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Urteil

23 C 36/23

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Klageschrift ist nicht formwirksam gem. § 130a Abs. 3 ZPO eingereicht, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die das Dokument einbettet (sog. enveloped Signatur). (Rn.45) 2. An welcher Stelle die qualifizierte elektronische Signatur bei der Übermittlung elektronischer Dokumente anzubringen ist und wie die Verknüpfung mit der jeweiligen Datei zu erfolgen hat, ist weder gesetzlich noch in der eIDAS-Verordnung bzw. im Durchführungsbeschlusses 2015/1506 geregelt. Insoweit stellt § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV iVm Nr. 5 ERVB 2022 eine – zulässige – Konkretisierung dar. (Rn.41) 3. Der Zugang zu den Gerichten wird durch die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV iVm Nr. 5 ERVB 2022 nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert. (Rn.47)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 76,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 33% und die Beklagte 67% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Klageantrag zu 1)       717,50 EUR Klageantrag zu 2) 76,33 EUR Klageantrag zu 3)      293,93 EUR Gesamt: 1.087,76 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klageschrift ist nicht formwirksam gem. § 130a Abs. 3 ZPO eingereicht, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die das Dokument einbettet (sog. enveloped Signatur). (Rn.45) 2. An welcher Stelle die qualifizierte elektronische Signatur bei der Übermittlung elektronischer Dokumente anzubringen ist und wie die Verknüpfung mit der jeweiligen Datei zu erfolgen hat, ist weder gesetzlich noch in der eIDAS-Verordnung bzw. im Durchführungsbeschlusses 2015/1506 geregelt. Insoweit stellt § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV iVm Nr. 5 ERVB 2022 eine – zulässige – Konkretisierung dar. (Rn.41) 3. Der Zugang zu den Gerichten wird durch die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV iVm Nr. 5 ERVB 2022 nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert. (Rn.47) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 76,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 33% und die Beklagte 67% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Klageantrag zu 1) 717,50 EUR Klageantrag zu 2) 76,33 EUR Klageantrag zu 3) 293,93 EUR Gesamt: 1.087,76 EUR I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Mieterin hat ihre Ansprüche jedenfalls durch die schriftliche Erklärung vom 17.01.2022 (Anlage K2, Bl. 25 d.A.) wirksam abgetreten. Die Abtretung ist ungeachtet der Frage, ob die Klägerin auf ihrer Regierungsstrecke einen Button „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung hätte verwenden müssen, wirksam. Dies hätte allenfalls eine Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung zur Folge. Die Mieterin konnte durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt", (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklären (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 122/21 -, juris Rn. 53). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieterin gemäß § 151 BGB angenommen. Hierin liegt in dem konkreten Einzelfall der Klägerin auch keine Umgehung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB. Es ist ihr nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) untersagt, sich gegenüber Dritten auf die Wirksamkeit der Abtretung zu berufen. Vielmehr handelt es sich bei § 312j BGB aufgrund des Schutzzweckes um eine Norm, auf die sich allein die betroffene Verbraucherin berufen kann. In richtlinienkonformer Auslegung ist nämlich der Vertrag bei einem Verstoß gegen die Norm nur schwebend bzw. relativ unwirksam und dem Unternehmer eine Berufung auf die Vertragsunwirksamkeit nach § 242 verwehrt, wenn die Verbraucherin in Kenntnis der Zahlungspflichtigkeit des Angebots ein ausdrückliches Erfüllungsverlangen stellt (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 2. November 2022 - 123 C 77/22 -, juris m. w. Nw.). Dann muss es aber auch der Vermieterin versagt bleiben, sich auf die Norm zu berufen, in deren Schutzbereich sie nicht einbezogen ist, um die erfolgreiche Durchsetzung von Regelungen zu verhindern, die die Mieterin als Verbraucherin gegen sie als Vermieterin schützen soll (vgl. AG Berlin-Mitte, a.a.O.; LG Berlin, Beschl. v. 16.08.2022 - 65 S 98/22). 