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Beschluss

XII ZA 12/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe für Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine psychische Krankheit oder geistige/seelische Behinderung voraus, die eine erhebliche Selbstgefährdung begründet. • Alkoholismus allein rechtfertigt keine Unterbringung; liegt jedoch ein auf Alkoholmissbrauch beruhender Zustand mit dem Ausmaß eines geistigen Gebrechens vor, kann Unterbringung gerechtfertigt sein. • Zur Verhinderung lebensbedrohlicher Selbstgefährdung kann Unterbringung auch ohne vorhandene gezielte Therapiemöglichkeit zulässig sein, wenn der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht frei wilensfähig ist. • Eine einjährige Unterbringung kann verhältnismäßig sein, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen und ein konkretes, erhebliches Selbstgefährdungsrisiko besteht.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach §1906 BGB bei alkoholbedingt psychischer Erkrankung und fehlender Willensfreiheit • Verfahrenskostenhilfe für Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine psychische Krankheit oder geistige/seelische Behinderung voraus, die eine erhebliche Selbstgefährdung begründet. • Alkoholismus allein rechtfertigt keine Unterbringung; liegt jedoch ein auf Alkoholmissbrauch beruhender Zustand mit dem Ausmaß eines geistigen Gebrechens vor, kann Unterbringung gerechtfertigt sein. • Zur Verhinderung lebensbedrohlicher Selbstgefährdung kann Unterbringung auch ohne vorhandene gezielte Therapiemöglichkeit zulässig sein, wenn der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht frei wilensfähig ist. • Eine einjährige Unterbringung kann verhältnismäßig sein, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen und ein konkretes, erhebliches Selbstgefährdungsrisiko besteht. Der 1952 geborene Betroffene steht unter umfassender Betreuung wegen langjährigen Alkoholmissbrauchs mit Korsakow-Syndrom, psychotischen Störungen und Persönlichkeitsstörungen. Im Februar 2014 wurde er nach Suizidäußerungen und dem Versuch, Rattengift zu erwerben, in eine geschlossene psychiatrische Abteilung eingewiesen. Die Betreuerin beantragte die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung; das Amtsgericht lehnte eine Verlängerung ab, das Landgericht genehmigte die weitere Unterbringung in einer geschlossenen Suchtklinik bis längstens 18.02.2016. Der Betroffene will gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen und beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Beschwerdegericht stützte sich auf ein Sachverständigengutachten und persönliche Anhörung und nahm erhebliche Krankheitssymptome, fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie ein hohes Rückfall- und Selbstgefährdungsrisiko an. • Anwendbare Normen: § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO, § 329 Abs. 1 FamFG, §§ 317, 321 FamFG. • Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde: Der Senat hält die Rechtsfragen für durch ebenso gelagerte höchstrichterliche Entscheidungen geklärt; das Rechtsbeschwerdegericht erkennt in der Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Rechtsfehler, folglich fehlt die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für Verfahrenskostenhilfe. • Voraussetzungen der Unterbringung: Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist Freiheitsentziehung zulässig, wenn wegen einer psychischen Krankheit die Gefahr der Selbsttötung oder erheblicher gesundheitlicher Schaden besteht. Alkoholismus allein reicht nicht; erforderlich ist ein krankheitsbedingter Zustand mit dem Ausmaß eines geistigen Gebrechens oder eine psychische Erkrankung im ursächlichen Zusammenhang mit dem Alkoholismus. • Feststellungen des Beschwerdegerichts: Auf Grundlage des Gutachtens und der Anhörung wurde diagnostiziert: schwere Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, verzögerte psychotische Störung, anamnestisches Syndrom; der Betroffene kann seinen Alkoholkonsum nicht selbstverantwortlich steuern und droht bei Rückfall in lebensbedrohliche Zustände. • Willensunfreiheit: Das Beschwerdegericht stellte zutreffend fest, dass die Krankheit die freie Willensbildung und -ausübung des Betroffenen beeinträchtigt, sodass eine Unterbringung zum Selbstschutz gerechtfertigt sein kann. • Verhältnismäßigkeit: Therapeutische Erfolgsaussichten sind für den Selbstschutz nicht erforderlich; mildere Maßnahmen sind ausgeschlossen, weil bei Unterlassen innerhalb kurzer Zeit ein Delirium tremens mit hoher Mortalität zu erwarten ist und der Betroffene Medikamente nicht eigenständig einnehmen würde. • Dauer: Das Beschwerdegericht hat nachvollziehbar einen einjährigen Unterbringungszeitraum nach § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG als erforderlich erachtet. • Verfahrensrechtliches: Es war ein Verfahrenspfleger bestellt, das Gutachten entsprach den Anforderungen und der Betroffene wurde persönlich angehört; daher sind Verfahrensfehler nicht gegeben. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Das Beschwerdegericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB festgestellt: Es liegen erhebliche psychische Erkrankungen vor, die die Willensfreiheit beeinträchtigen und ein konkretes, lebensbedrohliches Selbstgefährdungsrisiko begründen. Mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht; eine einjährige geschlossene Unterbringung ist verhältnismäßig und erforderlich. Verfahrensrechtliche Anforderungen wurden eingehalten, sodass die Entscheidung des Beschwerdegerichts Bestand hat.