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Entscheidung

1 StR 85/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR85.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 85/23 vom 5. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2023 nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Deggendorf vom 21. Oktober 2022 im Rechtsfolgenaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbe- ziehung der Urteile des Amtsgerichts Deggendorf vom 30. September 2020 und vom 20. November 2020 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Den in dem erstbenannten einbezogenen Urteil gegen den Angeklagten verhäng- ten und vollstreckten Jugendarrest hat es auf die Einheitsjugendstrafe angerech- net. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten und seinen Auswirkungen aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten festgesetzten Jugendstrafe. Der Gene- ralbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: „I. Nach den getroffenen Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem dreizehnten Lebensjahr mit Unterbrechungen Alkohol, wodurch es vor allem an Wochenenden zu Rauschzuständen kam. Zeitweise trat auch ein Konsum von Kokain, Cannabis und Speed hinzu. Jenes Konsumver- halten setzte er auch unter dem Eindruck seiner Verurteilungen vom 30. September und 20. November 2020 sowie laufender Bewährungs- überwachung fort. Dem folgend befand er sich im Zeitpunkt der Urteilsfin- dung im vorliegenden Verfahren zur Entgiftung im Bezirksklinikum M. und strebte eine Entzugstherapie an (UA S. 4). Jedenfalls zwei sei- ner drei vorgeahndeten Straftaten verübte er unter dem Eindruck alkoho- lischer Enthemmung (UA S. 6 f.). Auch bei dem verfahrensgegenständli- chen Geschehen stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss (UA S. 11 und 30) und war dadurch leicht enthemmt (UA S. 33). II. Eingedenk jener Feststellungen, die das Landgericht zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Einschaltung eines Sachverständi- gen bewogen hatten (UA S. 30), hätte sich das Landgericht in den Urteils- gründen mit der Frage befassen müssen, ob die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Ob des langjährigen Alkoholkonsums mit Rauschzuständen und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Entgiftung im Zeitpunkt der Urteilsfin- dung lag die Annahme eines sowohl zum Tatzeitpunkt als auch beim Ur- teilsspruch gegebenen Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nahe. Über- dies deutete die alkoholbedingte Enthemmung beim Tatgeschehen auf einen symptomatischen Zusammenhang hin. Auch die weiteren Voraus- setzungen könnten gegeben sein, weil eine hangbedingte schwere Ge- walttat die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr in der Regel indiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14 -, juris 2 - 4 - Rn. 2) und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregelbe- handlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB mit Blick auf die vom Angeklag- ten nicht nur artikulierte, sondern auch durch die Entgiftung und Beantra- gung eines Therapieplatzes dokumentierte Therapiebereitschaft (UA S. 4 und 33) nicht fernliegend erscheint. III. Einer neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt steht nicht entgegen, dass nur er Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), zumal er sich explizit gegen die Nichtanordnung wendet (RB S. 6 ff.) und diese damit nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 3 StR 251/21 -, juris Rn. 8). IV. Der Strafausspruch ist wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung auch aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 StR 108/22 -, juris Rn. 4 mwN), wenngleich er für sich genommen Rechtsfehler nicht er- kennen lässt.“ Dem schließt sich der Senat an. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der Hin- zuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO). Jäger Bellay Fischer Wimmer Allgayer Vorinstanz: Landgericht Deggendorf, 21.10.2022 - 1 KLs 4 Js 2166/21 jug. 3