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu 1b) nicht (mehr) zu. Die Auskunftsansprüche ergeben sich zwar aus § 556g Abs. 3 BGB, wonach gem. § 556g Abs. 3 Nr. 2 BGB auch Auskunft darüber zu erteilen ist, ob in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Der Anspruch wurde - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit Schriftsatz vom 18.10.2022, Bl. 52 ff. d. A. erfüllt. Denn die Beklagte teilte mit, welche Modernisierungsarbeiten im Einzelnen in der Wohnung durchgeführt worden sind. Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs genügt es, wenn der Vermieter eine reine Wissenserklärung abgibt. Der Klägerin steht auf dieser Stufe kein Anspruch auf Vorlage von Belegen zu (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, BGB § 556g Rn. 34). Erst, wenn sich die Beklagte auf die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 556e BGB berufen würde, müsste sie die darauf beruhende höhere Vormiete darlegen und beweisen und entsprechend ggf. die erforderlichen Belege vorlegen. Im hiesigen Rechtsstreit wird die zulässige Miete aber nicht nach § 556e Abs. 2 BGB berechnet, sodass es für die Erfüllung der geltend gemachten Auskunftsansprüche genügt, dass die Beklagte eine dahingehende Wissenserklärung abgegeben hat (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, BGB § 556g Rn. 34). Entsprechend kann dahinstehen, ob es sich um eine Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme gehandelt hat, weil die Berechnung der Miete nicht auf einer etwaigen Modernisierung beruht. 3. Die Klägerin hat aus §§ 556g Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 389 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig vollständig bezahlten Miete für den Monat Februar 2022 in Höhe von 76,33 EUR. a) Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen § 3 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19 -, Rn. 80 ff.; Rn. 30 ff.). Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für die Mieterin gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) der Vermieterin nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von der Mieterin nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19 -, juris Rn. 26). b) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen, § 556d Abs. 1 BGB. Eine zum Nachteil hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam, § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Mietpreisbremse ist auch verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausgeführt, dass die zeitliche Begrenzung auf längstens fünf Jahre ein Beurteilungskriterium im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist. Daraus folgt indes nicht, dass die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes nur bei Begrenzung des Zeitraums auf maximal fünf Jahre gewahrt wäre. Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung an mehreren Stellen vielmehr den weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers. Zudem wurde die Geltungsdauer der einzelnen Rechtsverordnungen nicht auf unbestimmte Zeit verlängert, sondern begrenzt. c) Die Klägerin hat für die Mieterin jedenfalls mit Schreiben vom 18.01.2022 wirksam im Sinne des § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die §§ 556d ff. BGB gerügt. d) Die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Höchstmiete liegt für die Staffel ab dem 01.09.2021 bis 31.08.2022 bei 472,66 EUR. Anwendbar ist gemäß § 557a Abs. 4 BGB auf die Staffel ab dem 01.09.2021 der Berliner Mietspiegel 2021, der jedenfalls als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12.04.2018 - 67 S 328/17 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Für die unstreitig in mittlerer Wohnlage belegene Wohnung ist das Mietspiegelfeld E1 einschlägig. Der Mittelwert