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Urteil

1 AGH 15/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0825.1AGH15.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger, geboren am 00.00.1973 in A., ist seit dem 00.07.2001 als Rechtsanwalt zugelassen, seit dem 00.05.2004 im Bezirk der Beklagten. Seit dem 00.09.2014 ist er Fachanwalt für Familienrecht, seit dem 00.07.2016 Fachanwalt für Strafrecht. Seit dem 01.07.2021 ist er in Bürogemeinschaft in der Kanzlei Z. in B. tätig. Mit Schreiben vom 18.06.2019 hörte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf einen möglichen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an, weil zwei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vorlagen (Y. 1.718,99 €, C. 2.420,95 €). Ein Jahr später, mit Schreiben vom 19.06.2020, erfolgte eine weitere Anhörung des Klägers im Hinblick auf einen möglichen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls, weil wiederum eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen ihn bestand (C. 5.199,39 €). Unter dem 25.01.2021 hörte die Beklagte den Kläger erneut im Hinblick auf einen möglichen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an wegen einer erneuten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen ihn (X. GmbH 630,82 €). Weitere Maßnahmen aufgrund dieser Zahlungsrückstände konnte der Kläger jeweils durch Zahlung nach Anhörung vermeiden. Die nächste entsprechende Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 02.12.2021 und 03.03.2022 wegen Steuerschulden in Höhe von 14.070,00 € und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Rückständen beim C. über 2.641,80 €. Auf Grundlage dieser Forderungen (vollstreckbare Steuerrückstände iHv 9.909,79 €) sowie einer weiteren Forderung der RAK D. in Höhe von 153,45 € (Zwangsgeldfestsetzung), wegen der die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben wurde, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 30.03.2022. Gegen diesen Widerruf wandte sich der Kläger mit einer Klage vor dem Senat (1 AGH 15/22). Die betreffenden Forderungen habe er zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung bereits beglichen gehabt, in sämtlichen Angelegenheiten gegenüber der Beklagten jedoch „den Kopf in den Sand gesteckt“ und daher nicht früher entsprechend Stellung genommen. Tatsächlich verfüge er über die finanziellen Mittel, sämtliche Forderungen zu begleichen, habe dies aber teilweise einfach zu spät getan. Seine Versäumnisse seien unentschuldbar, er sei aber seit mehr als zwei Jahren in der Lage, sich endlich professionelle und psychologische Hilfe und Unterstützung zu holen. Die Beklagte begehrte die Klageabweisung unter Hinweis auf die Gründe des Widerrufsbescheids, dass die Steuerverbindlichkeiten erst nach dem Widerruf getilgt worden seien, es in der Vergangenheit immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen sei und schließlich zwischenzeitlich Anklage wegen Steuerhinterziehung i.H.v. 186.185,00 € gegen ihn erhoben worden sei. Nach der mündlichen Verhandlung am 12.08.2022 wies der Kläger am letzten Tag einer ihm gewährten Frist gegenüber der Beklagten den Ausgleich aller offenen Forderungen nach, sodass die Beklagte am 22.09.2022 den Widerruf der Anwaltszulassung widerrief, der Kläger seine Klage am 06.12.2022 zurücknahm und der Senat unter dem 16.12.2022 die Einstellung des Verfahrens beschloss. Mit Schreiben ebenfalls vom 22.09.2022 hat die Beklagten den Kläger erneut wegen der Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls angehört, weil nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion vom 06.09.2022 Steuerschulden in Höhe von 8.464,50 € bestünden, wobei noch keine Zwangsvollstreckung betrieben würde. Mit ergänzendem Anhörungsschreiben von 26.01.2023 hat die Beklagte den Kläger auf gegen ihn ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auf Grundlage von Vollstreckungsbescheiden des W. aG über 4.199,51 € und 314,29 € hingewiesen. Zu keinem dieser Anhörungsschreiben hat sich der Kläger geäußert. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion vom 01.02.2023 beliefen sich die Rückstände bis dahin auf 166.602,14 €. Mit Bescheid vom 02.03.2023 hat die Beklagte daraufhin die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie auf die Steuerrückstände des Klägers verwiesen, welche der Kläger zwar zum 03.05.2022 vollständig beglichen gehabt habe, sich aber zum 30.11.2022 wieder auf 32.568,50 € belaufen hätten und vollstreckt würden. Weiterhin seien die im Schreiben vom 26.01.2023 genannten Forderungen der C. offen und in Vollstreckung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers nicht geordnet seien. Anhaltspunkte, dass die Vermögensinteressen der Rechtssuchenden nicht gefährdet würden, seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 03.04.2023 beim AGH eingegangenen Klage, mit der er die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 02.03.2023 begehrt. Zur Begründung führt er aus, die Steuerrückstände in Höhe von 32.568,50 € habe er am 06.03.2023 beglichen. Auch die Beiträge für die C. habe er „vor geraumer Zeit“ bezahlt. Zum Zeitpunkt des Widerrufs habe das Guthaben auf seinem Konto 49.256,53 € betragen. Kein Rechtsuchender habe einen Schaden durch seine verspätete Zahlung der bestehenden Rückstände erlitten; eine solche Gefahr habe auch nicht bestanden. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 02.03.