Urteil
1 AGH 4/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0825.1AGH4.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wir auf € 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wir auf € 50.000,00 festgesetzt. Tatbestand Der Kläger, geboren am 00.00.19XX in A, ist seit dem 00.00.2015 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Schreiben vom 10.11.2022 hörten die Beklagten den Kläger im Hinblick auf einen möglichen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an im Hinblick auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten selbst, der Finanzverwaltung NRW und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land NRW. Der Kläger hat auf dieses Schreiben der Beklagten nicht reagiert. Mit Bescheid vom 22.12.2022 hat die Beklagte daraufhin die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen unter Hinweis auf die vorgenannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die darauf resultierenden Eintragungen des Klägers in das Schuldnerverzeichnis. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst nicht an den Anwaltsgerichtshof, sondern an die Beklagte unmittelbar. Unter dem 13.01.2023 hat die Beklagte dem Kläger eine vollständige Abschrift des Widerrufsbescheides vom 22.12.2023 übermittelt, nachdem ursprünglich die Seite 5 der Widerrufsverfügung vom 22.12.2022, auch beinhaltend die Rechtsmittelbelehrung, nicht beigelegen hatte. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner beim Anwaltsgerichtshof am 14.02.2023 eingegangenen Klage, mit der er die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 13.01.2023 begehrt. Die Klage wurde zunächst per Telefax eingereicht unter Hinweis darauf, dass der Anwaltsgerichtshof am 14.02.2023 aufgrund einer technischen Störung per beA nicht erreichbar gewesen sei. Dies hat er in Form eines Screenshots glaubhaft gemacht, eine entsprechende Überprüfung hat ergeben, dass tatsächlich eine solche Störung beim OLG Hamm und damit auch beim Anwaltsgerichtshof in der Zeit von 10:20 Uhr bis 16:00 Uhr gegeben hat. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass es zwar zutreffe, dass gegen ihn „ einige offene fällige Forderungen“ bestünden, so auch eine Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land NRW. Sämtliche in der Widerrufsverfügung angegebenen Forderungen seien von ihm inzwischen ausgeglichen worden, sobald ihm entsprechende Löschungsbewilligungen vorlägen, werde er diese zur Verfahrensakte reichen. Belege hat der Kläger keine vorgelegt. Der Kläger beantragt, 1. die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 22.12.2022 in der Gestalt vom 13.01.2023 aufzuheben. 2. es wird festgestellt, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft vom 27.04.2015 unbeendet fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Etwaige Zahlungs- oder Erledigungsnachweise habe der Kläger bis heute nicht vorgelegt, überdies seien nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Kläger bekannt geworden, aufgrund derer er wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Entscheidungsgründe 1. Zulässigkeit der Klage Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a I, 112c I 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 I 1 Nr.1 VwGO, § 110 I 1 JustG NRW) zulässig und fristgerecht erhoben worden (§§ 112 c I 1 BRAO, 74 I 2 VwGO). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Kläger die Klage zunächst per Telefax erhoben hat. Der Kläger hat die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Sinne des § 55d S. 3 VwGO glaubhaft gemacht (Vergleiche Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO § 55d, Rdn. 31). Da eine Anforderung des AGH gemäß § 55d S. 4 VwGO nicht erfolgt ist, musste er die Klageeinreichung auch nicht auf elektronischem Wege nachholen. 2. Begründetheit der Klage Die Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Widerrufsverfügung ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. a) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 I BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 I BRAO i.V.m. § 39 I VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 33, 79,80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläger gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden ist. Die Widerrufsverfügung ist auch auf die Gesichtspunkte (Zahlungsrückstände) gestützt, die in dem letzten Anhörungsschreiben der Beklagten aufgeführt worden sind. b) Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen, weil der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind. (1) Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 II InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn; insbesondere die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO und der Erlass des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn 58 iVm § 7 Rn 142) . Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH AnwZ (Brfg) 29/20 Rn 8; BGH AnwZ (Brfg) 65/18 Rn 4 m.w.N.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung (BGH AnwZ (Brfg) 14/21 Beck RS 2021, 35096). Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 4; BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 5). Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestanden zwei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO. a. Forderung der Beklagten Haftbefehl vom 16.09.2022 (Aktenzeichen 243 N 649/22). b. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land NRW Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom 25.10.2022 Damit ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 Fall 2 BRAO der Vermögensverfall des Klägers für diesen Zeitpunkt zu vermuten. Dem steht die Behauptung des Klägers, die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen seien entweder getilgt oder würden in nächster Zeit getilgt werden, nicht entgegen. Zwar greift die gesetzliche Vermutung § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 Fall 2 BRAO nicht, wenn die der jeweiligen Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits getilgt, die Eintragung mithin löschungsreif war. Der Kläger hat allerdings den ihm insoweit obliegenden Nachweis für die Tilgungsreife der Eintragung bzw. das Erlöschen der ihnen zugrundeliegenden Forderung vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht geführt. Der Kläger hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof konkret angegeben, geschweige denn belegt, wann er die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderung getilgt haben will. Die aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis folgende Vermutung seines Vermögensverfalls hat der Kläger nicht widerlegt. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt nach ständiger Senatsrechtsprechung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (siehe nur BGH Beschluss vom 30.05.2022 – AnbZ (Brfg) 6/22). Beides hat der Kläger nicht getan. Vielmehr sind im laufenden Verfahren noch weitere Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft zu Lasten des Klägers im Schuldnerverzeichnis erfolgt (laufende Nummer 11 bis laufende Nummer 14). Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtssuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des im Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtssuchenden auszuschließen (siehe nur BGH vom 31.01.2023 – AnbZ (Brfg) 29/22). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass einer solche Gefährdung hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 4) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.