liegt bei 7,51 EUR/m2 und der Oberwert bei 10,36 EUR/m2. aa) Die Merkmalgruppe 1 (Bad) ist unstreitig neutral und die Merkmalgruppe 2 (Küche) unstreitig positiv zu berücksichtigen. Die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) ist unstreitig neutral. bb) Die Merkmalgruppe 3 (Wohnung) ist ebenfalls neutral zu bewerten. Die Wohnung verfügt wohnwertmindernd über einen schlechten Schnitt, weil eines der Zimmer nur über das Bad erreichbar ist. Dem steht wohnwerterhöhend gegenüber, dass die Wohnung über eine Wärmeschutzverglasung aus dem Jahr 2006/2007 verfügt. Ob in der Wohnung Echtholzparkett oder Laminat verlegt worden ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Fußbodenbelag derart hochwertig ist, dass er wohnwerterhöhend zu berücksichtigen wäre. Es genügt insoweit nicht, ohne nähere Ausführungen das Merkmal aus der Spanneinordnung wiederzugeben. cc) Die Merkmalgruppe 4 (Gebäude) ist ebenfalls neutral zu bewerten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Einbau/eine Installation einer modernen Heizanlage ab 01.01.2003 erfolgt ist. Zwar mag es sein, dass ein neuer Brenner 2020 eingebaut und im Jahr 2019 der Warmwasserspeicher erneuert worden ist. Es ist zum einen schon nicht ersichtlich, ob es sich insoweit nur um eine Instandhaltung der Heizanlage handelte. Jedenfalls aber ist der bloße Austausch von bestehenden Teilen nicht gleichzustellen mit einer Modernisierung der Heizungsanlage und den entsprechenden Investitionen, die damit einhergehen. Dem steht auch nicht der Betrag für den Austausch der vorgenannten Teile in Höhe von 15.000 EUR brutto entgegen. Die vorhandenen 25 Fahrradstellplätze sind bei 52 Wohnungen nicht ausreichend dimensioniert, wie schon aus der Fotografie Bl. 78 d.A. zu erkennen ist. Darüber hinaus bietet die Sicherung lediglich eines Vorderrades an einem einfachen Bügel keinen nachhaltigen Schutz vor Diebstahl und ein möglicherweise anderweitiges Anschließen auch des Fahrradrahmens stellt keine wohnwerterhöhende komfortable Sicherungsmöglichkeit dar. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 analog BGB. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit lag erst ab Zustellung der am 09.03.2023 eingegangenen und am 14.03.2023 zugestellten, erstmals ordnungsgemäß signierten Klageschrift im Schriftsatz vom 07.03.2023 vor. Die Klageschrift vom 30.05.2022, eingegangen am 31.05.2022 erfüllte nicht die in § 130a Abs. 3 ZPO bestimmten Anforderungen. a) Aus dem gerichtlichen Prüfvermerk ergibt sich, dass die Klageschrift vom 30.05.2022 per EGVP-Client übermittelt wurde oder der Postfachinhaber den Sendevorgang nicht selbst vorgenommen hat. Entsprechend fällt die Privilegierung des „sicheren Übermittlungswegs“ gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO weg. Über das EGVP kann eine Klageschrift formwirksam nur dann eingereicht werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, bei juris mwN). Sie soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die einfache elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 -, Rn. 10, juris mwN). b) Die Klageschrift vom 30.05.2022 war zwar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Diese bettete jedoch die Klageschrift ein (sog. enveloped Signatur). Dass es sich um eine enveloped Signatur handelt, ist erkennbar im gerichtlichen Prüfprotokoll „signed attachments“ → Spalte „Signaturformat“. Dort ist sie gekennzeichnet als „Signatur mit Dokumenteninhalt“ (die detached Signatur als „Signatur ohne Dokumenteninhalt“). Diese Übermittlungsform genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht (mehr) den Anforderungen des § 130a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO iVm. