Entscheidung
AnwZ (Brfg) 28/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190122BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190122BANWZ.BRFG.28.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 28/21 vom 19. Januar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Januar 2022 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den ihm am 15. Juni 2021 zugestellten Gerichtsbescheid des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahre 2001 befugt, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu führen. Mit Bescheid vom 22. September 2020, dem Kläger zu- gestellt am 23. September 2020, widerrief die Beklagte diese Befugnis. Die hier- gegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Gerichtsbescheid als un- zulässig abgewiesen, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht gewährt werden, da er weder durch sein Vorbringen noch durch das vorgelegte Attest glaubhaft gemacht habe, dass er gerade im Zeitraum vom 23. September 2020 bis zum 23. Oktober 2020 krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, gegen den Bescheid rechtlich vorzugehen. 1 - 3 - Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 15. Juni 2021 zugestellt worden. Mit am 15. Juli 2021 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Bundesgerichtshof nicht eingegangen. Hierauf hat der Senat den Kläger mit Verfügung vom 25. Au- gust 2021 hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. September 2021 hat der Kläger vorgetragen, er habe bereits am 28. Juli 2021 beim Anwaltsgerichtshof Aktenein- sicht beantragt; diese sei ihm nicht gewährt worden. Ohne die erforderliche Ak- teneinsicht könne er das eingelegte Rechtsmittel nicht begründen. Mit Verfügung vom 23. September 2021 hat die Vorsitzende des Senats dem Kläger in Bezug auf "Ihren ein Akteneinsichtsgesuch enthaltenden Schrift- satz vom 10. September 2021" mitgeteilt, er könne Akteneinsicht auf der Ge- schäftsstelle des Senats nehmen. Alternativ könne die Akteneinsicht bei einem kanzlei- oder wohnsitznahen Amtsgericht genommen werden. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September und vom 5. Oktober 2021 um Über- sendung der Akte an das Amtsgericht Frankfurt am Main gebeten. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 hat die Vorsitzende des Senats dem Kläger mitgeteilt, sie werde die Akte mit "Post vom heutigen Tag" dem Amtsge- richt Frankfurt am Main mit dem Ersuchen übersenden, ihm Akteneinsicht auf der dortigen Geschäftsstelle zu gewähren; er möge sich mit dem Amtsgericht zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen. Das Amtsgericht hat mit Datum vom 3. November 2021 ein Schreiben an den Kläger gerichtet, wonach die Akte zur Einsichtnahme "auf der Geschäfts- stelle der Abt. 32, Zimmer 86, Geb. B (EG)" bereitliege. 2 3 4 5 6 - 4 - Mit Schriftsatz vom 4. November 2021 hat der Kläger die Vorsitzende des Senats darum gebeten, ihm mitzuteilen, wohin die Akte gesandt worden sei. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe eine Vielzahl von Geschäftsstellen. Eine Ablichtung dieses Schreibens hat die Vorsitzende des Senats dem Amtsgericht mit dem Ersuchen gesandt, den Kläger von dort aus zu informieren, auf welcher Abteilung Akteneinsicht genommen werden könne. Nach Auskunft des Amtsgerichts hat die dortige Geschäftsstelle den Klä- ger am 12. November 2021 auch telefonisch über das Eintreffen der Akte infor- miert. Nachdem der Kläger bis zum 15. November 2021 keine Akteneinsicht ge- nommen hatte, hat das Amtsgericht die Akte zurückübersandt. Mit Schriftsatz vom 19. und 23. November 2021 hat der Kläger gerügt, er habe bislang noch keine Nachricht des Amtsgerichts über die dortige Möglichkeit der Akteneinsicht erhalten. Mit Fax vom 25. November 2021 hat der Kläger vor- getragen, die Nachricht des Amtsgerichts vom 3. November 2021 erst am 24. No- vember 2021 erhalten zu haben, und um erneute Übersendung der Akte, vor- zugsweise an ihn selbst, gebeten. Mit Fax vom 26. November 2021 hat der Klä- ger vorgetragen, "bis heute" keine Mitteilung vom Amtsgericht über eine dort mögliche Akteneinsicht erhalten zu haben, und erneut um Übersendung der Akte an seine Kanzlei gebeten. Die nicht vom Kläger stammenden Dokumente, um welche die Akte seit ihrer Rückkehr vom Amtsgericht angewachsen ist, sind dem Kläger am 25. No- vember 2021 per Telefax übersandt worden. 