf Anfrage des Berufungssenats hat die Fachgruppe Jus- tiz zu dem angegebenen Nachrichtenkennzeichen am 10. Oktober 2019 mitge- teilt, dass die Nachricht eingegangen sei, aber keinerlei Inhalt gehabt und des- halb nicht verarbeitbar gewesen sei; der Absender sei per E-Mail vom 26. August 2019 davon in Kenntnis gesetzt und gebeten worden, die Nachricht erneut zu senden oder eine andere Versandart zu wählen. Nachdem der Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 mitgeteilt hatte, den Eingang der E-Mail nicht feststellen zu können, teilte die Fachgruppe Justiz auf erneute Rückfrage mit, es habe bezüglich der E-Mail keine Unzustellbarkeitsmel- dung gegeben. 2 - 4 - Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzu- lässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel nicht inner- halb der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden. Nach dem Ergebnis sei- ner Ermittlungen bei der Fachgruppe Justiz sei davon auszugehen, dass vor Ab- lauf der Frist über das beA zwar eine Nachricht eingegangen sei, diese aber kei- nen Inhalt gehabt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Wiedereinsetzung sei von Amts wegen nur dann zu gewähren, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung für das Ge- richt offenkundig sei. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere fehlten nähere Anga- ben dazu, dass ein anwaltliches Verschulden bei der Datenübertragung ausge- schlossen werden könne. III. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfah- rensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes 3 4 5 6 - 5 - (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerich- ten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 77, 275, 284, juris Rn. 25; 88, 118, 123 f., juris Rn. 21; BVerfG NJW 2005, 814, 815, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - VI ZB 38/17, NJW 2020, 1225 Rn. 5; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 9). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die getroffenen Feststellun- gen rechtfertigen nicht die Annahme, das Rechtsmittel der Klägerin sei nicht in der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden. Das Berufungsgericht hat die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung nicht ausreichend auf- geklärt. a) Gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist ein elektronisches Dokument ein- gegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Ge- richts gespeichert ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsin- terne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 12; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18). Dementsprechend steht es der Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Ein- gangs nicht entgegen, wenn der für die Abholung von Nachrichten eingesetzte Rechner im internen Netzwerk das Dokument nicht von dem Intermediär-Server des Gerichts herunterladen kann, sondern lediglich eine Fehlermeldung erhält (BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 13). 7 8 - 6 - b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen die Möglichkeit offen, dass die Berufungsbegründung am 23. August 2019 auf der für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Einrichtung des Berufungsgerichts ge- speichert worden ist und lediglich nicht von anderen Rechnern innerhalb des Ge- richtsnetzes abgeholt werden konnte. aa) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf das Ergebnis seiner Ermittlungen zum angegebenen Nachrichtenkennzeichen der Berufungsbegründung Bezug genommen. Von dieser Bezugnahme erfasst ist auch die an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtete E-Mail der Fachgruppe Justiz vom 26. August 2019, die diese dem Berufungssenat am 5. November 2019 auf dessen Rückfrage übermittelt hat. In dieser E-Mail wird darauf hingewiesen, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. August 2019 an das Berufungsgericht übersandte elektronische Nachricht nicht von der virtuellen Poststelle habe abgeholt und deshalb auch nicht an den Empfänger habe weitergeleitet werden können. Dies könne - neben weiteren an- gegebenen Umständen - den Grund haben, dass sich in den Dateinamen der Anhänge Umlaute oder Sonderzeichen befänden, wobei einige Probleme mit den Sonderzeichen ihre Ursache in der virtuellen Poststelle hätten. bb) Diese Hinweise legen nahe, dass die am 23. August 2019 über das beA des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Berufungsgericht eingegan- gene Nachricht nicht in dem Sinne "ohne Inhalt" war, dass sie bereits inhaltsleer und ohne Anhänge auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Ober- landesgerichts eingegangen, sondern vielmehr vollständig dort gespeichert wor- den war und lediglich für andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes, insbe- sondere der virtuellen Poststelle, keinen Inhalt hatte, weil diese nicht auf sie zu- greifen konnten (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980). 9 10 11 - 7 - cc) Hierfür sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Protokoll des beA ihres Prozessbevollmächtigten, denen nicht nur zu ent- nehmen ist, dass der "allgemeinen Nachricht" vom 23. August 2019 sechs Anla- gen im PDF-Format beigefügt waren - darunter ein unter der Verwendung des Umlauts "ü" als "Berufungsbegründung" bezeichnetes Dokument mit 554 KB - sondern aus denen sich auch ergibt, dass ihrem Prozessbevollmächtigen eine automatisierte Bestätigung über den Eingang der Nachricht im Sinne von § 130a Abs. 5 ZPO erteilt worden ist. Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zu- gang der Nachricht automatisch generiert und dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaf- fen soll, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Be- mühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erfor- derlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 22 mwN), wird durch das beA-System grundsätzlich in die gesendete Nachricht mit eingebettet. Die Bestätigung findet sich in der im Ordner "Gesen- det" geöffneten Nachricht oder der Export-Datei der geöffneten Nachricht unter- halb der Dateianhänge als weiterer Anhang mit dem Meldetext "request exe- cuted", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "erfolgreich" (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 33; BRAK, beA-Newsletter 31/2019, "Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Über- mittlungsprotokoll?", abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2022; Ba- cher, MDR 2021, 916, 917; Günther, NJW 2020, 1785, 1786). Im Streitfall zeigt das von der Klägerin mit Telefax vom 26. September 2019 übermittelte "Sendeprotokoll des beA-Postfachs auf der Website der Bun- desrechtsanwaltskammer", bei dem es sich um den Ausdruck der Export-Datei 12 13 14 - 8 - der im Ordner "Gesendet" geöffneten Nachricht vom 23. August 2019 handeln dürfte (vgl. BRAK, beA-Newsletter 31/2019, aaO), unter dem Abschnitt "Zusam- menfassung Prüfprotokoll", Unterpunkt "Meldungstext", die Meldung "request executed", das Eingangsdatum vom 23. August 2019 und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" an. Dieselben Angaben enthält der mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 übersandte Screenshot der im Webpor- tal der Bundesrechtsanwaltskammer zum beA geöffneten Nachricht vom 23. Au- gust 2019. dd) Der Wirksamkeit des Eingangs der am 23. August 2019 über das beA übersandten Dokumente stände es nicht entgegen, wenn die mangelnde Weiter- leitungsfähigkeit der Nachricht dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname den Umlaut "ü" enthielt. Zwar muss ein eingereichtes elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Diese Frage bestimmt sich aber allein nach den Regelungen, die der Ver- ordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffen hat (BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 15). Die danach für den Streitfall maßgebliche Regelung in § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach in der vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (ERVV vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200) und die Bekanntmachung zu § 5 dieser Verordnung vom 20. Dezember 2018 (https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/ erv_ervb_2019.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2022) sehen ein Verbot von Umlauten nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 16; Biallaß in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 2 ERVV [Stand: 1. September 2020], Rn. 35; Mardorf, jM 2020, 266, 268). 15 - 9 - 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Be- stand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelan- gen, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt, wird es bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen zu berücksichtigen haben, dass der Prozess- bevollmächtigte der Klägerin nicht damit rechnen musste, dass ein Dokument, dessen Dateiname Umlaute enthält, von einem internen Rechner des Gerichts nicht abgeholt werden kann, obwohl der Versand über das besondere elektroni- sche Anwaltspostfach möglich ist und die erfolgreiche Übermittlung des Doku- ments bestätigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 21). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 18.06.2019 - 23 O 482/19 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.02.2020 - 8 U 173/19 - 16