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV aF bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV nF iVm Nr. 5 der zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (nachfolgend: ERVB 2022). Nach Nr. 5 der Bekanntmachung zu § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV kann „die qualifizierte elektronische Signatur ... entweder in die jeweilige Datei eingebettet (‚Inline-Signatur‘) oder ... der Datei beigefügt werden (‚Detached-Signatur‘)“ (vgl. auch H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130a ZPO (Stand: 23.05.2023), Rn. 148). Zur Begründung wird angeführt, dass die Datei, die mit der qualifizierten elektronischen Signatur umhüllt ist (‚Container-‘ oder ‚Envelope-Signatur‘), die Verarbeitung (nicht: Bearbeitung) durch das Gericht erheblich erschwere (vgl. BR-Drs. 645/17 S. 17 und BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, BAGE 163, 234-238, Rn. 6 zu Container-Signaturen). Die Datei darf kein eingebundenes Objekt enthalten, dessen Darstellung - wie hier - ein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms erfordern würde (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, aaO, Rn. 22). Sicherheitsgefährdend ist nämlich insbesondere der Aspekt, dass das eingereichte Dokument nur mit einer zusätzlichen Software zu öffnen ist, d.h. nicht unmittelbar in der Justizfachsoftware. Soweit im Übrigen neben der (unzulässig) signierten Datei auch eine unmittelbar in der Justizfachsoftware zu öffnende pdf-Datei übersandt worden ist, die ebenfalls die Klageschrift enthielt, handelte es sich hierbei um ein einfaches pdf-Dokument, das mit keiner Signatur verknüpft war. aa) Die o.g. Bestimmungen stehen zu den Vorgaben der eIDAS-Verordnung nicht in Widerspruch. Als Unionsverordnung gilt die eIDAS-VO nach Art. 288 Abs. 2 S. 1 AEUV in allen Mitgliedstaaten zwar unmittelbar und ist für alle staatlichen Stellen verbindlich. Ob die eIDAS-VO unmittelbar für deutsches Prozessrecht anwendbar ist, ist umstritten. Denn die eIDAS-VO definiert ihren Anwendungsbereich für elektronische Transaktion im Binnenmarkt, mithin mit grenzüberschreitendem Bezug, der hier nicht vorliegt. Die eIDAS-VO berührt zudem ausdrücklich nicht „das nationale Recht in Bezug auf [...] verfahrensmäßige Formvorschriften“ (Art. 2 Abs. 3 eIDAS-VO; Leuering: Das beA und bestimmende Schriftsätze; NJW 2019, 2739; Bernhardt/Leeb in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 6 (Stand: 10.05.2023), Rn. 258)). Die Reichweite der eIDAS-Verordnung kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen. Denn an welcher Stelle die qualifizierte elektronische Signatur bei der Übermittlung elektronischer Dokumente anzubringen ist und wie die Verknüpfung mit der jeweiligen Datei zu erfolgen hat, ist weder gesetzlich noch in der Verordnung geregelt. Entsprechend obliegt es dem nationalen Gesetzgeber hierzu Vorgaben zu machen (BR-Drs. 645/17) - wie in der ERVV bzw. ERVB 2022 erfolgt. Diese Anforderungen sind bei dem jeweiligen Dateiformat bzw. der Dateiversion gesondert zu bestimmen und können daher einer fortwährenden Entwicklung unterliegen. Ein Verstoß gegen die eIDAS-Verordnung liegt mithin nicht vor, soweit der nationale Gesetzgeber verlangt, dass das zu übermittelnde Dokument nicht von der Signatur eingebettet werden darf. bb) Es bestehen zudem keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der hier maßgeblichen ERVB 2022. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV macht die Bundesregierung die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument bekannt. Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 ERVV hat das Bundesministerium der Justiz unter dem 10. Februar 2022 die zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung erlassen (ERVB 2022), die in Nr. 5 lediglich die technischen Anforderungen konkretisiert. Rechtsverordnungen werden zwar nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen als systematische Ausnahme vom Rechtssetzungsmonopol des Parlaments. Der Rechtauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.04.2022, Az. 3 AZB 2/22, bei juris), wonach die Bekanntmachung zur ERVV unverbindlich sei, bezieht sich auf Nr. 1 S. 1 ERVB 2019 (wonach auch Schriftarten einzubetten sind) und betrifft nicht die hier maßgebliche Nr. 5 der ERVB 2022. Denn die Regelung in Nr. 5 ERVB 2022 ist technischer Natur und muss ihrer Funktion nach Gegenstand von Anpassungen sein, bedingt auch durch technische Neuerungen (vgl. auch BR-Drs. 645/17). Damit wird lediglich eine inhaltliche Ausgestaltung bzw. Konkretisierung in der Bekanntmachung vorgenommen, die sich nicht von den in der Ermächtigungsgrundlage bestimmten materiellen oder formellen Anforderungen ganz oder teilweise durch eine Selbstermächtigung entbindet bzw. ist keine Ermächtigung zu einer anderen Regelungsform als durch Rechtsnorm vorgesehen. Die ERVB enthält, wie § 5 Abs. 2 S. 1 ERVV vorsieht, zudem als Gültigkeitsvoraussetzung die Mindestgültigkeitsdauer betreffend Ziff. 5 bis mindestens 31. Dezember 2022. Auch der BGH (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20 -, Rn. 15, juris) hat jedenfalls bei seiner Bezugnahme auf die ERVB keine Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geäußert. cc) Soweit unter Nr. 5 c) der ERVB 2022 auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 Bezug genommen wird, handelt es sich insoweit um einen Verweis auf die Formate für fortgeschrittene elektronische Signaturen. Diese Bezugnahme reicht indes nur so weit, wie Nr. 5a) und 5b) nicht bereits - einschränkend - vorgeben, dass eine Datei nur als angefügte Signatur oder eingebettete Signatur anzubringen ist. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die von ihr genutzte (enveloped) Signatur die Voraussetzungen an eine CAdES-Signatur nach der ERVB 2022 und dem Durchführungsbeschluss 2015/1506 erfülle, namentlich den ETSI Standards für CAdES-Signaturen ETSI TS 103 173 v2.2.1 und ETSI EN 31 122-1 v1.21.1, genügt die Nutzung dieser Standards für sich nicht. Denn diese Standards sind in Nr. 5a) und Nr. 5b) dahingehend spezifiziert worden, dass diese nur als angefügte und eingebettete und nicht als einbettende Signatur zulässig sind. Insoweit stellt Nr. 5 ERVB 2022 eine - zulässige - Konkretisierung der eIDAS-Verordnung bzw. des Durchführungsbeschlusses 2015/1506 dar (s.o.). Ob eine Umwandlung der detached in eine enveloping Signatur oder umgekehrt möglich ist, kann dahinstehen. Es geht vorliegend darum, dass in Signaturen eingebettete Dateien von der Justizfachsoftware nicht unmittelbar geöffnet werden können. c) Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der der Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert werden darf, ist kein anderes Ergebnis gerechtfertigt (vgl. hierzu: H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, aaO, Rn. 148). Hier gelten sinngemäß die Ausführungen zur Container-Signatur: Jedenfalls von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. In der Fachliteratur und - wie die Klägerin selbst ausführt - von der Bundesnotarkammer ist auf die einhellige Ansicht der Unzulässigkeit einer enveloped Signatur ausführlich und gerade auch mit Bezug auf das anwaltliche Haftungsrisiko eingegangen worden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 -, BGHZ 222, 105-113, Rn. 25). Zudem besteht für den Rechtsanwalt die Möglichkeit, das Dokument mittels eines sicheren Übermittlungsweges einzureichen, der keine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzt. Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt damit nicht vor (vgl. hierzu auch ausführlich ArbG Lübeck, Urteil vom 9. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 29, juris). Dem Ziel der ERVB 2022 sowie der ERVV, nämlich der Vorgabe einheitlicher sicherer Standards für den elektronischen Rechtsverkehr, wird so zum einen Genüge getan, wie zum anderen den Bedürfnissen der Einreichenden, mit dem Gericht in zumutbarer Weise rechtssicher zu kommunizieren. d) Es kam nicht darauf an, ob und wann das Gericht die Klägerin auf die fehlende Signatur hingewiesen hat. Nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO ist dann, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Der Absender soll damit die Gelegenheit erhalten, nach Erhalt der Fehlermeldung unverzüglich ein technisch lesbares Dokument einzureichen und glaubhaft zu machen, dass das bearbeitungsfähige Dokument und das zuerst eingereichte Dokument inhaltlich übereinstimmen, damit das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gilt (§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 6 ZPO bezieht sich nur auf elektronische Dokumente, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also entweder mit qualifizierter Signatur oder mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden. Nicht erfasst sind elektronische Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur, die ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht gesandt worden sind. