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Urteil

10 U 45/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1007.10U45.23.00
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Leitsätze
Gibt der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist, entfällt ein Verfügungsgrund und ist es ihm zuzumuten, seine Ansprüche mit der Hauptsacheklage durchzusetzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen.(Rn.53)
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 21.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 10 U 45/23 - geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, soweit dem Antragsgegner untersagt worden ist, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: - Die Kölner Strafrechtsexperten beschreiben in ihrer Auswertung Fehlverhalten von ### 23 Fällen, - Hierbei handele es sich in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat wie Vorteilsannahme, Nötigung und Verleumdung, in zwei Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Beleidigung, wenn dies geschieht wie in einem Artikel der Antragsgegnerin mit der Überschrift „###, abrufbar unter ###). II. Die weitergehende Berufung des Antragsgegners und die Berufung des Antragstellers werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller 3/5 und der Antragsgegner 2/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist, entfällt ein Verfügungsgrund und ist es ihm zuzumuten, seine Ansprüche mit der Hauptsacheklage durchzusetzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen.(Rn.53) I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 21.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 10 U 45/23 - geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, soweit dem Antragsgegner untersagt worden ist, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: - Die Kölner Strafrechtsexperten beschreiben in ihrer Auswertung Fehlverhalten von ### 23 Fällen, - Hierbei handele es sich in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat wie Vorteilsannahme, Nötigung und Verleumdung, in zwei Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Beleidigung, wenn dies geschieht wie in einem Artikel der Antragsgegnerin mit der Überschrift „###, abrufbar unter ###). II. Die weitergehende Berufung des Antragsgegners und die Berufung des Antragstellers werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller 3/5 und der Antragsgegner 2/5. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg, soweit ihm untersagt worden ist, Äußerungen in dem Artikel „###“ vom 07.12.2022 (Anlage Ast 53 = AG 10) zu verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Die Berufung des Antragstellers hat keinen Erfolg. A. Berufung des Antragsgegners I. Soweit das Landgericht den Antragsgegner zur Unterlassung verurteilt hat, stehen dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung der in der „###“ (im Folgenden: ###) enthaltenen Äußerungen gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Insoweit hat die Berufung des Antragsgegners keinen Erfolg. 1. Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ein. Die identifizierende Berichterstattung über eine Ordnungswidrigkeit und den Anfangsverdacht strafrechtlich relevanter Vorwürfe beeinträchtigt das Recht des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert. 2. Zutreffend hat es das Landgericht für geboten erachtet, über die Unterlassungsanträge aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Der Antragsgegner ist ungeachtet seiner Organisationsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts insoweit grundrechtsfähig, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. Dürig/Herzog/ Scholz/Remmert, 103. EL Januar 2024, GG Art. 19 Abs. 3, beck-online). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20 -, juris Rn. 15). Wegen der bei der Abwägung anzulegenden Maßstäbe wird auf Seite 22 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. 3. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsgegner sich die angegriffenen Äußerungen der ### zu eigen gemacht hat. Auf Seite 27 des Urteils wird Bezug genommen. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, das die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH, Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 226/08 -, juris Rn. 11). Das ist aus Sicht des Lesers der Fall. Der Antragsgegner hat das Gutachten in Auftrag gegeben und die ### mit der begleitenden Pressemitteilung vom ### veröffentlicht. Durch das darin enthaltene Zitat ### wird deutlich, dass sich die Auffassungen der Rechtsanwälte ### mit denen des Antragsgegners zu decken scheinen. ### und Pressemitteilung enthalten auch keine Distanzierung zu den Ergebnissen der Untersuchung. 4. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht deshalb um unwahre Tatsachenbehauptungen, weil entgegen der auf Seite 19 mitgeteilten Definition des Anfangsverdachtes einer Straftat tatsächlich - mit Ausnahme der behaupteten möglichen Vorteilsannahme - verfolgbare Straftaten nicht vorlägen, weil entweder Verfolgungsverjährung eingetreten sei oder ein Strafantrag fehle. Denn durch den Hinweis auf Seite 24 der ##, in dem es heißt, dass einer Strafverfolgung in den meisten Fällen Verfolgungshindernisse entgegenstünden, wird hinreichend klargestellt, das nicht in sämtlichen Fällen verfolgbare Straftaten vorliegen. 5. Soweit das Landgericht bei seiner Abwägung die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung herangezogen hat, folgt der Senat dem insoweit, als den in der ### aufgeführten Fällen streitige Tatsachen zugrunde liegen. Soweit die zugrundeliegenden Vorgänge allerdings unstreitig sind (Datenschutzverstoß und Fall „##“), handelt es sich bei den darauf aufbauenden Äußerungen, der Einordnung als Ordnungswidrigkeit bzw. Beleidigung (Gegenstand der Unterlassungsanträge zu 1. b) und 1. g) dagegen um wertende Schlussfolgerungen bzw. Meinungsäußerungen. a) Für die Abgrenzung zwischen Verdachtsäußerung und Meinungsäußerung kommt es darauf an, ob mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum gestellt werden, worin ein Werturteil liegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13 -, juris Rn. 11; OLG Köln, Urteil vom 13.06.2024 - 15 U 70/23 -, juris Rn. 40) oder ob Tatsachenbehauptungen geäußert werden, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20 -, juris Rn. 17f.). Danach sind die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung anzuwenden, soweit in der #### in durch die Bezeichnung als „roter Fall“ konkretisiertes Fehlverhalten des Antragstellers aufgrund streitiger Sachverhalte in den Raum gestellt wird. Denn insoweit sind die Schlussfolgerungen und rechtlichen Wertungen der Gutachter hinsichtlich der „Fehlverhaltensweisen“ unauflöslich mit ungesicherten Tatsachen verknüpft. Zwar handelt es sich bei wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Regel um Meinungsäußerungen; allerdings hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass Sachverständigengutachten sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten können (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 41). Hier handelt es sich nicht um Werturteile, weil aus der ### deutlich wird, dass die Gutachter die Anknüpfungstatsachen nicht aufgrund ihrer Untersuchungen und Überlegungen für erwiesen halten, sondern streitige Beweistatsachen nach den Maßstäben eines strafrechtlichen Anfangsverdachts bewerten (vgl. etwa S. 22 unten: „rügt ... jeweils mangelnde hinreichende Beweistatsachen“). Eine andere Betrachtungsweise würde im Übrigen den verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers, zu dessen Gunsten die in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung spricht, nicht gerecht. Gegen die Anwendung der Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung wendet sich der Antragsgegner auch nicht. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht anhand der Maßstäbe zulässiger Verdachtsberichterstattung - soweit diese anwendbar sind - ein Überwiegen des Schutzinteresses des Antragstellers bejaht. aa) Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/20 -, juris Rn. 20). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen war die verfahrensgegenständliche identifizierende Verdachtsberichterstattung unzulässig. (1) Zwar enthält die angegriffene Darstellung von Fehlverhaltensweisen in der ## keine Vorverurteilung des Antragstellers, denn durch die Textpassagen auf Seite 18 wird deutlich, dass die Schlussfolgerungen der Gutachter auf mutmaßlichen Sachverhalten aufbauen, also nicht feststehen oder erwiesen sind („Dabei ist anzumerken, dass es sich jeweils nicht um feststehende (im Sinne von erwiesen) Sachverhalte handelt, sondern um Verdachtsfälle (...) Bei der Einordnung dieser mutmaßlichen Sachverhalte...