Entscheidung
4 StR 476/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170123B4STR476
2mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170123B4STR476.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/22 vom 17. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Ja- nuar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 2022 wird mit den Maßgaben als unbe- gründet verworfen, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamt- freiheitsstrafe angerechnet wird und der Angeklagte bei der Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen mit dem gesondert verfolgten B. in Höhe von 35.000 € als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungs- maßstabs der in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslie- ferungshaft (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 498/21). Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrechnung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 2 StR 498/18; Beschluss vom 7. November 2017 – 4 StR 327/17 Rn. 15), kann der Se- nat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestim- men. 1 - 3 - 2. Der Einziehungsausspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten B. in Höhe von 35.000 € gesamtschuld- nerisch haftet. Der vom Landgericht insoweit tenorierte Betrag von lediglich 29.000 € wird durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getra- gen. Danach erlangte der gesondert Verfolgte im Fall II. 6. der Urteilsgründe ne- ben dem Angeklagten die Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute im Wert von 35.000 € (vgl. zur Berechnung UA 19). In dieser Höhe besteht folglich die ge- samtschuldnerische Haftung. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 15.08.2022 ‒ 02 KLs 16/22 676 Js 32/19 2 3