Beschluss
XII ZB 89/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1906 Abs. 3 BGB erlaubt ärztliche Zwangsmaßnahmen nur, wenn sie im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgen.
• Der enge Unterbringungsbegriff des § 1906 Abs. 1 BGB erfordert, dass der Betroffene sich ohne Freiheitsentziehungsmaßnahmen räumlich entziehen können muss, damit eine Unterbringung gerechtfertigt ist.
• Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 1906 Abs. 3 BGB kann verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, wenn dadurch stationäre, immobile Betroffene von einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ausgeschlossen werden.
• Ist die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung strikt an eine freiheitsentziehende Unterbringung geknüpft, kann dies Gleichheitsfragen nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen; die Botschaft des Gesetzgebers ist dabei jedoch zu beachten.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsbehandlung ohne genehmigte Unterbringung bei fehlender Weglaufgefahr • § 1906 Abs. 3 BGB erlaubt ärztliche Zwangsmaßnahmen nur, wenn sie im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgen. • Der enge Unterbringungsbegriff des § 1906 Abs. 1 BGB erfordert, dass der Betroffene sich ohne Freiheitsentziehungsmaßnahmen räumlich entziehen können muss, damit eine Unterbringung gerechtfertigt ist. • Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 1906 Abs. 3 BGB kann verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, wenn dadurch stationäre, immobile Betroffene von einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ausgeschlossen werden. • Ist die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung strikt an eine freiheitsentziehende Unterbringung geknüpft, kann dies Gleichheitsfragen nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen; die Botschaft des Gesetzgebers ist dabei jedoch zu beachten. Die 63-jährige Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose und steht unter Betreuung; die Betreuerin ist für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zuständig. Wegen schwerer körperlicher Erkrankungen, darunter Dermatomyositis und der Verdacht auf Brustkrebs, wurde die Betroffene stationär behandelt und mehrfach gegen ihren natürlichen Willen medikamentös versorgt; weitere Untersuchungen bestätigten einen Mammakarzinomverdacht. Die Betreuerin beantragte Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung und die gerichtliche Zustimmung zu weiteren ärztlichen Zwangsmaßnahmen zur Krebsbehandlung. Amtsgericht und Landgericht lehnten die Genehmigungen ab; unter anderem sei eine freiheitsentziehende Unterbringung nicht erforderlich, weil die Betroffene sich räumlich nicht entziehen könne. Der Senat des BGH legte die Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB dem Bundesverfassungsgericht vor und setzte das Verfahren aus. • Tatbestand: Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Genehmigung zur Unterbringung und zur Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen; tatrichterlich ist für Rechtsbeschwerdezwecke unterstellt, dass die Maßnahmen erforderlich sind und Überzeugungsversuche erfolglos blieben (§ 1906 Abs. 3 S.1 Nr.1–3 BGB). • Enger Unterbringungsbegriff: § 1906 Abs. 1 BGB erfasst nur Maßnahmen mit tatsächlicher Freiheitsentziehung; Unterbringung ist nur erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene der Behandlung räumlich entziehen würde. • Rechtliche Wirkung der Neuregelung: Der Gesetzgeber hat durch Ergänzung des § 1906 BGB (Abs.3/3a) die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen bewusst an eine Unterbringung nach Abs.1 geknüpft und damit den engen Unterbringungsbegriff nicht erweitert. • Abgrenzung zu anderen Vorschriften: § 1904 BGB ersetzt nur rechtsgeschäftliche Einwilligungen, nicht aber den natürlichen Willen; § 1906 Abs.4 BGB und landesrechtliche Regelungen schließen Zwangsbehandlungen außerhalb geschlossener Unterbringungen aus. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Der Senat hält es für möglich, dass die strikte Koppelung der Zwangsmaßnahme an eine freiheitsentziehende Unterbringung gegenüber stationären, immobilen Betroffenen, die sich nicht räumlich entziehen können oder wollen, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sein kann, weil sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. • Gesetzgeberische Entscheidung: Die Beschränkung ist als bewusstes gesetzgeberisches Regelungsbild zu qualifizieren; eine verfassungskonforme Auslegung, die den Wortlaut und den Willen des Gesetzgebers missachtete, ist nicht zulässig. • Vorlage an BVerfG: Mangels abschließender Entscheidung über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar ist, soweit sie eine Zwangsbehandlung nur bei Unterbringung nach Abs.1 erlaubt, nicht jedoch bei stationären, nicht wegfähigen Betroffenen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung versagt, weil die Betroffene sich nach den tatrichterlichen Feststellungen räumlich nicht entziehen kann; damit scheiden die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 3 BGB aus. Gleichzeitig sieht der Senat ein mögliches verfassungsrechtliches Problem darin, dass stationäre, immobile Betroffene von der in § 1906 Abs. 3 BGB geregelten Begünstigung ausgeschlossen werden, ohne dass hierfür eine ausreichende Rechtfertigung erkennbar wäre. Deshalb wird dem Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Vereinbarkeit der strikten Koppelung der Zwangsbehandlung an eine freiheitsentziehende Unterbringung zur Prüfung vorgelegt.