OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VII ZR 280/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:101121BVIIZR280
39mal zitiert
19Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

58 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:101121BVIIZR280.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 280/21 vom 10. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. April 2021 durch Beschluss ge- mäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € fest- gesetzt. Gründe: A. Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im März 2015 als Gebrauchtwagen erworbenen und von der Beklagten hergestellten Fahr- zeugs Mercedes Benz E 350 CDI 4Matic in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 (Euro 5) ausgestattet und unterfiel keinem ver- pflichtenden Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Scha- densersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be- rufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. B. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB könne nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine Software, die bewirke, dass vor allem die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durch eine Manipulation besser ausfielen als im Normalbetrieb, bei dem die Grenzwerte nicht eingehalten würden, habe der Kläger nicht substantiiert dar- gelegt. Sein Vortrag erschöpfe sich in der substanzlosen Behauptung, aufgrund der Abweichung des Stickoxidausstoßes im NEFZ und im Normalbetrieb müsse eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert sein. Eine Rückrufaktion des KBA bezüglich des Klägerfahrzeugs habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der angebo- tenen freiwilligen Servicemaßnahme der Beklagten, die der Kläger nicht habe durchführen lassen, habe das KBA bestätigt, dass diese voraussetze, dass bei der amtlichen Untersuchung der Fahrzeuge keine unzulässige Abschalteinrich- tung festgestellt worden sei. 3 4 5 6 - 4 - Unabhängig davon sei das Inverkehrbringen eines derart konzipierten Fahrzeugs nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Bei einer die Abgas- reinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschut- zes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden könnten, könne bei Fehlen jed- weder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Be- wusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Solche Anhaltspunkte seien weder konkret vorgetragen noch ander- weitig ersichtlich. Maßgeblich sei, ob - wie hier - die Gesetzeslage zum maßgeb- lichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs hinsichtlich der Zulässig- keit von Thermofenstern nicht eindeutig sei. Ein Handeln unter vertretbarer Aus- legung des Gesetzes könne indes nicht als besonders verwerflich angesehen werden. Schließlich scheitere ein Anspruch auch daran, dass der Kläger die sub- jektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht dargetan habe. Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutz- gesetz bestünden ebenso wenig, da die betreffenden EU-Vorschriften nicht dem Schutz individueller Interessen, insbesondere dem Vermögensschutz des Käufers eines Kraftfahrzeugs dienten und schon nicht vom Einsatz einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden könne. II. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Vielzahl der bundesweit anhängigen Klagen wegen grundsätzlicher Bedeutung klärungsbe- dürftiger Rechtsfragen zugelassen, ohne diese indes zu spezifizieren. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind 7 8 9 - 5 - höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsicht- lich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Ob die Vorausset- zungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB wegen einer unzuläs- sigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundes- gerichtshof sein. 1. Revisionsrechtlich unbedenklich ist die Handhabung der Substantiie- rungsanforderungen hinsichtlich der vom Kläger behaupteten und nicht näher spezifizierten Abschalteinrichtung in Form einer den Stickoxidausstoß nur auf dem Prüfstand manipulierenden Software. Das Berufungsgericht geht zutreffend unter Beachtung der höchstrichterlich geklärten Anforderungen an die Substan- tiierungslast davon aus, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine derartig wirkende unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug installiert ist. Die schlichte Behauptung, das Fahrzeug verfüge über eine solche Manipulationssoftware, ge- nügt den Substantiierungsanforderungen offensichtlich nicht. Welche vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte das Berufungsgericht nicht berücksichtigt haben soll, legt die Revision nicht dar. Der von der Revision behauptete Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 (VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740) besteht nicht. Ob der Klägervortrag die Voraussetzungen er- füllt, die an die Darlegung eines Sachmangels im Rahmen von kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen zu stellen sind, ist für die hier interessierende Frage, ob der Kläger die wesentlich anderen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB dargelegt hat, nicht relevant. a) Soweit die Revision behauptet, es habe einen Zwangsrückruf des KBA betreffend das Klägerfahrzeug gegeben, setzt sie sich mit den Feststellungen 10 11 - 6 - des angegriffenen Urteils in Widerspruch, ohne diese revisionsrechtlich beacht- lich anzugreifen. Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Prozessbevollmäch- tigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge- richt bestätigt habe, dass das Fahrzeug bislang keinem Zwangsrückruf unter- liege. Dagegen wendet sich die Revision nicht durchgreifend. Sie will nur ihre Würdigung, die freiwillige Servicemaßnahme indiziere eine unzulässige Ab- schalteinrichtung, an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts setzen, das sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Auskunft des KBA stützt, freiwillige Servicemaßnahmen würden nur bei Fahrzeugen durchgeführt, bei deren amtli- cher Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei. Damit setzt sich die Revision nicht ansatzweise auseinander. b) Ebenso wenig dringt die Revision mit Ausführungen zu Vortrag in der Klageschrift durch, nach dem das KBA bei dem streitgegenständlichen Motortyp unzulässige Strategien zum Einsatz des SCR-Abgasreinigungssystems festge- stellt habe. Abgesehen davon, dass das Klägerfahrzeug (Euro 5 mit Erstzulas- sung 2011) gar nicht über ein SCR-System mit AdBlue-Einspritzung verfügen dürfte, zeigt die Revision nicht auf, dass ein Übergehen dieses Vortrags im Rahmen der Berufung gerügt worden und der Vortrag in der Berufungsinstanz angefallen wäre. c) Gänzlich unbehelflich sind die Ausführungen der Revision zu angeblich offenkundigen Tatsachen (§ 291 ZPO), aus denen sich Anhaltspunkte für die ob- jektiv sittenwidrige Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergeben sollen. Der Hinweis auf diverse Instanzentscheidungen und inzident zitierte mediale Berichterstattung entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern verstößt gegen das Novenverbot des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit der Kläger zu bis- her nicht thematisierten Abschalteinrichtungen vorträgt. 