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Leitsatz

XII ZB 530/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020222BXIIZB530
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020222BXIIZB530.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 530/21 vom 2. Februar 2022 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1 a) Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer im Namen des Betroffenen eine zulässige Beschwerde einlegen kann. b) Das gilt ungeachtet dessen, dass der Betroffene mit der Unterbringung nicht einverstanden ist. Ob der Wille des Betroffenen frei gebildet ist und die Unter- bringung hindert, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21 - LG Berlin AG Lichtenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. März 2021 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Beteiligte ist für die Betroffene unter anderem hinsichtlich der Aufent- haltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung und Gesundheitssorge zum Betreuer bestellt. Er hat die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen zum Zweck einer psychiatrischen Heilbehandlung beantragt. Das Amtsgericht hat die Genehmigung abgelehnt. Dagegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen, weil dem Betreuer weder aus eigenem Recht noch namens der Betroffenen ein Beschwerderecht zustehe. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat die Verwerfung der Beschwerde unter Verweis auf eine frühere, veröffentlichte Entscheidung (FamRZ 2018, 1859) mit der mangeln- den Beschwerdeberechtigung des Betreuers begründet. Zwar sei eine nicht aus- drücklich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde aufgrund der mangelnden Beschwerdeberechtigung des Betreuers regelmäßig dahin auszulegen, dass diese im Namen des Betroffenen eingelegt sein solle. Auch eine im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde sei aber unzulässig, weil die Betroffene durch die Ablehnung der Genehmigung nicht beschwert sei. Diese Frage sei vom Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden worden. Allerdings habe er im Beschluss vom 29. Juli 2020 (XII ZB 173/18 - FamRZ 2020, 1868) hinsichtlich der Versagung der Genehmigung bezüglich einer ärztlichen Zwangs- maßnahme eine durch den Betreuer im Namen des Betroffenen eingelegte Be- schwerde als zulässig angesehen. In jenem Verfahren habe die Vorinstanz da- gegen die zutreffende Ansicht vertreten, im deutschen Recht gebe es keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf Beeinträchtigung seiner körperlichen Un- versehrtheit gegen seinen Willen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Auslegung des Landgerichts, dass der Beteiligte die - insoweit nicht eindeutige - Beschwerde im Namen der Betroffenen eingelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat das Landgericht auch (nur) die so verstan- dene Beschwerde der Betroffenen verworfen. Das steht im Einklang damit, dass es die Rechtsbeschwerde einschränkungslos zugelassen und den Zulassungs- 3 4 5 6 - 4 - grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der von ihm ver- neinten Frage der Beschwer der Betroffenen bei Ablehnung der Unterbringungs- genehmigung angenommen hat. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Betroffene durch die Ablehnung einer Unterbringungsgenehmigung aber beschwert. Dies hat der Senat, wie das Beschwerdegericht gesehen hat, der Sache nach bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 173/18 - FamRZ 2020, 1868; ebenso BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2022] § 335 Rn. 11 mwN). aa) Die Frage ist allerdings noch umstritten. Die Gegenansicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 59 Rn. 76; Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 335 Rn. 2; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 335 Rn. 9) verweist wie das Beschwerdegericht insbesondere auf eine zum früheren Recht ergan- gene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. November 2004 (FamRZ 2005, 834). Nach dessen Auffassung ist das Freiheitsrecht des Betroffenen durch die Ablehnung der Unterbringungsgenehmigung nicht beein- trächtigt, weil es dem Betroffenen freistehe, sich in die von ihm gewünschte ärzt- liche Behandlung zu begeben. Die Entscheidung betraf indessen einen Fall, in dem der Betroffene die Unterbringung abgelehnt und zugleich im Widerspruch dazu Beschwerde gegen die Versagung der Unterbringungsgenehmigung eingelegt hatte. Zudem stand dem Betreuer auf der Grundlage der damaligen Rechtslage nach § 70 m Abs. 2 FGG iVm § 70 d Abs. 1 Nr. 3 FGG noch ein eigenes Beschwerderecht zu. bb) Die Gegenansicht verkennt vor allem die Rechtsnatur des mit der zi- vilrechtlichen Unterbringung bezweckten Erwachsenenschutzes. Dieser er- schöpft sich nicht in der Wahrung des Freiheitsrechts. 7 8 9 10 - 5 - Die zivilrechtliche Unterbringung ist vielmehr - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffe- nen auf die staatliche Maßnahme (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN zur Betreuerbestellung). Die §§ 1896 ff. BGB haben nicht nur einen in die Grundrechte eingreifenden Gehalt, sondern dienen insbesondere der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Betroffenen, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht eigenverantwortlich entscheiden kann, sowie dem Schutz sei- nes Lebens und seiner Gesundheit (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 50). Dementsprechend stellen sich zivilrechtliche Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar. Ihr Zweck besteht neben ihrer die Eingriffsvoraussetzungen festlegenden und damit Grundrechtseingriffe beschränkenden Funktion insbesondere darin, den An- spruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn er krank- heitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich ohne medizinische Be- handlung erheblich schädigen würde. Dass diese nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an dem begüns- tigenden Charakter nichts (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 51; vgl. Lipp FamRZ 2013, 913, 919). 11 12 - 6 - Im Regelfall ist die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB dementspre- chend dadurch gekennzeichnet, dass den Betroffenen die notwendige Krank- heitseinsicht fehlt und mithin allein die Unterbringung, erforderlichenfalls ergänzt durch medizinische Zwangsmaßnahmen, die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass die Krankheit des Betroffenen behandelt werden kann (vgl. Senats- beschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 14 zur Betreuung). cc) Entsprechend seinem subjektiven Recht auf den staatlichen Erwach- senenschutz ist der Betroffene durch die Ablehnung der jeweiligen Maßnahme materiell beschwert. Der entgegenstehende (natürliche) Wille des Betroffenen beseitigt die Beschwer für ein in seinem Namen eingelegtes Rechtsmittel nicht. Allerdings steht ein freier Wille des Betroffenen ebenso der Betreuung (§ 1896 Abs. 1a BGB) wie auch einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB materiell- rechtlich entgegen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - NJW-RR 2021, 3 Rn. 11 mwN). Ob ein die Betreuung oder Unterbringung aus- schließender freier Wille vorliegt, ist hingegen erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. 13 14 - 7 - Da die Vertretungsbefugnis des Betreuers im Rahmen des ihm übertrage- nen Aufgabenkreises grundsätzlich unbeschränkt ist, kann dieser sämtliche Rechte des Betroffenen in dessen Namen geltend machen, um damit seinem Amt entsprechend dem gebotenen Erwachsenenschutz gerecht zu werden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Lichtenberg, Entscheidung vom 28.12.2020 - 152 XVII 94/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2021 - 83 T 31/21 - 15 16