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Entscheidung

2 StR 196/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR196
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR196.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 196/19 vom 18. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 1.a) und 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdefüh- rers am 18. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2018 a) im Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Wegfall der verhängten Ein- zelstrafen wegen Widerstands gegen Vollstreckungs- beamte in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt wird; b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bewilli- gung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen zu einer Ge- samtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts des Angeklagten ge- stützte Revision gegen dieses Urteil hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Annahme der Straf- kammer, der Angeklagte habe sich wegen zweier tatmehrheitlich begangener Taten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht, sach- lich-rechtlicher Prüfung nicht standhält. Bei dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich nach natürlicher Be- trachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheit- liches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit. Schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Handeln des Angeklagten, der sich dem Verbringen zur Bahnhofswache zur Durchführung einer Identitätsfest- stellung mit Gewalt gegen die beiden Polizeibeamten zu entziehen versuchte, wegen seines räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als ein einheitlicher Vorgang dar. Auf der Grundlage der Feststellungen ist daher von Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Dass sich die Tat gegen zwei Polizeibeamte richtete, ist nach dem Rechtsgut des § 113 StGB unerheb- 1 2 3 4 - 4 - lich (vgl. BGH VRS 57, 277). Ebenso wenig steht der Annahme von Tateinheit entgegen, dass durch die zugleich begangenen versuchten Körperverletzungen zum Nachteil der Beamten auch jeweils deren höchstpersönliches Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit angegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992 – 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). § 265 Abs. 1 StPO hindert eine Schuldspruchänderung nicht, weil der geständi- ge Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstrafen nach sich. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe als Einzelstrafe bestehen, da ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht allein aufgrund geänderter Konkurrenzverhältnisse auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal der en- ge zeitlich, sachliche und situative Zusammenhang der Taten bei der Bildung ausdrücklich berücksichtigt worden ist und die abweichende konkurrenzrechtli- che Bewertung den Schuldumfang unberührt lässt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, juris Rn. 4). 3. Das Landgericht hat es versäumt, eine Entscheidung über die Bewilli- gung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu treffen (vgl. Senat, Be- schluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17, BGHR StGB § 42 Zahlungser- leichterungen 2). Hierzu bestand aber Veranlassung, weil die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten es nahelegen, dass er den Betrag der Geldstrafe aus laufendem Einkommen oder Vermögen nicht sofort 5 6 - 5 - begleichen kann. Die insoweit unterbliebene Entscheidung ist regelmäßig dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 72, 73) und muss von ihm nachgeholt werden. Franke Krehl Grube Schmidt Wenske