Leitsatz
VI ZR 1175/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220222UVIZR1175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220222UVIZR1175.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 1175/20 Verkündet am: 22. Februar 2022 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Ah, F; GG Art. 5 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Presse- bericht über bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren). BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen Verletzung seines allgemei- nen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattungen eine Geldent- schädigung. Der Kläger wurde durch seine Teilnahme an fünf Staffeln der Sendung "Traumfrau gesucht" des Fernsehsenders RTL II bekannt, ist PR-Manager und betreut Künstler. Er stellt seit geraumer Zeit sein Privat- und Berufsleben in den sozialen Medien dar und lässt seine Fans an sämtlichen Einzelheiten seines täg- lichen Lebens teilhaben. Der Beklagte zu 1 ist Redakteur bei der Beklagten zu 2, die für die Printausgabe der Bild-Zeitung und für die Internetseite www.bild.de verantwortlich ist. Im April 2014 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klä- gers eröffnet. Die Eheleute L., die von seinen finanziellen Problemen wussten, gewährten ihm Darlehen in Höhe von insgesamt mehreren tausend Euro. Das 1 2 3 - 3 - Amtsgericht verurteilte den Kläger im Jahr 2016 zur Zahlung von 4.150 Euro an Frau L. Im Oktober 2018 rechnete er gegen die zu diesem Zeitpunkt noch offene restliche Rückzahlungsforderung mit einem Anspruch wegen Anwaltskosten auf. Für den 20. Februar 2019 war vor dem Amtsgericht eine Hauptverhandlung in einem Strafverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Be- trugs im Zusammenhang mit den Darlehen anberaumt. Das Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 10. und 11. Februar 2019 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in der On- line- und Printausgabe der Bild-Zeitung zwei weitgehend inhaltsgleiche Artikel, als deren Verfasser unter anderem der Beklagte zu 1 genannt ist. Die Artikel sind mit je zwei Fotos bebildert; das eine zeigt den Kläger mit einem Strauß Rosen, das andere zusammen mit den Eheleuten L. Die Artikel tragen die Überschrift "Betrugsanklage gegen D[…] S[…]" (online) und "Betrugs-Anklage gegen den Rosen-Kavalier" (print). Der Text der Online-Ausgabe lautet unter voller Namens- nennung: "In der Kuppelshow ʹTraumfrau gesuchtʹ bei RTL2 posierte D[…] S[…] (30) mit roten Rosen, um die große Liebe zu finden. Doch zunächst fand er ein Ehepaar aus Hameln (Niedersachsen), das mit ihm befreundet sein wollte. Demnächst werden sie sich wiedersehen. Nicht als Freunde, sondern als Gegner vor Gericht. Noch im Februar muss sich D[…] S[…] vor dem Amtsgericht Köln verantworten. Die Anklage lautet auf gewerbsmäßigen Betrug. Von seinen einstigen Freunden R[…] (55) und J[…] L[…] (58) soll er sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mehrere Tausend Euro geliehen haben. Viel Geld für das Ehepaar. […] 2013 gab D[…] S[…] für 500 Euro ein Konzert im Wohnzimmer der Familie - zum 50. Geburtstag der Frau. Mit der Zeit entwickelte sich eine Freundschaft. Zeit- weise dachte das Ehepaar sogar darüber nach, S[…] zu adoptieren. R[…] L[…]: ʹWir mochten ihn. Und als seine Mutter starb, tat er uns leid.ʹ Doch ab Sommer 2014 habe er um Geld gebeten: ʹEr erzählte uns, dass er knapp bei Kasse sei und fragte, ob er bei uns etwas leihen kann.ʹ 4 - 4 - Mal sei es um die Stromrechnung gegangen, um den Grabstein seiner Mutter, um den Führerschein. Nach Ansicht der Ermittler leere Behauptungen. L[…]: ʹEr versprach, es zurückzuzahlen. Aber immer kam etwas dazwischen.ʹ 2016 wurde S[…] in einem Zivilverfahren zur Zahlung von 4150 Euro plus Zinsen verurteilt. R[…] L[…]: ʹAber 1300 Euro fehlen immer noch.ʹ Jetzt muss das Gericht auch noch klären, ob S[…] das Ehepaar absichtlich be- trogen hat. Nach BILD-Informationen trat D[…] S[…] schon mehrere Male bei der Polizei als Beschuldigter in Erscheinung - wegen Betruges und Fahren ohne Führerschein. In wie vielen Fällen davon er verurteilt oder freigesprochen wurde - unklar. D[…] S[…] äußerte sich auf BILD-Anfrage nicht zu den Vorwürfen." Der weitere Verfasser des Artikels hatte den Kläger zuvor mit E-Mail vom 8. Februar 2019 (Freitag), 10:44 Uhr, um Stellungnahme zur Hauptverhandlung und zum Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs bis 15 Uhr gebeten. Auf die ein- einhalb Stunden später erfolgte Bitte des Klägers um Fristverlängerung bis 12. Februar 2019, 16 Uhr, um sich mit seinem Strafverteidiger zu besprechen, reagierte er nicht. Der Beklagte zu 1 wies nach Veröffentlichung des Online-Artikels auf die- sen mit der Bemerkung "Es war mir ein Bedürfnis" auf seiner Facebook-Seite hin. Außerdem sprach er auf der Facebook-Seite "BILD Mallorca" zwei ehemalige Klienten des Klägers auf das Strafverfahren an. Der Beklagte zu 1 gab wegen der Berichterstattungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Beklagte zu 2 nach einer einstweiligen Unterlas- sungsverfügung eine Abschlusserklärung ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuld- nern Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung von mindestens 5 6 7 8 - 5 - 20.000 Euro nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober- landesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe im Hinblick auf die Berichterstattungen keinen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver- arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe- bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2). Wegen der Veröf- fentlichung der persönlichen Daten des Klägers könnten sich die Beklagten auf das sogenannte Medienprivileg berufen, weshalb eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO und eine darauf beruhende Schadensersatzpflicht nicht in Betracht kämen. Ein Entschädigungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Berichterstattungen stellten allerdings jeweils eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, da der für eine Ver- dachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht vorgelegen habe, der es gerechtfertigt hätte, über das Strafverfahren identifizie- rend zu berichten. Die Beklagten hätten gewusst, dass der Darlehensgeberin die 9 10 11 - 6 - finanziellen Probleme des Klägers bei Auszahlung der Darlehen bekannt gewe- sen seien und damit Zweifel bestanden hätten, ob ein Betrug vorgelegen habe. Die Berichterstattungen seien außerdem insoweit unwahr, als zum Zeitpunkt der Berichterstattungen kein Betrag von 1.300 Euro mehr offen gestanden habe. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass ihnen dies unbekannt gewe- sen sei, da sie ihre journalistische Sorgfalt in grobem Maß verletzt hätten, indem sie dem Kläger eine zu kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt und auf seine Bitte um Fristverlängerung nicht reagiert hätten. Die Berichterstattungen seien auch unwahr beziehungsweise unausgewogen, soweit es im letzten Satz heiße, der Kläger habe sich nicht zu den Vorwürfen geäußert. Dies hinterlasse das Bild ei- nes die Schuld eingestehenden oder zumindest desinteressierten Klägers und damit ein anderes, als wenn zutreffend mitgeteilt worden wäre, der Kläger habe vergeblich um eine Fristverlängerung gebeten. Das Foto des Klägers enthalte keine über seine Identifizierung hinausgehende Beeinträchtigung und damit kei- nen eigenständigen Verletzungsgehalt; die Rechtswidrigkeit der Verdachtsbe- richterstattung bringe aber auch die Bildberichterstattung zu Fall. Es bestünden Bedenken, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts hin- reichend schwerwiegend sei, um die Zubilligung einer Geldentschädigung zu rechtfertigen. Es handele sich um einen Eingriff in die Sozialsphäre, die Bericht- erstattungen bezögen sich auf eine Tat im Freundes-/Bekanntenkreis mit verhält- nismäßig geringem Schaden und stellten den Kläger weder als der Tat überführ- ten noch verurteilten Straftäter dar. Der Kern der Berichterstattungen sei zutref- fend. Beim Kläger handele es sich zudem um einen Prominenten, der sein Privat- und Berufsleben in den sozialen Medien darstelle und kommerzialisiere. Gehe man dennoch von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus, liege auch Verschulden vor, da die Beklagten die journalistische Sorgfalt grob verletzt hätten. Verstärkt werde der Verschuldensvorwurf durch das Verhal- 12 - 7 - ten des Beklagten zu 1, das zeige, dass es ihm nicht um eine sachgerechte In- formation der Öffentlichkeit, sondern um die Fortführung einer Privatfehde mit dem Kläger gegangen sei. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei das Genugtu- ungsbedürfnis des Klägers daher als durchaus hoch anzusetzen. Dennoch erfor- derten weder das Genugtuungsbedürfnis des Klägers noch der Präventionsge- danke die Zubilligung einer Geldentschädigung zur Schaffung eines befriedigen- den Ausgleichs. Denn die dargestellten Geschehnisse seien weitgehend wahr. Darüber hinaus hätten die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflich- tungserklärung und eine Abschlusserklärung abgegeben. Damit sei dem Präven- tionsgedanken Genüge getan, da der Kläger sich vor einer erneuten kerngleichen Berichterstattung mithilfe der Unterlassungstitel schützen könne. Soweit der Klä- ger geltend mache, dass die Berichterstattungen Auswirkungen auf seine unter- nehmerische Tätigkeit gehabt hätten, seien solche Einbußen von einem An- spruch auf materiellen Schadensersatz erfasst, den er nicht geltend gemacht habe. B. Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht wirksam auf den von ihm verneinten Anspruch aus Art. 82 DS-GVO beschränkt. 13 14 - 8 - 1. Die Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung setzt vo- raus, dass sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Ge- samtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kann (Senatsurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, juris Rn. 148 mwN). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. BGH, Urteile vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, VersR 2020, 1454 Rn. 13; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; jeweils mwN). 2. Im Streitfall kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht eine Beschrän- kung der Revisionszulassung auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO aussprechen wollte, da eine solche Beschränkung jedenfalls unzulässig und daher unwirksam wäre. Denn es handelt sich bei Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für die aus dem streitgegenständlichen Lebens- sachverhalt hergeleitete Forderung des Klägers. II. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zusteht. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO durch Regelungen der Länder ausgenommen worden (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 10; 15 16 17 18 - 9 - - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 11; jeweils mwN). Für den Bereich der Te- lemedien, der die streitgegenständliche Internetberichterstattung umfasst, galt zur Zeit der Berichterstattung § 57 Abs. 1 Satz 4 RStV (jetzt gleichlautend § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV). Für die Printberichterstattung existierten und existieren ent- sprechende Vorschriften der einzelnen Länder (für Berlin, den Sitz der Beklagten zu 2, siehe § 19 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes und jetzt § 22a Abs. 1 Satz 4 des Berliner Pressegesetzes; weitere Nachweise bei Lauber-Röns- berg, AfP 2019, 373 Rn. 29 mit Fn. 50). Es liegt auf der Hand, dass ein Scha- densersatzanspruch gemäß § 82 Abs. 1 DS-GVO nicht auf die Verletzung daten- schutzrechtlicher Bestimmungen durch eine journalistische Tätigkeit gestützt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Tätigkeit gar nicht gelten (vgl. Se- natsbeschluss vom 16. Februar 2021 - VI ZA 6/20, juris; Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 10; - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 11). Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO die in Kapitel VIII der Verordnung enthaltene Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht erfasst. Im Übrigen stellen § 23 Abs. 1 Satz 5 MStV (zuvor § 57 Abs. 1 Satz 5 RStV) und die presserechtlichen Vorschriften der Län- der (etwa § 22a Abs. 1 Satz 5 des Berliner Pressegesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes) klar, dass Art. 82 Abs. 1 DS-GVO im Gel- tungsbereich des Medienprivilegs nicht greift (vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373 Rn. 30). Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht, weil diese Frage klar zu beantworten ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 - Kommission/Frankreich mwN). 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht keine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wort- und Bildberichterstattungen nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG zuerkannt. 19 - 10 - a) Wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, liegt allerdings eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. aa) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wortberichterstattungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persön- lichkeitsrechts des Klägers eingreifen. Die den Beschuldigten identifizierenden Berichterstattungen über ein laufendes Strafverfahren beeinträchtigen zwangs- läufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 17; vom 16. No- vember 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 14; jeweils mwN). bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, die Frage, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeits- rechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzin- teresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite über- wiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 18; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 15; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 18; jeweils mwN). 20 21 22 - 11 - cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Grund- sätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung her- angezogen und anhand dieser Maßstäbe ein Überwiegen des Schutzinteresses des Klägers bejaht. (1) Gegenstand der Berichterstattungen ist nicht nur die - wahre - Tatsa- che, dass gegen den Kläger Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs erhoben wurde und die Hauptverhandlung noch im Februar 2019 stattfinden sollte, son- dern auch der Verdacht, dass ein befreundetes Ehepaar dem Kläger aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen Darlehen in Höhe von mehreren tausend Euro gewährt habe. Weiter wird berichtet, dass der Kläger diese Beträge nicht voll- ständig zurückgezahlt und sich zu diesen Vorwürfen gegenüber der Beklagten zu 2 nicht geäußert habe. (2) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 15; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 19). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Per- sönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsscha- den anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussa- gen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine beson- dere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum An- knüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 23 24 25 - 12 - Rn. 12 mwN; vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 23; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kol- lidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straf- tat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, des- sen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung be- gründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an nähe- rer Information über Tat und Täter (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, NJW 2012, 1058 Rn. 96). Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahr- heitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. An- 26 27 - 13 - dererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äuße- rung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsur- teile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, VersR 2016, 606 Rn. 22, 24; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 18; jeweils mwN). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öf- fentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermitt- lungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängen- bleibt" (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, VersR 2016, 606 Rn. 23; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 19; jeweils mwN). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeits- wert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffen- den Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung be- reits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gra- vierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 7. De- 28 29 - 14 - zember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f., juris Rn. 20; vom 17. De- zember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, VersR 2016, 606 Rn. 24; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 20 mwN). (3) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Online- und Printberichterstattungen un- zulässig waren, weil es an einer für die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstat- tung erforderlichen ausreichenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme fehlte. (a) Die Berichterstattungen über die bevorstehende Hauptverhandlung wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs waren aber nicht schon des- wegen rechtswidrig, weil die durch sie hervorgerufene Beeinträchtigung des Per- sönlichkeitsrechts des Klägers außer Verhältnis zur Bedeutung seines Verhal- tens für die Öffentlichkeit gestanden hätte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Ok- tober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 13; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12 f.; jeweils mwN). Zwar betreffen die Berichterstattungen keine Schwer- oder Schwerstkrimi- nalität, sondern den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs, also mittlere Krimi- nalität mit einem verhältnismäßig geringen Schaden. Abgesehen davon, dass dieser Umstand zugleich die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mindert, ist bei der Gewichtung des Informationsinteresses jedoch nicht allein auf die Schwere des Tatvorwurfs abzustellen, sondern auch auf die weiteren Um- stände des Sachverhalts, etwa die Person des Betroffenen (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 19; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 26; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, 30 31 32 - 15 - NJW 2012, 1058 Rn. 96). Der Kläger hat durch die Teilnahme an mehreren Staf- feln einer Fernsehsendung die Öffentlichkeit gesucht und Bekanntheit erlangt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilt er sämtliche Einzelheiten seines Privat- und Berufslebens zu kommerziellen Zwecken über soziale Medien der Öffentlichkeit mit. Er hat damit selbst ein öffentliches Interesse an seiner Per- son geweckt. Hinzu kommt, dass der gegen den Kläger erhobene Vorwurf des- sen Umgang mit früheren Fans zum Gegenstand hatte, also ein Thema von ge- wissem gesellschaftlichem Interesse. (b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag auch der erforderli- che, für den Wahrheitsgehalt des Betrugsvorwurfs sprechende Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Die Berichterstattungen stützten sich auf Angaben der mutmaßlich ge- schädigten Frau L. zu den Umständen der Darlehensgewährung. Ein Termin für die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren stand bevor. Das Strafverfahren befand sich damit in einem Stadium, das über die Einleitung des Ermittlungsver- fahrens hinausgeht. Zwar genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht, da die Staatsanwaltschaft schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermitt- lungen aufzunehmen hat und die Schwelle für die Annahme eines Anfangsver- dachts niedrig liegt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, VersR 2016, 606 Rn. 26 mwN). Im Streitfall waren aber bereits Anklage erhoben und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet worden. Das setzt nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO voraus, dass der Beschuldigte aus Sicht der Staatsan- waltschaft und des Gerichts einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673, juris Rn. 13 mwN; Be- schluss vom 29. November 2018 - StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16). 