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO erfasst nur den Irrtum über die in der Verordnung gemäß Absatz 2 niedergelegten technischen Rahmenbedingungen, nicht jedoch den Verstoß gegen die Mindestanforderungen in § 130a Abs. 3 ZPO, da eine Heilung nicht möglich ist, wenn Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments nicht hinreichend gesichert sind (zum Ganzen vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 26 f.; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 -, Rn. 20 - 21, juris). 5. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 398 BGB in der aus dem Tenor zu 3) ersichtlichen Höhe. a) Maßgeblich für den hier geltend gemachten Anspruch ist, dass die Beklagte mit dem Verlangen und der Vereinbarung einer Miete, soweit diese die nach § 556d Abs. 1 in Verbindung mit § 556d Abs. 2 und der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin höchst zulässige Miete übersteigt, vorvertragliche Pflichten verletzt hat (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 - 65 S 70/18 -, juris Rn. 43). Ein mangelndes Verschulden hat die - insoweit gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweisbelastete - Beklagte schon nicht dargetan. b) Die Mieterin, also die Zedentin, durfte hier ohne weiteres von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Inkassodienstleisters (oder einer Rechtsanwältin) zur Durchsetzung ihrer Forderungen ausgehen, die sich aus dem Verstoß der Beklagten gegen zwingendes Wohnraummietrecht ergaben, § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. LG Berlin, ebd. Rn. 47). c) Für die Aufforderung an die Beklagte, die Herabsetzung der monatlichen Miete zu erklären, ist der 42-fache Betrag der Mietdifferenz anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 117). Eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 GKG scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke aus (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 2. November 2022 - 123 C 77/22 -, Rn. 48, juris m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach der Änderung des § 41 Abs. 5 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 2. November 2022 - 123 C 77/22 -, Rn. 48, juris; a.A. KG, Beschl. v. 29.09.2022 - 12 W 26/22). d) Hinzu kommt der dreifache Überhöhungsbetrag für die überzahlte Kaution sowie die Mietdifferenz für einen Monat. Der RVG-Gegenstandswert beträgt ausgehend von der tatsächlich bestehenden Mietdifferenz 3.587,51 EUR (47 x 76,33 EUR). e) Mit der Abtretung an die Klägerin hat sich der insoweit bestehende Freistellungsanspruch der Mieterin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 - 65 S 70/18 -, juris Rn. 58 m.w.N.). f) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 analog BGB (s.o.). II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Klageantrags zu 1 a) übereinstimmend für erledigt worden ist, waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die geschuldete Auskunft war bei Klageerhebung noch nicht erteilt. Die Beklagte hat vorgerichtlich lediglich über die Vormiete aus dem Vormietverhältnis vom 15.09.2015 bis 30.04.2020 Auskunft erteilt. Geschuldet war aber eine Auskunft ab einschließlich dem 31.05.2015, wie von der Klägerin im Rügeschreiben vom 18.01.2022 (Anlage K4, Bl. 34 d.A.) geltend gemacht. Der Klageantrag zu 1b) war abzuweisen, sodass insoweit der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und im Übrigen der Beklagten aufzuerlegen war. