Entscheidung
6 StR 86/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290424B6STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290424B6STR86.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 86/24 vom 29. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ge- mäß § 346 Abs. 2 StPO - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2024 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions- gerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2023 wird nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11. Dezem- ber 2023 hat das Landgericht die dagegen gerichtete Revision als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet. 1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde: Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 8. November 2023 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 die zuvor form- und frist- gemäß eingelegte Revision begründet und das Dokument am selben Tag mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) an das Landgericht ver- sandt. Das anschließend von seiner Softwareanwendung generierte Prüfproto- koll („beA-Nachricht “) hat als Empfänger das Landgericht Göttingen, als „Übermittlungscode“ die Zahlenfolge „9710“ und als „Meldetext“ die Mitteilung „Interner Fehler des Suppliers bei der Zertifikatsprüfung“ ausgewiesen. Die Spal- ten „OSCI-Nachrichten-ID“, „Zugegangen“ und „Übermittlungsstatus“ waren nicht ausgefüllt. 1 2 3 - 3 - Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht ge- wahrt sei. Eine Revisionsbegründung sei bis zum Ablauf der Frist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht beim Landgericht eingegangen. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger binnen Wochenfrist die Entscheidung des Revisionsgerichts be- antragt und ausgeführt, dass der fristgerechte Zugang der Rechtsmittelbegrün- dung vor dem Hintergrund des dem Antrag beigeschlossenen beA-Prüfprotokolls nicht zweifelhaft sein könne. 2. Das Landgericht hat die Revision mit Recht als unzulässig verworfen. Die Revisionsbegründungsfrist wurde nicht gewahrt. a) Nach § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger- Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspost- fach (EGVP) gespeichert ist; unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – 3 StR 264/23; entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO, Beschlüsse vom 8. März 2022 – VI ZB 25/20; vom 29. September 2021 – VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 9; vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20; vom 30. März 2023 – III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; siehe auch MüKo-StPO/Beller/Gründler/Kind- ler/Rochner, 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47). Die Eingangsbe- stätigung nach § 32a Abs. 5 Satz 2 StPO, die der Justizserver bei ordnungsge- mäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert und deren Inhalt von der Justizverwaltung dem Absender mittels strukturiertem Datensatz im XML-Format zur Verfügung gestellt wird (vgl. Fritzsche, NZFam 2022, 1, 6), soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Zutun von Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder weitere Be- 4 5 6 - 4 - mühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erfor- derlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 – XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 und vom 24. Mai 2022 – XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069). Sie wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwen- dung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes „Request executed“, dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus „Erfolgreich“ optisch wahrge- nommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – XI ZB 18/21, NJW- RR 2022,1069 mwN). b) Hier hat die Rechtsmittelbegründungsschrift den Empfänger-Interme- diär nicht fristgerecht erreicht. Dies ist bereits aus dem vom Verteidiger vorgeleg- ten beA-Prüfprotokoll erkennbar. Es fehlt die eine erfolgreiche Verbindung aus- weisende „OSCI-Nachrichten-ID“ und das vom Empfänger-Intermediär bestätigte Eingangsdatum („Zugegangen“). Der fehlende erfolgreiche Kontakt zum Empfän- ger-Intermediär wird ferner belegt durch die vom Senat eingeholte – dem Vertei- diger und dem Angeklagten zur Stellungnahme übersandte – Auskunft des Pro- jektbüros der Bund-Länder-Kommission, Arbeitsgruppe IT-Standards in der Jus- tiz vom 25. März 2024. Hiernach weist auch der im beA-Prüfprotokoll ausgewie- sene „Übermittlungscode 9710“ aus, dass es zu keinem Kontakt zum Empfänger- Intermediär kam. Eine Eingangsbestätigung nach § 32a Abs. 5 StPO wurde des- halb nicht generiert. 3. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt. Es kann dahinstehen, ob der An- tragsschrift im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) zugleich ein Wiedereinset- zungsgesuch (§ 44 StPO) entnommen werden kann (vgl. MüKo- StPO/Knauer/Kudlich, § 346 Rn. 34). Ein solches wäre jedenfalls unzulässig. Ge- mäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungsgesuch spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den Antragsteller an 7 8 - 5 - der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert hat, gestellt werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er versäumt und was ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1987 – 2 StR 177/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsa- chenvortrag 2; vom 14. August 1990 – 5 StR 304/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6 und vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Hierzu fehlt ein tragfähiger Vortrag ebenso wie die notwendige Glaubhaftmachung. 4. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision von Amts wegen war kein Raum. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die versäumte Handlung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde. Es ist weder vorgetragen noch offenkun- dig, wann der Angeklagte Kenntnis vom Verwerfungsbeschluss der Strafkammer genommen hat, der ihm formlos bekannt gemacht wurde. Anhaltspunkte für ei- nen ausnahmsweise zur Wiedereinsetzung von Amts wegen nötigenden „offen- kundigen Mangel“ der Verteidigung (vgl. EGMR, NJW 2003, 1229; BGH, Be- schlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112; vom 7. Au- gust 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349; vom 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 III Buchst. c Beschränkung 3) liegen noch nicht vor. Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 05.10.2023 - 2 KLs 601 Js 21176/21 (21/22) 9