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Entscheidung

3 StR 251/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR251
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR251.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251/21 vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 13. April 2021 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt unterblieben ist; jedoch bleiben die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konsumiert der jetzt 30jährige Angeklagte seit dem 14. Lebensjahr gelegentlich und seit dem 18. Lebensjahr regelmäßig Betäubungsmittel. Vor seiner Verhaftung in vorliegen- der Sache beliefen sich seine Dosen auf 15 bis 20 Gramm Kokain pro Woche und 3 bis 5 Gramm Marihuana täglich. Seine Nasenscheidewand ist erheblich geschädigt. Er finanziert seinen Konsum unter anderem durch den gewinnbrin- genden Verkauf von Betäubungsmitteln. Der Angeklagte begab sich einige Tage vor der Tat von seinem Heimat- land Rumänien in die Niederlande. Dort erwarb er für 8.000 € knapp 190 Gramm Kokain und einige Joints. Ein Teil davon war für seinen Eigenkonsum bestimmt, mindestens die Hälfte für den gewinnbringenden Weiterverkauf in Rumänien. An sämtlichen Tagen seines Aufenthalts in den Niederlanden konsumierte er Kokain und Marihuana, auch am Morgen der Rückreise. Am Nachmittag fuhr er im Auto mit den erworbenen Betäubungsmitteln und einem griffbereiten Einhandmesser über die Grenze nach Deutschland. Hier wurde er einer Polizeikontrolle unterzo- gen. Seither befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. 2. Die Verfahrensrüge dringt aus den vom Generalbundesanwalt darge- legten Gründen nicht durch. 3. Der Schuldspruch hält sachrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat die Strafkammer die Tat rechtlich als bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmit- teln - dies betrifft die Eigenbedarfsmenge - in Tateinheit mit bewaffnetem Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln - die Verkaufsmenge betreffend - nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 2 BtMG, § 52 StGB gewürdigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00, juris Rn. 3; vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Konkurrenzen 1 mwN; zum Zurücktreten des Besitztatbestands hinter den Einfuhrtatbestand vgl. BGH, Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 24. November 2020 - 3 StR 360/20, StV 2021, 448 Rn. 6). Auch der Straf- ausspruch ist frei von Rechtsfehlern. 4. Dagegen begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt nach § 64 StGB - ohne Begründung - unterblieben ist. Über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch ohne Antrag zu begründen, wenn sich die Erörterung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 44/20, StV 2021, 354 Rn. 5 mwN). Das ist hier der Fall: Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (vgl. zu den Vorausset- zungen BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 12) angesichts des langjährigen inten- siven Konsums offensichtlich. Auch ein symptomatischer Zusammenhang zwi- schen dem Hang und der Anlasstat liegt auf der Hand. In Anbetracht der Menge des vom Angeklagten geschmuggelten Rauschgifts und der auf seinem Mobilte- lefon gesicherten Chatnachrichten, die einen früheren Aufenthalt in den Nieder- landen und einen regelmäßigen Kontakt zu seinen dortigen Drogenlieferanten belegen, bestehen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für seine hangbedingte Gefährlichkeit. Schließlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB). 5. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er 6 7 8 - 5 - hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, juris Rn. 11 mwN). Die die Maßregel betreffenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getrof- fen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen durch solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch hat deshalb ebenfalls Bestand. Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 13.04.2021 - 18 KLs (670 Js 60113/20) 3/21 9 10