2. Die einzige die Abgasreinigung beeinflussende Vorrichtung, zu der der Kläger nachvollziehbar und ausreichend substantiiert vorgetragen hat, ist das Thermofenster. Rügen der Revision, die sich darauf beziehen, das Berufungsge- richt habe den Vortrag dazu zu Unrecht als "ins Blaue hinein" erachtet, gehen an 12 13 14 - 7 - der angegriffenen Entscheidung vorbei. Das Berufungsgericht hat eine Haftung nach § 826 BGB insoweit nicht mangels Substanz des Vortrags abgelehnt, son- dern weil es keinen Sittenverstoß der Beklagten feststellen konnte. Dies begeg- net weder revisionsrechtlichen Bedenken noch wird dies von der Revision über- haupt erheblich angegriffen. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerf- lichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den ein- gesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Fol- gen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung sei- nes Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, ge- rade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). 15 - 8 - Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR 2020, 1120). b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die temperaturab- hängige Steuerung des Emissionskontrollsystems im Fahrzeug des Klägers nach seinem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Sachvortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216), für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus. Wie das Beru- fungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende - revisions- rechtlich zu unterstellende - Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, juris; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objek- tive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, juris; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 16 17 - 9 - - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297). c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt weder vom Berufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem hierfür sprechende Anhalts- punkte zu entnehmen wären. aa) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass das Thermofenster im Grund- satz auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet. Denn die Abgasreinigung erfolgt nach der Darstellung des Klägers bei den Temperaturen, die auf dem Prüfstand herrschen, in gleicher Weise auch im Normalbetrieb des Fahrzeugs. Bei einer solchen Abschalteinrichtung kann aber bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Geset- zesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits deswegen an der objek- tiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297). bb) Dafür, dass die Beklagte die Fahrzeugerwerber ebenso wie das KBA über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters bewusst getäuscht habe, zeigt die Revision keinen beachtlichen Vortrag auf. Im Übrigen würden auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür folgen, dass für die Beklagte 18 19 20 21 - 10 - tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschaltein- richtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steue- rung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten ge- wesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265, 269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020 - 1 U 137/19, juris Rn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsver- fahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), vermag der Senat nicht zu erkennen. d) Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden- der Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsi- chere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters aus- geschlossen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage sei zweifelhaft ge- wesen, ist entgegen der Auffassung der Revision revisionsrechtlich nicht zu be- anstanden. Zu Recht verweist das Berufungsgericht auf den Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersu- chungskommission “Volkswagen“, nach dem ein Verstoß betreffend die Ausle- gung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig sei (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswa- gen, Stand April 2016). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich auf 22 23 - 11 - Vorlage eines französischen Gerichts mit der Frage der Auslegung der genann- ten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird, in den Blick. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht. e) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungs- weise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Han- delnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässig- keitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25 m.w.N., NJW 2017, 250). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzu- lässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen. 3. Ein Zulassungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 -1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 -1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, juris Rn. 49 ff.) in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich 24 25 - 12 - den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an, der sich entgegen der Darstellung der Revision bereits mit der Schutznormqualität der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316). Weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geben Anlass, an der Annahme eines acte clair zu zweifeln. Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur LG Ravensburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 O 315/20 u.a., juris). Die Kommission, die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabent- scheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich nur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (sj.h(2019)8760684, Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich zum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verord- nung (EG) 715/2007 bezweckten "den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs ein- schließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflich- tung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bezie- hungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 so- wie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen" (sj.h(2019)8760684, Rn. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür er- 26 27 - 13 - sichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschrif- ten (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirt- schaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbe- scheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715). Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 23. September 2021 in Bezug auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend das Thermofenster (abrufbar unter https://curia.europa.eu) geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Der Generalanwalt befürwor- tet, das dort zur Überprüfung gestellte Thermofenster als eine unzulässige Ab- schalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuordnen und ein so ausgestattetes Fahrzeug als nicht dem Kaufvertrag gemäß im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EU 1999, L 171, S. 12) anzusehen. Wie schon bei der "Umschaltlogik" (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216), beeinflusst dies indes die Beurteilung der Frage, ob damit dem Käufer (auch) ein gegen den Hersteller gerichteter Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zu- stehen sollte, nicht. 28 - 14 - III. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht, ohne dass die Revision dem über die unter II. behandelten Rügen hinaus beachtlich entgegentritt. Pamp Halfmeier Sacher Brenneisen C. Fischer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision er- ledigt worden. Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 11.10.2019 - 3 O 135/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2021 - 25 U 64/20 - 29