“). Die Annahme „mindestens eines Anfangsverdachts“ nimmt den Ausgang eines etwaigen Ermittlungsverfahrens entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht vorweg. (2) Die Verdachtsberichterstattung ist jedoch rechtswidrig, weil die Abwägung ergibt, dass die Namensnennung des Antragstellers im Kontext der ## unzulässig ist. Nach allgemeinen Grundsätzen sind der Presse bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt. Hiernach setzt etwa die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren voraus, das auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 -, juris Rn. 30). Der Senat folgt dem Landgericht im Ausgangspunkt darin, dass ein grundsätzliches Interesse der Öffentlichkeit an einer namentlichen Nennung des Antragstellers im Zusammenhang mit möglichem Fehlverhalten bei der Ausübung seines Berufs und Wahrnehmung seiner öffentlichen Funktionen besteht. Nach der Rechtsprechung sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter anderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 286/04 -, juris Rn. 14). Aufgrund der in der ### gewählten Darstellungsweise ist das Informationsinteresse allerdings von nur eingeschränktem Gewicht, da dem Leser nicht mitgeteilt wird, welche tatsächlichen Vorgänge den Vorwürfen zugrunde liegen und welche Beweistatsachen hierfür vorliegen. Einzelne konkrete Sachverhalte werden nicht dargestellt. Welcher Natur die möglichen Fehlverhaltensweisen des Antragstellers sein sollen, bleibt für den Leser offen. Der Informationsgehalt der angegriffenen Äußerungen erschöpft sich darin, dass die Untersuchungsführer Anknüpfungspunkte für Fehlverhaltensweisen festgestellt hätten und ein Anfangsverdacht von ganz bestimmten Straftaten vorliege. Ohne Mitteilung der Art der Vorwürfe und der Beweisanzeichen kann der Leser die Vorgänge nicht einordnen, so dass diese auch nicht Gegenstand einer Diskussion in der Öffentlichkeit sein könnten. Soweit die etwaigen Straftaten wegen Verfolgungsverjährung bzw. fehlendem Strafantrag nicht verfolgbar sind, ist das Gewicht des Informationsinteresses weiter gemindert. Andererseits ist die Darstellung für den Antragsteller, der im Mittelpunkt der Untersuchung steht, erheblich belastend. Da die Untersuchungsführer 23 Fehlverhaltensweisen identifiziert haben wollen, besteht aus Sicht des Lesers der Verdacht eines fortlaufenden, sich wiederholenden Fehlverhaltens des Antragstellers vor, ohne dass mitgeteilt wird, zu welchen Zeitpunkten dieses stattgefunden haben soll und welches Gewicht die Vorwürfe haben. Die angeführten Strafvorschriften haben einen Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reicht. Aus Sicht des Lesers erscheint es jedenfalls möglich, dass es um Vorwürfe gravierender Natur geht. Es liegt ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, den der Antragsteller nach Abwägung mit den Interessen des Antragsgegners nicht hinnehmen muss. (3) Ob für die angegriffenen Äußerungen ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, kann danach offenbleiben. 6. Zu den einzelnen Äußerungen ist ergänzend Folgendes auszuführen: 1. a) Nach einem „Ampelsystem“ waren hiervon 14 Vorgänge als „rote“ Fälle zu qualifizieren, in denen nach Auffassung der Untersuchungsführer insgesamt 23 Fehlverhaltensweisen zu identifizieren waren. Die zusammenfassende Äußerung, es seien nach Auffassung der Untersuchungsführer 23 Fehlverhaltensweisen identifiziert, ist im Kontext der ## rechtswidrig, weil sie an die im einzelnen bezeichneten „Fehlverhaltensweisen“ anknüpft und darauf aufbaut. Da die Verdachtsberichterstattung über den „Anfangsverdacht einer Straftat“ unzulässig ist, muss der Antragsteller die Äußerung, es seien „23“ Fehlverhaltensweisen identifiziert worden, nicht hinnehmen. b) Hierbei handelte es sich nach Einschätzung der Untersuchungsführer in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. aa) Soweit mitgeteilt wird, es handele sich nach Einschätzung der Untersuchungsführer um den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit, liegt kein Fall der Verdachtsberichterstattung vor, da der zugrundeliegende Sachverhalt der Weiterleitung persönlicher Daten an einen Dritten (vgl. Seite 36 f.des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 05.02.2023) unstreitig