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Entscheidung

4 StR 498/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR498.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/21 vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Ver- hältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaß- stabs der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Aus- lieferungshaft entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteils- gründen. Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung kon- stitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14, insoweit nicht in BGHR abgedruckt, auch nicht bei den beiden weiteren Fundstellen). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 1 - 3 - – 4 StR 248/17 mwN), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den An- rechnungsmaßstab selbst bestimmen. Quentin Bender Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Hagen, 17.09.2021 ‒ 43 KLs 100 Js 60/18 3/21