7 8 9 10 - 5 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids. Der Gerichtsbe- scheid ist dem Kläger am 15. Juni 2021 zugestellt worden. Danach ist die Be- gründungsfrist am 16. August 2021 (Montag) abgelaufen, ohne dass eine Be- gründung eingegangen wäre. 1. Der Senat war schon deshalb nicht gehalten, dem Kläger vor der Ver- werfung des Antrags auf Zulassung der Berufung erneut die Möglichkeit einzu- räumen, die Akten einzusehen, weil der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, sich in für ihn zumutbarer Weise Kenntnis von dem Akteninhalt zu verschaffen. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt. Anhaltspunkte dafür, dass er die ihm be- willigte Akteneinsicht aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht wahrnehmen konnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens durch erneute Bereitstellung der Akten ist daher nicht hinzunehmen. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 100 VwGO haben Be- teiligte ein Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht ist Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Kment in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 103 Rn. 29; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 100 Rn. 1), das seinerseits sicherstellen soll, dass die Beteiligten eines gericht- lichen Verfahrens die Gelegenheit - aber nicht die Pflicht (vgl. hierzu Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetzkommentar, Art. 103 Abs. 1 Rn. 63, Stand: 95. Erg.-Lfg.) - haben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu 11 12 13 - 6 - äußern (vgl. Kment aaO Rn. 13 f.). Entsprechend besteht - nach näherer Maß- gabe des Art. 100 VwGO - lediglich ein Anspruch auf die in zumutbarer Weise eröffnete Gelegenheit, sich vom Akteninhalt Kenntnis zu verschaffen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 6 ZB 20.980, juris Rn. 17). Eine derartige Gelegenheit ist dem Kläger durch die Übersendung der Ak- ten an das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet worden. Nach § 100 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird, wenn die Akten - wie hier - in Papierform geführt werden, Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ent- sprechend wurde dem Kläger die Einsichtnahme in Diensträumen des Bundes- gerichtshofs oder eines kanzlei- oder wohnsitznahen Amtsgerichts angeboten, worauf der Kläger um Akteneinsicht beim Amtsgericht Frankfurt am Main gebeten hat. Die Akte lag dort zumindest ab dem 3. November 2021 zur Einsichtnahme bereit. Auf die Frage, wann das Schreiben des Amtsgerichts vom 3. November 2021 den Kläger erreicht hat, kommt es nicht entscheidend an. Denn es wäre dem Kläger bereits zumutbar gewesen, sich selbst mit dem Amtsgericht in Ver- bindung zu setzen und die Abteilung ausfindig zu machen, bei der er Aktenein- sicht hätte nehmen können. Er wusste, wann die Akte vom Bundesgerichtshof an das Amtsgericht übersandt worden war, und konnte daher abschätzen, wann mit einem Eintreffen der Akte zu rechnen war. Etwa nach einer Woche hätte er daher Veranlassung gehabt, sich bei dem Amtsgericht zu erkundigen. Es ist davon aus- zugehen, dass das Amtsgericht dem Kläger aufgrund einer solchen Nachfrage mitgeteilt hätte, auf welcher Geschäftsstelle Einsicht in die Akten genommen wer- den kann. Aufgrund des Vermerks des Amtsgerichts steht fest, dass der Kläger zu- mindest am 12. November 2021 telefonisch über das Eintreffen der Akte und den 14 15 16 - 7 - Ort der möglichen Einsichtnahme informiert wurde. Der Kläger hätte somit auch zu diesem Zeitpunkt noch die Gelegenheit gehabt, die genauen Modalitäten der Einsichtnahme abzustimmen und dann zum vereinbarten Zeitpunkt auch Einsicht zu nehmen oder über eine bevollmächtigte Person nehmen zu lassen. Es ist da- von auszugehen, dass das Amtsgericht die Akten bei einer entsprechenden Ab- sprache bis zu diesem Termin bereitgehalten hätte. 2. Zudem fehlt den Anträgen auf Akteneinsicht vom 25. und 26. November 2021 das Rechtsschutzbedürfnis, da die Akten nicht mehr geeignet sind, dem Rechtsschutz des Klägers zu dienen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH), juris Rn. 10 und vom 14. Oktober 2010 - II S 24/10 (PKH), juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 20 ZB 98.1342, juris Rn. 2). Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung noch gestellt werden könnte. a) Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nur zu gewähren, wenn der Prozess- bevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 u.a., BGHZ 217, 199 Leitsatz). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 hat die Vorsitzende des Senats den Kläger darauf hingewiesen, dass sich ein Akteneinsichtsgesuch vom 28. Juli 2021 nicht in der Akte befinde und auch nicht beim Hessischen Anwaltsgerichts- hof bekannt sei. Nach jetzigem Verfahrensstand müsse - vorbehaltlich weiterer Darlegungen seinerseits - davon ausgegangen werden, dass ein solches Gesuch nicht gestellt worden sei. Der Kläger hat dazu keine Stellung genommen. Dazu 17 18 19 - 8 - hätte er sich jedoch bei Beantragung der Akteneinsicht Ende November 2021 veranlasst sehen müssen, da durch den Hinweis deutlich geworden war, dass Zweifel bestanden, ob die wesentliche Voraussetzung für einen Wiedereinset- zungsantrag überhaupt gegeben war. b) Die Gewährung der Wiedereinsetzung für den Fall, dass der Prozess- bevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt worden ist, gründet sich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte vor Einsicht in die gerichtlichen Akten eine abschlie- ßende Begründung nicht in jedem Fall vorlegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 u.a., BGHZ 217, 199 Rn. 10). Aufgrund von be- sonderen prozessrechtlichen Umständen war dem Kläger vorliegend jedoch eine abschließende Begründung ohne Einsichtnahme in die Akten möglich. aa) Zum einen hat der Anwaltsgerichtshof die Klage als unzulässig abge- wiesen und sich in den Gründen allein mit dem Vortrag des Klägers zu seiner Erkrankung sowie dem hierzu vorgelegten ärztlichen Attest auseinandergesetzt und somit ausschließlich mit Unterlagen, die aus der Sphäre des Klägers stamm- ten und diesem bekannt waren. bb) Zum anderen wird die Erforderlichkeit einer Akteneinsicht vor einer abschließenden Begründung wesentlich darauf gestützt, dass sich eventuelle Verfahrensfehler nicht notwendig bereits aus dem angefochtenen Urteil und den dem Prozessbevollmächtigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern erst aus den Gerichtsakten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 Rn. 10). Da der Anwaltsgerichtshof durch Ge- richtsbescheid entschieden hat, kann der Kläger die hier insoweit in Betracht kommenden Verfahrensrügen jedoch nicht mit einem Antrag auf Zulassung der 20 21 22 - 9 - Berufung geltend machen. Zwar können die Beteiligten gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen. Um in der Berufungsinstanz erfolgreich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder die Verletzung des Amtsermittlungs- grundsatzes rügen zu können, muss jedoch zunächst die mündliche Verhandlung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beantragt worden sein (vgl. ausführlich dazu BayVGH, NJW 2021, 3343 Rn. 5 ff.; BVerwG, NVwZ-RR 2003, 902, 903). Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. c) Aufgrund der unter II 2 a und b aufgeführten Umstände fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge auf Akteneinsicht vom 25. und 26. No- vember 2021 bereits zu dem Zeitpunkt, als sie gestellt wurden. Mittlerweile ist zudem die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags abgelaufen. Der An- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung binnen einer Frist von ei- nem Monat nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Behoben ist das Hindernis, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen von dem Beteiligten oder seinem Vertreter nicht mehr unverschul- det ist (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juni 2017, § 60 Rn. 52). Wie unter II 2 dargelegt, hätte der Kläger spätestens am 12. November 2021 mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Modalitäten der Akteneinsicht abstimmen können. Gesteht man dem Kläger noch eine kurze Frist für die Vornahme der tatsächlichen Einsicht zu, ist vorliegend von einem Wegfall des Hindernisses am 17. November 2021 auszugehen. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags lief somit spätestens am 17. Dezember 2021 ab. Die Akteneinsichtsgesuche vom 25. und 26. Novem- ber 2021 unterbrachen den Lauf der Frist nicht, weil sie das Verschulden des 23 24 - 10 - Klägers im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht entfallen ließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 7 CE 16.10077, juris Rn. 7). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.2021 - 1 AGH 15/20 - 25