ist. (1) Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über ein Fehlverhalten - insbesondere, aber nicht nur, über Straftaten -, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Andererseits begründen die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss allerdings im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall allerdings durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat. So hat der Bundesgerichtshof die identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) eines Mitglieds des deutschen Hochadels für zulässig erachtet (Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 286/04, juris Rn. 12 ff.). Eine identifizierende Berichterstattung über derartige Verfehlungen kann durchaus geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern. Wo konkret die Grenze für das Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 504/18 -, juris Rn. 15). (2) Nach diesen Maßstäben ergibt die Abwägung, dass der Äußerungsteil „Anfangsverdacht (...) einer Ordnungswidrigkeit“ rechtswidrig ist. Das Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt. Auch hier bleibt für den Leser offen, welcher Natur das mögliche Fehlverhalten des Antragstellers sein soll. Ohne Mitteilung der Art des Vorwurfs kann der Leser den Vorgang nicht einordnen, so dass dieser auch nicht Gegenstand einer Diskussion in der Öffentlichkeit sein könnte. bb) Wegen des Äußerungsteils „in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat“ wird auf die Ausführungen zu der Äußerung 1. a) verwiesen. c) In einem Fall betraf dies mindestens den Anfangsverdacht einer Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), also eines Korruptionsdelikts d) in drei Fällen mindestens den Anfangsverdacht einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) e) in einem Fall mindestens den Anfangsverdacht einer versuchten Nötigung (§§ 240 Abs. 1 u. 3, 22 StGB) f) in einem Fall mindestens den Anfangsverdacht einer Verleumdung (§ 187 StGB) Es handelt sich um unzulässige Verdachtsberichterstattungen. Auf die Ausführungen unter Ziff. 5 wird Bezug genommen. g) in zwei Fällen mindestens den Anfangsverdacht einer Beleidigung (§ 185 StGB), S. 1 aa) Soweit der Äußerung der Vorwurf zugrunde liegt, der Antragsteller habe anlässlich einer Tagung des Fachverbands der ### im November 2017 gegenüber einer weiblichen Mitarbeitenden der „###“ geäußert, es sei gut, wenn sie am Lehrstuhl für ## tätig werde, da dies zu einer romantischen Beziehung zwischen ihr und ### führen könne, liegt nach den obigen Ausführungen eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung vor. Der Antragsteller bestreitet, eine solche Äußerung getätigt zu haben. Er habe lediglich von einer möglichen „ersprießlichen Zusammenarbeit“ gesprochen. bb) Soweit der Vorwurf zugrunde liegt, der Antragsteller habe in Bezug auf einen Studierenden der Gemeinde gegenüber geäußert, dass dieser eine „##“ sei, handelt es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, da der Sachverhalt nicht streitig ist. Aus den unter 1. b) aa) dargelegten Gründen überwiegen allerdings die Interessen des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts. II. Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung der in der Pressemitteilung vom 07.12.2022 enthaltenen Äußerung „##.“ Die Berufung des Antragsgegners hat insoweit keinen Erfolg. Auf die Ausführungen unter Ziff. I. wird verwiesen. Wie oben dargelegt, hat sich der Antragsgegner die in der ### enthaltenen Äußerungen in der Pressemitteilung zu eigen gemacht. Auch die hier angegriffene Äußerung erscheint durch das Zitat des ### des Antragsgegners als eigene Äußerung des Antragsgegners (vgl. oben Ziff. I. 3.). Wie unter Ziff. I. 5. und 6. im Einzelnen erörtert, hält sich die Äußerung, dass nach Auffassung der Gutachter in mehreren Fällen der Anfangsverdacht einer Straftat gegeben sei (unter anderem Nötigung und Vorteilsannahme) nicht im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung. Die Abwägung ergibt daher, dass die Antragsteller die Äußerung nicht hinnehmen muss. III. Die Berufung des Antragsgegners hat dagegen Erfolg, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der in dem Artikel der Antragsgegnerin mit der Überschrift „Schwere Vorwürfe“ vom 07.12.2022 enthaltenen Äußerungen wendet. Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG steht dem Antragsteller nicht zu. Die Abwägung des Schutzinteresses des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Antragsgegners auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK ergibt, dass die Äußerungen „Die Kölner Strafrechtsexperten beschreiben in ihrer Auswertung Fehlverhalten ### 23 Fällen“ sowie „Hierbei handele es sich in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat wie Vorteilsannahme, Nötigung und Verleumdung, in zwei Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Beleidigung“ im Kontext der Berichterstattung der „Jüdische Allgemeine“ rechtmäßig sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nicht rechtswidrig 1. Der Durchschnittsleser versteht die Äußerungen in dem Artikel im Schwerpunkt nicht als Aussagen des Antragsgegners, sondern als Wiedergabe des Untersuchungsergebnisses der Kanzlei ###. Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer Berichterstattung - anders als in der Pressemitteilung - auch weder die Überlegungen ihres ### noch den Inhalt des Gutachtens oder andere Ansichten zu eigen gemacht. Dem wiedergegebenen Zitat des ## des Antragsgegners wird die Mitteilung „###“ gegenübergestellt, wonach die Vorwürfe gegen ### sich als haltlos herausstellten. 2. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann auch die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn, wie im Fall nach der gebotenen Abwägung, ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht, was hier nicht der Fall ist, zu eigen macht (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, juris Rn. 16). Ein solches überwiegendes Informationsinteresse kann selbst dann gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hätte (BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, juris Rn. 16). Es kommt daher für die Beurteilung der in dem Artikel enthaltenen Äußerungen und die Abwägung nicht darauf an, ob das Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei ## oder die Äußerungen des Herrn ### zutreffend sind. Eine redaktionelle Berichterstattung über einen Konflikt von großem öffentlichen Interesse wäre nicht möglich, wenn man nicht über dessen Gegenstand berichten dürfte. 3. Ausnahmsweise kann allerdings auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. a) Dies ist dann der Fall, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (siehe nur BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 1175/20, juris Rn. 25). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, juris Rn. 12). b) Für eine solche Annahme bietet die im Ergebnis zurückhaltende und ausgewogene Darstellung in dem Artikel keinen Anlass. Die Antragsgegnerin berichtet an mehreren Stellen von der Haltung des Antragstellers. Der Bericht droht auch nicht, den Antragsteller auszugrenzen oder zu stigmatisieren. Nach einer Abwägung bestehen daher auch keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin über den Antragsteller - wie in der Berichterstattung geschehen - identifizierend berichtet hat. Jedenfalls dann, wenn man über den Konflikt zwischen zwei Personen berichtet, muss es bei einem hohen öffentlichen Informationsinteresse, wie in dem hiesigen Fall, nicht nur möglich sein, über die Tatsache eines Streites zu berichten, sondern auch mitzuteilen, wer streitet und worüber gestritten wird. Das kann auch der Antragsgegner als Auftraggeber des Gutachtens im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung für sich in Anspruch nehmen. c) Der bloße Bericht, dass die Verfasser der Untersuchung Fehlverhalten des Antragstellers in 23 Fällen beschrieben hätten, wobei es sich in neun Fällen um mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat gehandelt hätte, ist nicht seinerseits eine Verdächtigung, die unter die strengen Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung fiele. B. Berufung des Antragstellers Die Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg, denn es fehlt der erforderliche Verfügungsgrund. Ein - neben dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlicher - Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass dieser aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, juris Rn. 19). I. Gibt der Antragsteller durch sein Verhalten aber selbst zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist, entfällt ein Verfügungsgrund und ist es ihm zuzumuten, seine