OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 349/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100124B1STR349
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100124B1STR349.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/23 vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Be- sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, eine Einziehungsentschei- dung getroffen und von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 2 - 3 - Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungs- entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt nach § 64 StGB abzusehen, hält hingegen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die Strafkammer ist unter Bezugnahme auf das „überzeugende und nach- vollziehbare Gutachten“ des Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und von ihm jedenfalls keine erheblichen Straftaten, sondern allenfalls der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, zu erwarten sind. Den wesentlichen Inhalt des Gutachtens hat sie jedoch nicht mitgeteilt. Damit ist dem Revisionsge- richt eine Überprüfung der Gründe für das Absehen von der Unterbringung nicht möglich. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 3 StR 251/21 Rn. 8 mwN); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechts- mittelangriff ausgenommen. 3 4 5 6 - 4 - Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Jäger Fischer Wimmer Bär Munk Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 02.03.2023 - 5 KLs 806 Js 36539/20 7