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Etwaige Zahlungs- oder Erledigungsnachweise habe der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Ergänzend teilt die Beklagte mit, dass nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Kläger bekannt geworden seien - Zwangsgeldforderung der RAK D. in Höhe von 1.000,00 € - Gebührenbescheid der RAK D. in Höhe von 150,00 € und er aufgrund der gegen ihn bestehender Steuerrückstände inzwischen wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zulässigkeit der Klage Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a I, 112c I 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 I 1 Nr. 1 VwGO, § 110 I 1 JustG NRW) zulässig und fristgerecht erhoben worden (§§ 112c I 1 BRAO, 74 I 2 VwGO). Der Senat durfte auch ohne den im Termin nicht erschienen Kläger entscheiden, nachdem dieser mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 II VwGO). 2. Begründetheit der Klage Die Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Widerrufsverfügung ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. a) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 I BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 I BRAO i.V.m. § 39 I VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläger gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden ist. Die Widerrufsverfügung ist auch im Wesentlichen auf die Gesichtspunkte (Zahlungsrückstände) gestützt, die in dem letzten Anhörungsschreiben der Beklagten aufgeführt worden sind. b) Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen, weil der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. (1) Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 II InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn; insbesondere die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO und der Erlass des Haftbefehls in einem solchen Verfahren ( Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn 58 iVm § 7 Rn 142 ). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte ( BGH AnwZ (Brfg) 29/20 Rn 8 ; BGH AnwZ (Brfg) 65/18 Rn 4 m.w.N.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung ( BGH AnwZ (Brfg) 14/21, BeckRS 2021, 35096 ). Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ( BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 4; BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 5 ). Unstreitig hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs am 02.03.2023 Steuerschulden in Höhe von 32.568,50 €, wegen derer gegen ihn vollstreckt wurde. Diesen Rückstand will der Kläger am 06.03.2023 beglichen haben. Unabhängig von der Tatsache, dass dies – wie ausgeführt – bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs irrelevant wäre, hat der Kläger Entsprechendes nicht nachgewiesen. Ebenso wenig hat er nachgewiesen, dass er die Forderungen der C., wie er behauptet, zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits beglichen habe. Im Übrigen verweist der Kläger lediglich darauf, dass sein Kontostand am 02.03.2023 mit 49.256,53 € hoch genug gewesen wäre, um die im Widerrufsbescheid genannten Forderungen begleichen zu können. Auch dies ist bisher nicht nachgewiesen. Abgesehen davon, sagt allein dieser Kontostand an dem konkreten Tag nichts über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers und dessen Möglichkeit aus, offene Forderungen tatsächlich tilgen zu können und zu wollen. Im Übrigen genügt der bloße Hinweis auf die zwischenzeitliche Tilgung der Forderungen nicht aus (vgl. AGH Stuttgart AGH 22/2015 II juris-Rn 54; BGH AnwZ (B) 8/07 juris-Rn 9 ), insbesondere wenn gleichzeitig neue Verbindlichkeiten bekannt werden, die darauf hindeuten, dass der Rechtsanwalt alte Verbindlichkeiten nur tilgen kann, indem er neue auflaufen lässt ( Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn 60 ). Unabhängig von den weiteren Forderungen, die nach dem Vortrag der Beklagten nach Erlass der Widerrufsverfügung entstanden sein sollen, und der Tatsache, dass der Kläger zwischenzeitlich ins Schuldnerverzeichnis eingetragen sein soll (hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert), sprechen auch die Abläufe aus den letzten Jahren für einen Vermögensverfall des Klägers. Er ist seit 2019 regelmäßig wegen eines möglichen Widerrufs seiner Rechtsanwaltszulassung angehört worden. Zunächst hat er es noch geschafft, jeweils im Nachgang zu den betreffenden Anhörungsschreiben die offenen Forderungen zu begleichen und so Weiterungen zu vermeiden. 2022 ist das erstmals nicht gelungen und es zum Widerruf gekommen. Diesen hat die Beklagte am 22.09.2022 widerrufen, obwohl sie den Beklagten am gleichen Tag wegen erneut aufgelaufener Steuerschulden zu § 14 II Nr. 7 BRAO angehört hat. Auch wenn der Kläger mehrfach sein Bedauern und sein Bemühen zum Ausdruck gebracht hat, seine Verhältnisse mit professioneller Hilfe nachhaltig zu ordnen, ist ihm dies bis heute offensichtlich nicht gelungen. Daher ist davon auszugehen, dass er in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. (2) Auch der Hinweis des Klägers, bislang sei es zu keiner Gefährdung der Interessen Rechtsuchender gekommen und eine solche drohe auch nicht, führt nicht weiter. Nach der in § 14 II Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 44 ). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen ( BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 9 ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hierzu trägt der Kläger auch nichts weiter vor. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.