Entscheidung
AnwZ (Brfg) 7/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220622BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220622BANWZ.BRFG.7.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7/22 vom 22. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zahlung des Kammerbeitrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 22. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 336 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt den Erlass, hilfsweise die Stundung des 336 € betra- genden Kammerbeitrags für das Jahr 2021. Mit Bescheid vom 2. September 2021 lehnte die Beklagte den entspre- chenden Antrag des Klägers vom 5. August 2021 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass, hilfsweise zur Stun- dung des Kammerbeitrags für das Jahr 2021 gerichteten Klage. 1 2 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger bean- tragte Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des den Kammerbeitrag für das Jahr 2020 betreffenden, vor dem Senat unter dem Akten- zeichen AnwZ (Brfg) 22/21 geführten Verfahrens, in dem der Kläger die Zulas- sung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2021 (1 AGH 34/20, juris) bean- tragt hatte, hat der Anwaltsgerichtshof in den Entscheidungsgründen des Urteils abgelehnt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Der Zulassungsantrag des Klägers im Verfahren AnwZ (Brfg) 22/21 wurde durch den Parteien zugestellten Beschluss des Senats vom 25. Februar 2022 abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Er- folg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, 3 4 5 6 7 8 - 4 - wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Vorbrin- gen im Zulassungsantrag begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Erhebung des Kammerbei- trags für das Jahr 2021 in Höhe von 336 € auf Grundlage der Beitragsordnung der Beklagten in der Fassung vom 17. November 2015 und des Beschlusses der Kammerversammlung vom 18. November 2020 für rechtmäßig gehalten. Er hat dabei festgestellt, dass die Beitragsordnung am 17. November 2015 letztmalig geändert und nicht mit einer Ungültigkeits- oder Nichtigkeitsklage angefochten worden sei. Die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zum Bestehen einer Bei- tragsordnung und zu deren Inhalt werden nicht ernsthaft durch die im Zulas- sungsantrag ohne weitere Ausführungen vorgebrachte, durch nichts belegte Be- hauptung des Klägers, es existiere keine Beitragsordnung der Rechtsanwalts- kammer K. , in Frage gestellt, zumal diese im Widerspruch zu seinem bisheri- gen Vorbringen, in dem er gerade fehlende Regelungen zum Erlass des Kam- merbeitrags in der (existierenden) Beitragsordnung rügt, steht. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Beitragsordnung im Rahmen der von ihm vorgenommenen inzidenten Rechtsmäßigkeitsprüfung nicht deshalb für unwirksam gehalten, weil diese keine Regelung über den Erlass des Beitrags enthält, zumal Härtefällen und Zahlungsschwierigkeiten durch die in § 6 der Bei- tragsordnung vorgesehene Möglichkeit einer Stundung des Beitrags oder einer Ratenzahlungsvereinbarung hinreichend Rechnung getragen ist. Das - nicht wei- ter begründete - Vorbringen des Klägers, dass das Fehlen von "Ausnahmen von dem Bestand einer Beitragsforderung" unter "diversen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, wie beispielsweise gemäß dem Rechtsstaatsprinzip und dem 9 10 11 - 5 - Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht haltbar" sei, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. b) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass der Anwaltsgerichts- hof die Ablehnung einer Stundung durch die Beklagte für zutreffend gehalten hat. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs kann einem Kammermitglied, welches den festgesetzten Beitrag nicht oder nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zah- len kann, nach § 6 der Beitragsordnung auf begründeten Antrag eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass der Kläger den Antrag auf Stundung nicht den Voraussetzungen des § 6 der Beitragsordnung entsprechend durch Darlegung der mangelnden Fä- higkeit, den Kammerbeitrag zahlen zu können, begründet hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger - was er in Abrede stellt - das Schreiben der Beklagten vom 9. August 2021, in dem er auf diese Voraussetzungen einer Stundung hin- gewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, erhalten hat. Denn der Kläger, dem ohnehin jedenfalls aus dem vorangegangenen Verfahren zum Kammerbeitrag 2020 die Voraussetzungen der Beitragsordnung für eine Stundung bekannt sein mussten, hat auch nachträglich und in Kenntnis der Ab- lehnungsgründe aus dem Bescheid vom 2. September 2021, der das Schreiben vom 9. August 2021 in Bezug nimmt und dessen Inhalt wiedergibt, weder in erster Instanz noch im Zulassungsantrag dargelegt, dass er den festgesetzten Beitrag nicht oder nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen konnte. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Stundung scheidet somit weiterhin aus. c) Soweit der Kläger die Zulassung bezüglich der "durch den Kläger er- folgten Anfechtung der Zahlungsaufforderung gemäß § 84 BRAO" für geboten hält, weil der Anwaltsgerichtshof den Sachverhalt verkannt habe, nicht nur die Zahlungsaufforderung, sondern auch deren Vollstreckbarkeit streitbefangen sei und das angefochtene Urteil sich hierzu überhaupt nicht verhalte, ist der Vortrag 12 13 - 6 - nicht nachvollziehbar. Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger allein gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2021 gewandt, mit dem diese seinen Antrag auf Erlass, hilfsweise Stundung des Kammerbeitrags für das Jahr 2021 abgelehnt hat. Eine etwaige mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufforderung gemäß § 84 BRAO ist dagegen nicht Gegen- stand des Rechtsstreits. d) Unzutreffend bringt der Kläger vor, das ordnungsgemäße Zustande- kommen der "Beitragssatzung" sei nicht nur im Rahmen der allgemeinen Normenkontrolle, sondern auch inzident im Zusammenhang mit der konkreten Anforderung von Beiträgen zu prüfen und dies sei durch den Anwaltsgerichtshof nicht erfolgt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beitragsordnung inzident auf Recht- mäßigkeit geprüft und diese bejaht. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. a) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegt nicht deshalb vor, weil der Anwaltsgerichtshof das Verfahren nicht im Hinblick auf das den Kamm- erbeitrag für das Jahr 2020 betreffende, vor dem Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/21 geführte Verfahren ausgesetzt hat. Zwar hat der Anwaltsge- richtshof dies im vorliegenden Urteil unzutreffend damit begründet, dass dieses Verfahren nicht mehr anhängig sei, weil der dortige Zulassungsantrag verfristet und damit unzulässig sei. Der Senat hat über den Zulassungsantrag des Klägers erst mit Beschluss vom 25. Februar 2022 entschieden und diesen für zulässig, aber unbegründet befunden. Auf dieser fehlerhaften Begründung der Ablehnung des Aussetzungsantrags durch den Anwaltsgerichtshof kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO lagen ohnehin nicht vor, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht 14 15 16 - 7 - von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig war, das den Gegenstand des Verfahrens AnwZ (Brfg) 22/21 bildete. Das Verfahren AnwZ (Brfg) 22/21 betraf den Kammerbeitrag für das Jahr 2020, während es im vorliegenden Verfahren um den Kammerbeitrag des Jahres 2021 geht. Dass in beiden Verfahren die Rechtmäßigkeit der von der Kammerversammlung be- schlossenen Beitragsordnung sowie der Erlass oder die Stundung des Beitrags auf Grundlage der Beitragsordnung zu prüfen ist, sich mithin in beiden Verfahren dieselben oder zumindest ähnliche Rechtsfragen stellen, begründet eine Vor- greiflichkeit nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 94 Rn. 4a; Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, Stand: Juli 2021, § 94 Rn. 21; BeckOK VwGO/Garloff, Stand: 1. Januar 2022, § 94 Rn. 1; zu § 148 ZPO: BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7 mwN). Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wäre demnach vom Anwaltsgerichtshof wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 94 VwGO ohnehin abzulehnen gewe- sen, so dass die unzutreffende Begründung des Anwaltsgerichtshofs, mit der er die Aussetzung abgelehnt hat, nicht erheblich ist. Überdies kommt eine Aussetzung ohnehin nicht mehr in Betracht, nach- dem der Zulassungsantrag des Klägers gegen die vorbezeichnete Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zwischenzeitlich abgelehnt wurde und das Verfahren, bezüglich dessen eine Aussetzung beantragt worden war, damit rechtskräftig ab- geschlossen ist. Die - auch nach Auffassung des Senats zutreffende - rechtliche Beurteilung der in beiden Verfahren erheblichen Rechtsfragen stimmt überein. Es ist mithin auch deshalb auszuschließen, dass die Entscheidung des Anwalts- gerichtshofs auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen könnte. 17 - 8 - b) Soweit der Kläger geltend macht, es liege keine ordnungsgemäße Ladung zum Verhandlungstermin am 10. Dezember 2021 vor, bleibt bereits un- klar, worin konkret die Fehlerhaftigkeit derselben gesehen wird. Ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde ist dem Kläger die mit Ladungsverfügung des Vorsitzenden vom 21. September 2021 bestimmte La- dung am 24. September 2021 durch Einlegung in seinen Briefkasten zugestellt worden. Dass im Protokoll der mündlichen Verhandlung die Feststellung der ord- nungsgemäßen Ladung nicht aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass diese er- folgt ist, so dass die Entscheidung auf der vom Kläger behaupteten fehlenden Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung beziehungsweise der fehlenden Auf- nahme dieser Feststellung im Protokoll nicht beruhen kann und eine Zulassung der Berufung hierdurch mithin nicht begründet wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Auffassung des Klägers, hiermit sei zugleich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO verbunden, ist nicht zutreffend. c) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof entschieden hat, ohne dem Kläger die mit Schriftsatz vom 24. September 2021 beantragte Akteneinsicht gewährt zu haben. Das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und soll sicherstellen, dass die Beteiligten eines gericht- lichen Verfahrens die Gelegenheit haben, zu den in den Akten dokumentierten Umständen Stellung nehmen zu können, bevor das Gericht diese zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 13; Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, Stand: Juli 2021, § 100 Rn. 3). Eine Verletzung der Rechte des Klägers scheidet hier indes bereits deshalb aus, weil die vorgerichtlichen Akten einschließlich der beigezo- genen Beiakte keine relevanten Unterlagen enthielten, die dem Kläger nicht be- reits bekannt waren, so dass er durch die nicht gewährte Akteneinsicht nicht an 18 19 - 9 - einer Stellungnahme zu dem vom Anwaltsgerichtshof zu Grunde gelegten Akten- inhalt gehindert war (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 12 A 1373/12, juris Rn. 8; BeckOK, VwGO/Posser, Stand: 1. Oktober 2021, § 100 Rn. 32; Sodan/Ziekow/Lang, VwGO, 5. Aufl., § 100 Rn. 54). Die Gerichtsakte be- stand bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur aus den Schriftsätzen des Klägers, den ihm bekanntgegebenen Schriftsätzen der Gegen- seite und den jeweils auf die Schriftsätze bezogenen Verfügungen des Gerichts sowie der Ladungsverfügung mit den entsprechenden Zustellungsnachweisen. Die beigezogenen Akten des Verwaltungsverfahrens bestehen aus den Schrift- sätzen des Klägers, dem Schreiben der Beklagten vom 9. August 2021 an den Kläger, dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. September 2021 sowie der zugehörigen Postzustellungskurkunde. Sämtliche Unterlagen stammten mithin vom Kläger selbst, waren an ihn adressiert oder ihm bekanntgegeben worden, so dass er durch die unterlassene Gewährung von Akteneinsicht seitens des An- waltsgerichtshofs nicht von weiterem Vortrag oder einer umfassenden Begrün- dung seiner Klage abgehalten war, die Entscheidung nicht auf Grundlage ihm nicht bekannter Unterlagen erfolgte und damit auch keine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn dem Kläger - wie er behauptet - das in der beigezogenen Akte enthaltene Schreiben der Beklagten an ihn vom 9. August 2021 nicht zugegangen sein sollte. Denn zum einen ist weder der Inhalt noch der Zugang dieses Schreibens für die Entscheidung tra- gend. Zum anderen ist dem Kläger dessen Existenz und Inhalt spätestens durch den ihm zugestellten Bescheid der Beklagten vom 9. September 2021 bekannt- gegeben worden, was ihm eine Stellungnahme auch hierzu ermöglichte. Es ist dementsprechend auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ent- scheidung des Anwaltsgerichtshofs auf der unterlassenen Gewährung von Ak- teneinsicht beruhen könnte. Der Kläger hat zudem auch nach der gemäß § 100 20 - 10 - Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 VwGO bewirkten Gewährung von Akteneinsicht durch den Senat keinen neuen Vortrag gehalten, der ihm erst durch die Akteneinsicht er- möglicht worden war und seiner Klage zum Erfolg verhelfen konnte. d) Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe keine Feststellun- gen zum einen dazu getroffen, wann und wie die Sache im Zuge der mündlichen Verhandlung aufgerufen und das angeblich fehlende Erscheinen des Klägers festgestellt worden sei, und zum anderen dazu, dass ein ordnungsgemäßer Auf- ruf der Sache vor Schluss der mündlichen Verhandlung noch einmal erfolgt sei, ist hiermit ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht dargetan. Dem Protokoll der auf 9.30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass diese am Verhandlungstag aufgerufen worden ist und bis 9.47 Uhr niemand erschienen war. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohnehin behauptet auch der Kläger nicht, tatsächlich vor Ort gewesen und durch einen etwaigen fehlerhaften Aufruf von der Teilnahme an der Verhandlung ausge- schlossen worden zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erheblich, dass das Protokoll keine Aussage darüber enthält, ob die Sache vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung und vor der Verkündung der Entscheidung noch- mals aufgerufen worden ist. Denn eine Behinderung des ordnungsgemäß gela- denen Klägers in der Ausübung seiner Rechte ist auf Grund seiner Abwesenheit ausgeschlossen ebenso wie ein Beruhen der Entscheidung hierauf. 21 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Limperg Remmert Liebert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.12.2021 - 1 AGH 37/21 - 22