33 34 - 16 - Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Mindestbestand an Beweistatsa- chen liege nicht vor, weil die Beklagten gewusst hätten, dass die Darlehensge- berin die prekäre finanzielle Lage des Klägers bei Auszahlung des Darlehens gekannt hätte, ist rechtsfehlerhaft. Sie berücksichtigt nicht, dass ein Betrug im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung nicht nur durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über den Zahlungswillen begangen werden kann (vgl. Schönke/Schröder-Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 26 f.). Feststel- lungen dazu, worauf die Staatsanwaltschaft und das Gericht den Betrugsvorwurf gegen den Kläger gestützt hatten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Da- rauf kommt es aber auch nicht an, da von den Beklagten keine eigene und "bes- sere" strafrechtliche Einschätzung des Sachverhalts verlangt werden kann, als sie von Staatsanwaltschaft und Gericht getroffen wurde. Diese haben nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bejaht. Es sind keine Umstände festgestellt oder ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten Zweifel daran haben mussten, dass Staatsanwaltschaft und Gericht Umstände, die Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung haben könnten, nicht gekannt hät- ten. Entgegen der Ansicht der Revision hätte sich der Strafvorwurf auch dann nicht als substanzlos herausgestellt, hätten die Beklagten vor Veröffentlichung der Artikel gewusst, dass die restliche Rückzahlungsforderung von 1.300 Euro nicht mehr bestand. In diesem Punkt war die in der Berichterstattung wiederge- gebene Äußerung der Geschädigten zwar unwahr; die Aufrechnung des Klägers mit einer eigenen Forderung auf Erstattung von Anwaltskosten aus dem Jahr 2018 gegen den Anspruch auf Darlehensrückzahlung war aber nicht geeignet, den Vorwurf des Betrugs zu beseitigen, sondern nur dessen Folgen. (c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be- richterstattungen keine Vorverurteilung des Klägers enthalten. Die Auffassung 35 36 37 - 17 - der Revision, die Aussage, dass das Gericht noch klären müsse, ob der Kläger das Ehepaar L. "absichtlich betrogen" habe, könne auch so verstanden werden, dass der Betrug schon feststehe und nur noch die Frage zu klären sei, ob dieser absichtlich geschehen sei, teilt der Senat nicht. Die Angabe ist lediglich als laien- hafte und verkürzte Darstellung anzusehen, die aus der maßgeblichen Sicht ei- nes durchschnittlichen Lesers (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 14 mwN) hinreichend deutlich auf den offenen Aus- gang des Strafverfahrens hinweist. Der Artikel ist im Gesamtkontext auch nicht deshalb vorverurteilend, weil die Berichterstattung mit dem Satz abschließt: "D[…] S[…] äußerte sich auf BILD- Anfrage nicht zu den Vorwürfen." Entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts entnimmt der durchschnittliche Leser diesem Satz kein Schuldeingeständ- nis, sondern nur die Information, dass sich der Kläger gegenüber BILD in der Sache nicht geäußert hat. (d) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be- klagten dem Kläger keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen eröffnet haben. Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Be- troffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Be- troffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffe- nen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 mwN). Dies schließt nicht aus, dass - abhängig 38 39 40 - 18 - von den Umständen des Einzelfalls - auch eine sehr kurze Frist zur Stellung- nahme gesetzt wird. Es kann dahinstehen, ob die am 8. Februar 2019 gesetzte Stellungnah- mefrist von unter fünf Stunden angesichts der erst am 20. Februar 2019 stattfin- denden Hauptverhandlung zu kurz bemessen war. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hätten die Beklagten zumindest auf die bereits nach ein- einhalb Stunden eingegangene Bitte des Klägers um Fristverlängerung reagieren müssen. Sie hätten ihm mitteilen müssen, dass die Frist nicht verlängert wird und gegebenenfalls bis wann nach Fristablauf seine Stellungnahme noch berücksich- tigt werden kann. Da die Beklagten dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mitgeteilt hatten, dass eine Veröffentlichung eines Arti- kels bereits für den 10. Februar 2019 vorgesehen war, war für ihn nicht erkenn- bar, dass die von ihm erbetene Fristverlängerung bis 12. Februar 2019 von vorn- herein nicht aussichtsreich war. Aus dem Schweigen der Beklagten konnte der Kläger zwar nicht auf eine gewährte Fristverlängerung schließen, er musste aber angesichts der erst am 20. Februar 2019 stattfindenden Hauptverhandlung, die Gegenstand des Berichts sein sollte, nicht damit rechnen, dass die Berichte kurz darauf ohne seine Stellungnahme veröffentlicht werden. Eine Verzögerungstaktik des Klägers ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht anzunehmen. dd) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Un- zulässigkeit der Wiedergabe der beiden Fotos sich aus ihrem Kontext mit den unzulässigen Wortberichterstattungen ergibt. Es hat den verwendeten Bildern rechtsfehlerfrei keinen über die Identifizierung des Klägers hinausgehenden ei- genständigen Aussagegehalt beigemessen. Allerdings wird die Beeinträchtigung 41 42 - 19 - des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Bebilderung der Wortberichter- stattungen verstärkt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 36). b) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der weiteren Voraus- setzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung verneint. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefan- gen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeits- rechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Inte- ressen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Se- natsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33). Die Zubilligung einer Geldentschädi- gung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Per- sönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genug- tuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber 43 44 - 20 - erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 mwN). Bei der gebo- tenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksich- tigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschlie- ßen (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38; vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15, VersR 2016, 1001 Rn. 9; jeweils mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aufgrund der Ge- samtwürdigung der Umstände des Streitfalles eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint. (1) Wie unter a) cc) (3) ausgeführt, scheitert die Zulässigkeit der Ver- dachtsberichterstattung nur an der fehlenden ausreichenden Möglichkeit des Klä- gers zur Stellungnahme. Die übrigen Voraussetzungen waren gegeben. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die damit offenbleibende Möglichkeit, dass der strafrechtliche Vorwurf des gewerbs- mäßigen Betrugs gegen den Kläger zutreffen kann, spricht gegen eine schwer- wiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - zu Recht das Vorliegen von Anhaltspunkten verneint, dass der Beklagte zu 1 gewusst habe, dass von der Anklage "nichts übrig bleibe". Bereits die zugrunde liegende Annahme, von der Anklage sei nichts übriggeblieben, trifft nicht zu. Das Strafver- fahren ist zwar nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden; der Vorwurf des ge- werbsmäßigen Betrugs ist damit aber nicht ausgeräumt. 45 46 47 - 21 - (2) Das Verhalten des Beklagten zu 1 nach der Veröffentlichung der streit- gegenständlichen Artikel war zweifellos unangemessen. Die in dem Verhalten zum Ausdruck gekommene, vom Berufungsgericht festgestellte sachfremde Mo- tivation hat sich auf die streitgegenständliche Berichterstattung jedoch nicht in- haltlich ausgewirkt. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass sich die Motivation des Beklagten zu 1 auf die Gründe ausgewirkt hat, die zur Unzulässigkeit der Berichterstattungen und damit zur Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt ha- ben. Eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung kann daher unter den Umständen des Streitfalles mit der Motivation des Beklagten zu 1 nicht begründet werden. (3) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - keinen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Prüfungsmaßstab herangezogen, um zu beurteilen, ob eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, vorliegt. Es hat zutreffend ange- nommen, dass es sich im Streitfall nicht um einen Eingriff in die Privat- oder In- timsphäre, sondern um die Beeinträchtigung des sozialen Achtungsanspruchs des Klägers handelt. Es hat berücksichtigt, dass der Vorwurf der Berichterstat- tungen nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit des Klägers gerichtet und nicht geeignet ist, ihn gesellschaftlich zu vernichten (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 39; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 39). Die Zuerkennung einer Geldent- schädigung dient dem Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen. Sie setzt vo- raus, dass eine nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinrei- chend ausgleichbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 339/08, ZUM-RD 2009, 576 Rn. 3). Wenn die Berichterstattungen dazu führten, dass dem Kläger Aufträge gekündigt wurden oder er andere wirtschaftliche Einbußen erlit- 48 49 - 22 - ten hat, müssen diese zum Gegenstand eines materiellen Schadensersatzan- spruchs gemacht werden und können nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden. Soweit die Revision unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung anführt, dass Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung zu be- rücksichtigen seien, zeigt sie keinen Vortrag auf, der auf eine solche nachhaltige und fortdauernde Beeinträchtigung durch die Berichterstattungen schließen ließe. Der Vortrag des Klägers, dass er selbst von zahlreichen Personen und seine Klienten von ihren Geschäftspartnern auf diese Artikel angesprochen wor- den seien, reicht hierfür nicht aus. (4) Entgegen der Ansicht der Revision erfordert auch der Präventionsge- danke keine Geldentschädigung. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht an- genommen, dass mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten zu 1 und der einstweiligen Unterlassungsverfügung und Ab- schlusserklärung der Beklagten zu 2 unter den Umständen des Streitfalls dem Präventionsgedanken Genüge getan ist, da sich der Kläger vor einer erneuten Berichterstattung effektiv mithilfe der Unterlassungstitel schützen kann (anders für einen Eingriff, der sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet: Se- natsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 43). Da- hinstehen kann, ob die Beklagte zu 2 schon einmal eine Geldentschädigung an den Kläger leisten musste. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Instanzvortrag des Klägers soll es sich um eine Geldentschädigung wegen der 50 51 - 23 - Veröffentlichung eines "Intimfotos" gehandelt haben. Damit ist der Streitfall - auch hinsichtlich der Bildberichterstattung - nicht vergleichbar. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.11.2019 - 28 O 110/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2020 - 15 U 313/19 -