Entscheidung
6 StR 412/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR412
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR412.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 412/22 vom 14. November 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2022 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2022 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexu- ellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat, dass die Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse zwar nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschlüsse 1 2 3 4 - 3 - vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20). Denn sie enthält keine Angaben zur biostatistischen Wahr- scheinlichkeit und teilt zudem bezüglich der Mischspuren die Anzahl der unter- suchten Systeme nicht mit. Darauf beruht das Urteil aber nicht, weil die Beweis- würdigung sich maßgeblich auf andere Beweismittel stützt und den Ergebnissen der DNA-Analyse trotz der unzureichenden Darstellung nicht jeglicher Beweis- wert fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 5 StR 148/15; vom 24. Februar 2022 – 6 StR 597/21). 3. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Landgericht gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verstoßen hat, indem es dem Angeklagten sowohl bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 Halbsatz 3 StGB vorliegt, als auch bei der konkreten Strafzumessung „die sich aus dem objektiven Tatbild ergebende erhebliche Aggressivität“ angelastet hat, obwohl diese Umstände die Qualifikation gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB zumindest (mit)begründet haben könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Ju- ni 2012 – 5 StR 269/12; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumes- sung, 6. Aufl., Rn. 689, 691). Der Strafausspruch begegnet indes durchgreifen- den Bedenken, weil das Landgericht strafschärfend gewertet hat, dass der An- geklagte „quasi im Sinne einer Gewaltorgie ganz massiv auf die Geschädigte eingewirkt“ habe, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass dessen Steuerungs- fähigkeit zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich vermindert war. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschär- fend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursa- che in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung 5 6 7 - 4 - liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuld- fähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung ver- antwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Ju- li 1993 – 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschluss vom 14. Septem- ber 2021 – 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336). In einem solchen Fall muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat. Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils, in denen die Tatintensität als maßgeblicher Strafschärfungsgrund unein- geschränkt hervorgehoben wird, weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkam- mer zum Nachteil des Angeklagten der konkreten Ausgestaltung der Tat ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es keiner Aufhebung der getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann er- gänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 08.06.2022 - 22 KLs 1/22 8