Entscheidung
1 StR 509/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280721B1STR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280721B1STR509.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 509/20 vom 28. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. Juli 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde, ist unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht den An- spruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Be- schwerdeführers übergangen. Er hat über die Revision der Verurteilten einge- hend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Aus dem Umstand, dass er die Ver- werfung der Revision nicht in Bezug auf das Vorbringen des Verurteilten begrün- det hat, kann nicht geschlossen werden, dass sein Vorbringen übergangen wor- den wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Raum Jäger Bellay Leplow Pernice Vorinstanz: Halle, LG, 26.11.2019 - 926 Js 912/11 8/15 2 KLs 2