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorlagen V. Der Streitwert war gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Maßgeblich für die Höhe des zwischen 0,1 und 0,25 zu bewertenden Auskunftsinteresses ist, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Klägerseite von der Auskunft der Beklagtenseite abhängt; das Interesse ist umso höher zu bewerten, je geringer ihre Kenntnisse und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_28). Ausgehend von diesem Maßstab ist das Interesse der Klägerin bzw. der Mieterin an den Auskünften hier mit 0,2 anzusetzen. Dass sie selbst über einen Großteil der erforderlichen Informationen für die Bezifferung der zulässigen Miete verfügten, ergibt sich zwar sowohl aus der der Rüge der Miethöhe angefügten Berechnung als auch aus dem Umstand, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 2. bereits eine konkrete Rückzahlungsforderung formuliert hat. Indes fehlte es ihr insbesondere in Bezug auf die Vormiete sowie etwaige anrechenbare Modernisierungsmaßnahmen an belastbaren Informationen, sodass das Interesse etwas über dem Mittelwert des genannten Korridors zu bewerten war. Über den mit dem beantragten Betrag anzusetzenden Wert des Zahlungsbegehrens (Antrag zu 2.) hinaus sind hier auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Antrages zu 3. streitwerterhöhend, insoweit sie über den beantragten Gegenstand hinausgehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - IV ZB 8/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Gegenstand der Klage waren lediglich das Auskunftsbegehren und der Zahlungsanspruch für einen Monat, nicht hingegen insbesondere der Anspruch auf Feststellung der zulässigen Miethöhe für die Zukunft, sodass lediglich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert von 793,83 EUR (Auskunft 717,50 EUR + eine Miete 76,33 EUR) als Nebenforderung geltend gemacht worden sind, was nach der gültigen Gebührentabelle einen Betrag von 159,94 EUR ergibt. Die Klägerin ist beim Kammergericht als Rechtsdienstleisterin registriert. Sie macht aus abgetretenem Recht der Wohnraummieterin gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) Ansprüche geltend. V. K. (im Folgenden: Mieterin) schloss mit der Beklagten zum 01.09.2020 einen Mietvertrag über eine 53,18 m2 große Wohnung in der N-Straße, 1.... Berlin Q 1. OG links. Im Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 16 ff. d. A.) ist in § 4 1.b eine Staffelmiete enthalten. Seit dem 01.09.2021 ist demnach eine Nettokaltmiete in Höhe von 548,99 EUR (10,32 EUR/m2) vereinbart. Die Wohnung liegt in einem bis 1918 bezugsfertigen Gebäude mit 52 Wohnungen in mittlerer Wohnlage, ausgestattet mit Bad und Sammelheizung. Die Merkmalgruppe 1 (Bad) ist neutral und die Merkmalgruppe 2 (Küche) wohnwerterhöhend im Sinne der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2021 zu berücksichtigen. In der Wohnung ist eines der Zimmer nur über das Bad erreichbar. Die Fenster sind mit einer Wärmeschutzverglasung aus dem Jahr 2006/2007 ausgestattet. Auf dem Hof des Grundstücks stehen 25 Fahrradstellplätze mit Vorderradeinschüben zur Verfügung. Mit der Klageerwiderung vom 18.10.2022 teilte die Beklagte mit, dass in der Zeit vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 Modernisierungsarbeiten in der Wohnung durchgeführt worden sind unter Mitteilung der einzelnen Modernisierungsarbeiten. Die Mieterin beauftragte die Klägerin mit der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren insbesondere im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse und trat der Klägerin die entsprechenden Ansprüche ab. Für die Beauftragung der Klägerin durch die Mieterin entsteht ein Anspruch der Klägerin auf Provision. Diese beträgt ein Drittel der durch die Mieterin infolge der Tätigkeit der Klägerin ersparten Jahresmiete sowie, sobald die Klägerin der Beklagten als Vermieterin eine Mahnung schickt, eine Vergütung in der Höhe, wie sie einer Rechtsanwältin nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde. Für die Einzelheiten wird auf die „Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung“ (Anlage K2, Bl. 25 d.A.) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K3, Bl. 26 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 31.08.2021 rügte die Mieterin die Nettokaltmiete. Mit Schreiben vom 18.01.2022 rügte sodann die Klägerin für die Mieterin gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse und verlangte Auskunft über die für die Miethöhe relevanten Umstände. Gleichzeitig forderte sie Rückerstattung der zu viel gezahlten Mieten, die Abgabe einer Erklärung, dass zukünftig keine über die zulässige Miete hinausgehende Miete gefordert werde, die Rückzahlung der anteiligen Mietkaution sowie künftiger zu viel gezahlter Miete (Anlage K 4, Bl. 34 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 01.02.2022 (Anlage B1, Bl. 56 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin die Nettokaltmiete aus dem Vormietverhältnis mit, das vom 15.09.2015 bis 30.09.2020 bestand. Nachdem die Beklagte im Übrigen dem Ansinnen der Klägerin nicht nachkam, mahnte die Klägerin die Erfüllung an. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Auskunftsansprüche weiter und macht einen Rückzahlungsanspruch bezüglich der Miete für den Monat Februar 2022 geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, die höchstens zulässige Miete betrage 472,66 EUR. Weil die Beklagte zum Zustand der Wohnung vor Durchführung der behaupteten Modernisierungsmaßnahmen nichts vortrage, könne nicht überprüft werden, ob es sich um Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen gehandelt habe. Die Klägerin hat zunächst unter Ziff. 1a) der Klageschrift auch beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die folgende Frage zu verurteilen: Wie hoch war die Nettokaltmiete der jeweiligen Vormietverhältnisse, die seit einschließlich dem 31.5.2015 bis zum Beginn des streitgegenständlichen Mietverhältnisses, das derzeit zwischen V. K. („Mieter“) und der Beklagten über die streitgegenständliche Wohnung, N-Straße, 1.... Berlin, QG 1. OG links („Wohnung“) besteht, bestanden haben? Aufgrund der mit der Klageerwiderung mitgeteilten Informationen hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziff. 1a) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Frage zu erteilen: b) Welche baulichen Maßnahmen wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter in der Wohnung oder im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt, in welchem konkreten Zeitraum ist dies geschehen und welche Beträge entfallen dabei auf die jeweiligen Einzelmaßnahmen und welche Beträge auf bauliche Maßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1-7 BGB? In welchem Zustand befand sich die streitgegenständliche Wohnung bzw. das streitgegenständliche Gebäude vor den einzelnen Baumaßnahmen in den jeweils durch diese veränderten Bereichen und wann wurden in der Wohnung bzw. dem Gebäude welche Erhaltungsmaßnahmen, die zu diesem Zustand führten, zuletzt davor durchgeführt? 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 76,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 453,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, in der Wohnung sei hochwertiges Echtholzparkett verlegt. Die zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage sei sukzessive erneuert worden. Im Jahr 2020 sei ein neuer Brenner und im Jahr 2019 der Warmwasserspeicher eingebaut worden (Anlage B2, B3, Bl. 58 ff. d.A.). Die auf dem Hof befindlichen Fahrradstellplätze seien ausreichend dimensioniert. Die Beklagte meint, die Mietpreisbremse, jedenfalls die Verlängerung der Mietenbegrenzungsversordnung, sei nicht verfassungsgemäß. Der Streitwert sei übersetzt. Hinsichtlich des erledigten Klageantrags zu 1 a) sei die Auskunft vorgerichtlich erteilt worden. Die Klägerin hat die Klageschrift vom 30.05.2022 am 31.05.2022 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereicht. Die Klageschrift ist mittels einer sog. enveloped Signatur (eine die Datei einbettende Signatur) signiert worden. Mit Schriftsatz vom 07.03.2023 hat die Klägerin über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach die Klageschrift mit einer detached-Signatur (einer der Datei angefügten Signatur) eingereicht. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 14.03.2023 zugestellt worden.