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Entscheidung

2 StR 25/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290322B2STR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290322B2STR25.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/22 vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2021 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in die- ser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungs- maßstabs der in Österreich erlittenen Freiheitsstrafe in Gestalt von Ausliefe- rungshaft. Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konsti- tutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 498/21). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Österreich erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005 – 2 StR 1 2 - 3 - 16/05; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 – 3 StR 93/06), kann der Senat ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen. 2. Was die mit nachgeschobenem Schriftsatz der Verteidigung vom 14. Februar 2022 erstmals geltend gemachte Verjährung anbelangt, verweist der Senat auf die hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 232a Abs. 1 StGB, neu eingefügt durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226), die – ebenso wie § 232 Abs. 1 StGB a.F. – mit einer Höchststrafe von zehn Jahren bewehrt ist und damit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB der gleichen zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 27.04.2021 - 5/17 KLs - 6350 Js 251760/19 (27/20) 3