Beschluss
10 U 146/22
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0217.10U146.22.00
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Leitsätze
Daten werden bereits dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht.(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 300/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das unter Ziffer I. genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Daten werden bereits dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht.(Rn.4) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 300/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das unter Ziffer I. genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 522 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3, 544 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) A. I. Die Berufung ist statthaft und zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen Tatsachen, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen wären, eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der auf Artikel 82 Absatz 1 DSGVO gestützte Schadenersatzanspruch wegen mehrerer geltend gemachter Datenschutzverstöße nicht zu. II. Zur Begründung, warum die Berufung offensichtlich unbegründet ist, nimmt der Senat gemäß § 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO Bezug auf seine Verfügung vom 4. Januar 2023. Dort heißt es unter anderem: „Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Blogbeiträge des Beklagten kein Anspruch aus Artikel 82 Absatz 1 DSGVO zusteht. Denn nach dem noch maßgeblichen § 57 Absatz 1 Satz 4 RStV ist § 82 Absatz 1 DSGVO in Bezug auf die Blogbeiträge wohl nicht anwendbar (siehe allgemein auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, Randnummer 18). Der Beklagte hat das Geburtsdatum des Klägers sowie dessen angebliche Adressen (auf die es der Sache nach aber wohl nicht ankommen kann, wenn der Kläger dort nicht wohnt oder gewohnt hat), zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 4 RStV in der Fassung bis zum 6. November 2020 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 DSGVO verarbeitet. Daten werden nämlich bereits dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, Randnummer 25; BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, Randnummer 26; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, Randnummer 21 ff.). So aber liegt es im Fall. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass eine reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fällt. Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann nach der bislang herrschenden Meinung von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, Randnummer 21). Der Kläger missversteht dieses Merkmal aber. Denn es dient nur dazu, Presseveröffentlichungen von privat motivierten Veröffentlichungen abzugrenzen (siehe auch Lauber-Rönsberg/Hartlaub NJW 2017, 1057 [1058]) und eine inhaltliche Bearbeitung einzufordern - wobei selbst dies zuletzt zweifelhaft geworden ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, Randnummer 16 ff.). Beispielsweise die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt danach noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Portalbetreibers dar (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, Randnummer 15). Für die Beiträge des Beklagten gilt dies nach den Feststellungen des Landgerichts aber offensichtlich nicht. Sie sind auch nach Dafürhalten des Senats nicht nur privat motiviert und keine bloße Auflistung. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch wegen der Weitergabe von Daten an Rechtsanwalt XXX kein Anspruch aus Artikel 82 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 DSGVO zusteht. Der Senat schließt sich der Begründung des Landgerichts an, dass die Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) DSGVO zulässig war. Die Berufung könnte insoweit im Übrigen unzulässig sein, da das Landgericht die Abweisung dieses Anspruches auf eine weitere Begründung gestützt hat, nämlich an der fehlenden Darlegung eines kausal verursachten Schadens. Mit dieser weiteren Begründung setzt sich die Berufung aber nicht auseinander. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung indes jede dieser Erwägungen angreifen (ständige Rechtsprechung, exemplarisch BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - III ZB 4/22, Randnummer 7; weitere Nachweise unter anderem bei FD-ZVR 2022, 452451). Mit dem Landgericht ist ferner davon auszugehen, dass dem Kläger auch wegen der Weitergabe von Daten an die Eheleute XXX kein Anspruch aus Artikel 82 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 DSGVO zusteht. Zum einen, weil nicht erwiesen ist, dass der Beklagte die medizinischen Unterlagen des Klägers den Eheleuten XXX übergeben hat. Zum anderen, weil der Beklagte darauf vertrauen durfte, dass Rechtsanwalt XXX die medizinischen Unterlagen nicht für andere Zwecke einsetzt. Die Berufung könnte insoweit im Übrigen auch an dieser Stelle unzulässig sein, da das Landgericht die Abweisung dieses Anspruches auf eine weitere Begründung gestützt hat, nämlich an der fehlenden Darlegung eines kausal verursachten Schadens. Mit dieser weiteren Begründung setzt sich die Berufung aber nicht auseinander. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung indes jede dieser Erwägungen angreifen (ständige Rechtsprechung, exemplarisch BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - III ZB 4/22, Randnummer 7; weitere Nachweise unter anderem bei FD-ZVR 2022, 452451). Die Berufung legt nicht dar, in welcher Weise der Kläger vorgetragen hätte, hätte das Landgericht ihm eine Schriftsatzfrist nachgelassen. Ohne diesen Vortrag kann der Senat aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs prüfen. Ferner bestand mit der Berufung aber auch Gelegenheit, den Vortrag nachzuholen. Soweit der Kläger schließlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Nebenforderung in Höhe von weiteren 615,82 EUR über die mit erstinstanzlichem Urteil zugesprochenen 540,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2021 zu zahlen, fehlt es an einer Berufungsbegründung. Im Übrigen bestehen Bedenken wegen der Fassung des Hauptantrages. Zwar hat der Kläger für die von ihm beantragte Geldentschädigung eine Größenordnung angegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsste der Kläger für seine offene Antragstellung aber zusätzlich auch die Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen umfassend darlegen (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 253 Randnummer 14 mit weiteren Angaben). Hieran dürfte es fehlen.“ III. Der Kläger hat zu diesen Hinweisen mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme führt zu keiner anderen Bewertung. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Datenschutzverstöße durch Beiträge auf dem vom Beklagten betriebenen Blog auf dessen Internetseite kann sich der Beklagte auf das Medienprivileg berufen, weil er die Beiträge zu journalistischen Zwecken veröffentlicht hat. 1. Soweit der Kläger hierzu unter Bezugnahme auf das Gutachten der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine andere Auffassung vertritt, ist der Senat an deren rechtliche Beurteilung nicht gebunden. Vielmehr hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO eigenständig zu prüfen. 2. Die Auffassung des Klägers, er habe erstinstanzlich zu den entstandenen Schäden ausreichend vorgetragen, dass er durch die Weitergabe der Gesundheitsdaten an seine Vermieter „öffentlich bloßgestellt“ worden sei, was eine „entsprechende Kompensation indiziere“, genügt dies nicht, um hinreichend nachvollziehbar darzulegen, dass der Schaden in der mit dem Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Höhe liegt. Selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass es für die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs der bloße - hier gerade nicht vorliegende - Verstoß gegen die „datenschutzrechtliche Gesetze“ ausreiche, lässt sich daraus jedenfalls die angemessene Höhe nicht herleiten. Solche Angaben lassen sich auch nicht dem erstinstanzlichen Vortrag entnehmen, worauf der Senat mit der Verfügung vom 4. Januar 2023 hingewiesen hat. Soweit der Kläger meint, für die Höhe des Schadenersatzanspruchs sei zu berücksichtigen, dass durch den Beklagten medizinische Daten an die Eheleute XXX bzw. deren Anwalt gelangt seien, genügt dies nicht. Wie ausgeführt, ist eine Weitergabe der Daten an die ehemaligen Vermieter durch den Beklagten nicht erwiesen. In Bezug auf Rechtsanwalt XXX durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass dieser als Rechtsanwalt die Unterlagen unter Berücksichtigung seiner berufs- und standesrechtlichen Pflichten nicht weitergeben würde. B. Die Kostenentscheidung beruht auf der Bestimmung des § 97 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren auf der Bestimmung des § 63 Absatz 2 Satz 1 GKG. Sie folgt aus §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Sie bemisst sich als vermögensrechtliche Streitigkeit an der Höhe des verlangten Schadenersatzes.