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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 35/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:221121BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:221121BANWZ.BRFG.35.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 35/21 vom 22. November 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 22. November 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 24. Juli 2021 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Ver- mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hierge- gen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd- lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufs- verfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4; vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN). 2 3 4 5 - 4 - An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berück- sichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag fest. Aus verfassungsrechtli- cher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufs- verfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklun- gen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhält- nismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfah- ren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nach- träglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wieder- zulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. nur Se- nat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 5 mwN). Die- ser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet. Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren kann mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lücken- lose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 6 mwN). b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsan- walt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in ab- sehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichts- hofs bestanden zu diesem Zeitpunkt mehrere Eintragungen in dem vom Vollstre- ckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 6 7 - 5 - Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermu- tet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vor- zulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensver- hältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 21. De- zember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 10 und vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4). Dies ist hier nicht erfolgt. Auf die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs hierzu wird verwiesen. Der Kläger macht keine Gründe geltend, die die Richtigkeit dieser Ausführungen in Frage stellen. Er bringt im Zulassungsantrag insbesondere nichts vor gegen die ausführliche Begründung des Anwaltsgerichtshofs dazu, dass und aus welchen Gründen der Vortrag sowie der Nachweis des Klägers zum Ausgleich von Forderungen und zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsent- scheidung nicht ausreichend waren, um die gesetzliche Vermutung des Vermö- gensverfalls zu widerlegen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass zwischen- zeitlich nur noch zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, die betreffenden Gläubiger die Forderungen gestundet hätten und auf Grund des inzwischen erfolgten Verkaufs einer Immobilie und des ihm hieraus verbleiben- den Erlöses deren Tilgung ermöglicht werden wird, womit die Konsolidierung der Verbindlichkeiten abgeschlossen und die Vermögensverhältnisse wieder geord- net wären, sind dies Umstände, die nach den obigen Grundsätzen allenfalls im Rahmen eines Wiederzulassungsverfahrens zu berücksichtigen wären. c) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO 8 9 - 6 - zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögens- verfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Recht- suchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechts- anwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sonder- situation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tä- tigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Ge- fährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs- entscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, dass es bezüglich der Verbindlichkei- ten, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis führten, nicht zu Pfändun- gen gekommen sei und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Pfändungen nicht gegeben sei, reicht hierfür nicht aus. Auch führt die nach dem Vorbringen des Klägers zwischenzeitlich absehbare Konsolidierung der Ver- mögensverhältnisse nicht dazu, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht bestand. 2. Auch die sonstigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO sind nicht gegeben. 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.07.2021 - 1 AGH 16/20 - 11