Ansprüche mit der Hauptsacheklage durchzusetzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen (OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 -, juris Rn. 43). Die im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze der Selbstwiderlegung enthalten einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der im Äußerungsrecht ebenfalls Gültigkeit besitzt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, juris Rn. 21; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2018 - 4 U 1675/17 -, juris Rn. 1; Senat, Urteil vom 07.03.2024 - 10 U 87/22 -, juris Rn. 13). Der Verfügungsgrund kann entfallen, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht zügig betreibt. Die Rechtsprechung hat dies im Einzelfall etwa bejaht, wenn der Antragsteller die Berufungs- oder Beschwerdebegründungsfrist nicht unerheblich verlängern lässt und die Verlängerung ausnutzt, wenn er eine Beschwerdebegründung erst nach Nichtabhilfe ankündigt, wenn er ohne rechtfertigenden Grund weiträumige Verlegung eines Verhandlungstermins oder des Verkündungstermins beantragt oder das Berufungsverfahren verzögert (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 935 Rn. 18, beck-online). Vergleichsverhandlungen - auch über Monate - brauchen, je nach Umständen des Einzelfalls, die Dringlichkeit nicht entfallen zu lassen (OLG Bremen, Urteil vom 06.09.1990 - 2 U 67/90, NJW-RR 91, 44; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.1990 - 6 U 156/88, NJW 1991, 49). II. Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund. Ob bereits der Terminverlegungsantrag vom 29.04.2024 dringlichkeitsschädlich ist, kann offenbleiben. Denn der Antragsteller hat sich jedenfalls im Rahmen der angekündigten Vergleichsgespräche dringlichkeitsschädlich verhalten. Mit Beschluss vom 11.12.2023 hat der Senat den Parteien bis zum Ablauf des Jahres 2023 aufgegeben, zu dem Vergleichsvorschlag des Senats Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 erklärte der Antragsteller daraufhin, dass sein Verfahrensbevollmächtigter „in Kürze“ mit den Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin Verbindung aufnehmen werde, um die Möglichkeiten eines Vergleichs zu erörtern. Daraufhin hat der Senat mit Verfügung vom 02.01.2024 den Parteien aufgegeben, bis zum 12.01.2024 zu erklären, ob Vergleichsgespräche aufgenommen werden oder wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Senat darauf hingewiesen, bemüht zu sein, die Sache zeitnah zu terminieren. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.01.2024 mitgeteilt hat, dass der Antragsteller bislang keine Verbindung aufgenommen haben, um die Möglichkeiten eines Vergleichs zu erörtern, hat der Senat dem Antragsteller mit Verfügung vom 15.01.2024 um Mitteilung bis zum 26.02.2024 gebeten, ob er Interesse an der Erörterung von Vergleichsmöglichkeiten habe. Am 26.02.2024 erklärte der Antragsteller, dass er bis zum 22.03.2024 mitteilen könne, ob die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung kommen konnten und angegeben, dass sein Verfahrensbevollmächtigter sich mit der Antragsgegnerseite in Verbindung setzen und über die Möglichkeiten eines Vergleichs sprechen werde. Am 28.03.2024, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin dem Gericht mit Schriftsatz vom 27.03.2024 mitgeteilt hatten, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte nicht gemeldet hatte und um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung baten, teilte der Antragsteller mit, dass er nun auch um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bitte. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller zur Erörterung von Vergleichsmöglichkeiten mit den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners keinen Kontakt aufgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist der Verfügungsgrund entfallen. Zwischen dem 11.12.2023 und dem 27.03.2024 hat der Antragsteller seine Ankündigung einer Kontaktaufnahme zwecks Vergleichsgesprächen nicht umgesetzt. Er hat in diesem Zeitraum auch nicht um Anberaumung eines Termins bzw. um Fortführung des Verfahrens gebeten. Dadurch ist das Verfahren nicht unerheblich verzögert worden. Der Senat hat diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Antragsteller hat dazu nicht weiter Stellung genommen. C. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.